BEK 2021 171
Kammer
28. März 2022Deutsch8 min
1. Bei der Staatsanwaltschaft liegen Anzeigen der Privatkläger (Verpächter) wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und grober Belästigung etc. gegen E.________, F.________ und den Pächter G.________ vor. Die Beschuldigten sollen am 26. August 2020 beim von den Verpächtern vermieteten Wohnhaus einen Maschendrahtzaun sowie im September 2020 errichtete Weidezäune entfernt und beschädigt haben. Mit separaten Verfügungen vom 25. Oktober 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung, weil die von den Beschuldigten plausibel behauptete Ausweitung der Pacht nach dem Auszug der Verpächter Gegenstand von zivilrechtlichen Verfahren sei. Gegen die drei Verfügungen erhoben die Privatkläger je separate, praktisch jedoch identische Beschwerden, deren kostenfällige Abweisung die Staatsanwaltschaft verlangt (je KG-act. 4 bzw. 5). Die Beschwerdeführer nahmen zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft (BEK 2021 171 und 172 KG-act. 8 bzw. 11) und der antragslosen Antwort des Pächters (BEK 2021 173 KG-act. 8) nochmals Stellung (ebd. KG-act. 10). Der Pächter liess sich wiederum kurz vernehmen (ebd. KG-act. 12).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 28. März 2022
BEK 2021 171-173
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
2. B.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
2. E.________,
3. F.________,
4. G.________,
2-4, Beschuldigte und Beschwerdegegner,
4, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt H.________,
betreffend
Sistierung
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2021, SU 2020 1685, 1691 und 1692);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Bei der Staatsanwaltschaft liegen Anzeigen der Privatkläger (Verpächter) wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und grober Belästigung etc. gegen E.________, F.________ und den Pächter G.________ vor. Die Beschuldigten sollen am 26. August 2020 beim von den Verpächtern vermieteten Wohnhaus einen Maschendrahtzaun sowie im September 2020 errichtete Weidezäune entfernt und beschädigt haben. Mit separaten Verfügungen vom 25. Oktober 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung, weil die von den Beschuldigten plausibel behauptete Ausweitung der Pacht nach dem Auszug der Verpächter Gegenstand von zivilrechtlichen Verfahren sei. Gegen die drei Verfügungen erhoben die Privatkläger je separate, praktisch jedoch identische Beschwerden, deren kostenfällige Abweisung die Staatsanwaltschaft verlangt (je KG-act. 4 bzw. 5). Die Beschwerdeführer nahmen zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft (BEK 2021 171 und 172 KG-act. 8 bzw. 11) und der antragslosen Antwort des Pächters (BEK 2021 173 KG-act. 8) nochmals Stellung (ebd. KG-act. 10). Der Pächter liess sich wiederum kurz vernehmen (ebd. KG-act. 12).
2. In der eröffneten Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren einstellen oder mit Anklage respektive mit Strafbefehl abschliessen kann (Art. 299 Abs. 2 und Art. 308 StPO). Sie kann jedoch die Untersuchung namentlich dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Die Sistierung stellt eine Verfahrenseinstellung prozessualer Natur dar, d.h. sie ist keine eigentliche Erledigungsart. Entsprechend ist sie nicht endgültig, sondern kann ohne Weiteres durch die Staatsanwaltschaft revidiert werden (Omlin, BSK, 2. A. 2014, Art. 314 StPO N 6). Eine Sistierung kann jederzeit wieder aufgehoben werden, weshalb sie keinen tiefgreifenden Eingriff bedeutet und daher nicht ausführlich begründet werden muss. Allerdings ist der Grund der Sistierung in jedem Fall, wenn auch nur stichwortartig, zu erwähnen (ebd. N 30; BEK 2014 144 vom 12. Februar 2015 E. 5). Der Staatsanwaltschaft steht, wie es sich aus dem Passus „angebracht erscheint“ ergibt, ein weites Ermessen zu (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 314 StPO N 1; BEK 2019 142 vom 17. Februar 2020 E. 3.a). Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken und die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtern kann (BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2 m.H.; BEK 2018 27 vom 14. Mai 2018 E. 2 m.H.). Sie darf sich mithin nicht nur als zweckmässig erweisen und nur angeordnet werden, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv ist für das zu sistierende; im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGer 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 2.2 m.H.; Schnell/Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 332).
a) Vorliegend sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchungen gestützt auf folgende, Gegenstand hängiger zivilrechtlicher Verfahren bildende Klausel des Pachtvertrages (U-act. 8.0.08 Ziff. III/5. S. 3):
Das Bauernhaus mit ehemaligem Kuhstall und Werkstatt wird vom Pächter ab 1. Januar 2022 ebenfalls gepachtet. Sollten die Verpächter allerdings vor diesem Zeitpunkt aus dem Bauernhaus mit ehemaligem Kuhstall und Werkstatt ausziehen, so wird das Bauernhaus mit ehemaligem Kuhstall und Werkstatt vom Pächter ab diesem Zeitpunkt des Auszugs der Verpächter gepachtet.
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass diese Klausel Gegenstand zivilrechtlicher Verfahren sei, machen aber hinsichtlich der mutmasslichen Sachbeschädigungen geltend, deren strafrechtliche Beurteilung sei nicht von einem allfälligen Besitzesanspruch des Pächters abhängig. Sie räumen auch ein, dass im Zeitpunkt der inkriminierten Vorfälle nicht mehr sie selber, sondern die Schwester der Verpächterin und Privatklägerin als neue Mieterin im fraglichen Bauernhaus wohnte und anstelle eines Holzstaketenzauns neue Zäune erstellte.
b) Erklärten die Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2021, das fragliche Zivilverfahren habe die Beantwortung der Frage zum Inhalt, ob sie dem Pächter und Beschuldigten 4 im Rahmen des Pachtvertrages den Zutritt zu ihrem Bauernhaus gewähren müssen oder nicht (U-act. 3.0.15), ist offensichtlich, dass der zu erwartende Zivilentscheid über das bessere Hausrecht des Pächters oder der neuen Mieterin tatsächlich massgebliche Wirkung auf die strafrechtliche Beurteilung der Vorfälle hat und daher für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich wird. Davon hängt sowohl das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit des Eindringens bei Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) als auch das positive Begründungserfordernis in Bezug auf die Rechtswidrigkeit beim Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) ab. Die zivilrechtlichen Eigentums- und Gebrauchsverhältnisse am Grundstücksteil, auf welchem die von den Beschuldigten abgebrochenen Zäune errichtet wurden, sind jedoch auch für die Beurteilung der angeblichen Sachbeschädigungen (Art. 144 StGB) erhebliche Umstände (vgl. auch CAN 2-20 Nr. 40). Es liegt daher im Ermessen der Staatsanwaltschaft das Verfahren zu sistieren und die angefochtenen Verfügungen sind nicht zu beanstanden.
c) Im Übrigen legen die Privatkläger ihre Beschwerdelegitimation bezüglich der behaupteten Beschädigungen der Zäune der neuen Mieterin, die in den Parallelverfahren (BEK 2021 162-164) behauptet, geschädigt zu sein und dies nichts mit der zivilrechtlichen Angelegenheit ihrer Schwester (Verpächterin bzw. Vermieterin) zu tun habe, nicht dar, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Berechnungen und Auskünfte des Amtes für Landwirtschaft im vorliegenden Zusammenhang erheblich wären, und mithin ist darauf nicht weiter einzugehen.
3. Soweit die Beschwerdeführer gegen die Sistierung das Fehlen von Einvernahmen der Beschuldigten und mögliche Beweisverluste im Sinne von Art. 314 Abs. 3 StPO geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten mehrfach von der Polizei einvernommen wurden. Über die Justiziabilität dieser Einvernahmen ist hier umso weniger zu befinden, als in dieser Hinsicht die Beschwerdeführer keine konkreten Rügen anbringen. Angesichts des Vorliegens eines Sistierungsgrundes ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft das Verfahren verzögern würde, zumal sie innert wenigen Tagen nach der Eingabe des Anwalts der Privatkläger vom 13. Oktober 2021 die angefochtenen Sistierungsverfügungen erliess. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens zwar Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. oben E. 2). Im Weiteren ist angesichts der infrage kommenden Vergehenstatbestände zurzeit nicht ersichtlich, dass der Eintritt der Verjährung droht (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Allenfalls wird die Staatsanwaltschaft die Abtrennung der Behandlung von Delikten mit kürzeren Verjährungsfristen, wie etwa des Vorwurfes der groben Belästigung nach kantonalem Strafrecht in Erwägung ziehen müssen.
4. Zusammenfassend sind die nahezu identischen Beschwerden vereint (Art. 30 StPO) kostengünstiger zu behandeln und abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerden (BEK 2021 171-173) werden, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt und aus den insgesamt in dieser Höhe geleisteten Sicherheiten gedeckt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R), den Beschuldigten 2 (1/R), den Beschuldigten 3 (1/AR), den Rechtsvertreter des Beschuldigten 4 (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
30. März 2022 kau
BEK 2021 171
Erwägungen
BEK 2021 171
BEK 2021 173
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
BEK 2014 144
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
BEK 2019 142
1B_555/2019
BEK 2018 27
1B_163/2014
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
BEK 2021 162
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BEK 2021 171
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF