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Entscheid

BEK 2021 176

Kammer

3. Dezember 2021Deutsch8 min

1. Das Betreibungsamt Höfe drohte A.________ (Schuldner bzw. Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. xx am 23. Juni 2021 für eine Forderung von C.________ (Gläubigerin bzw. Beschwerdegegnerin) von Fr. 23'500.00 nebst Zins und Fr. 205.60 Betreibungskosten den Konkurs an (KB 2). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am 8. September 2021 das Konkursbegehren über total Fr. 24'395.53 (Vi-act. I). Der Einzelrichter eröffnete am 25. Oktober 2021 den Konkurs über den Beschwerdeführer, auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und verpflichtete ihn, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.00 zu entschädigen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1, 3 und 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 3. Dezember 2021

BEK 2021 176

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Konkurseröfffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. Oktober 2021, ZES 2021 474);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Höfe drohte A.________ (Schuldner bzw. Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. xx am 23. Juni 2021 für eine Forderung von C.________ (Gläubigerin bzw. Beschwerdegegnerin) von Fr. 23'500.00 nebst Zins und Fr. 205.60 Betreibungskosten den Konkurs an (KB 2). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am 8. September 2021 das Konkursbegehren über total Fr. 24'395.53 (Vi-act. I). Der Einzelrichter eröffnete am 25. Oktober 2021 den Konkurs über den Beschwerdeführer, auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und verpflichtete ihn, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.00 zu entschädigen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1, 3 und 4).

2. Der Beschwerdeführer erhob am 12. November 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Der am 25. Oktober 2021 vom Bezirksgericht Höfe gegen den Beschwerdeführer eröffnete Konkurs sei aufzuheben.

2. Das Konkursbegehren vom 8. September 2021 (Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe) sei abzuweisen.

3. Es sei das Handelsregister St. Gallen anzuweisen, die Konkursaufhebung über den Beschwerdeführer bzw. das Einzelunternehmen E.________ im Handelsregister zu vermerken.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin.

und mit dem folgenden prozessualen Antrag:

1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Die Verfahrensleitung gewährte mit Verfügung vom 15. November 2021 der Beschwerde wie beantragt einstweilen aufschiebende Wirkung und lud das Konkursamt Höfe ein, allfällige Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen (KG-act. 2). Das Konkursamt Höfe nahm am 16. November 2021 Stellung (KG-act. 3). Die Beschwerdegegnerin reichte die Berufungsantwort am 25. November 2021 ein (KG-act. 7).

Erwägungen

4.

Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO oder Art. 174 Abs. 1 SchKG bzw. unechte Noven bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und wenn sie zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese echten Noven müssen innerhalb der Beschwerdefrist sowohl eingetreten sein als auch geltend gemacht werden (Art. 174 Abs. 2 SchKG; BGE 139 III 491 E. 4). Art. 174 SchKG bezweckt, über wirtschaftlich überlebensfähige Unternehmen nicht den Konkurs zu eröffnen, wenn der Liquiditätsmangel offenbar nur vorübergehend besteht

(BSK SchKG-Giroud/Theus Simoni, Art. 174 SchKG Rn. 1b, m.N.).

a) Der Beschwerdeführer erklärt und belegt mit Urkunden, dass sie mit der Einzahlung von Fr. 29‘000.00 auf das Konto des Kantonsgerichts

(KG-act. 1/13) die Forderung der Beschwerdegegnerin samt Zinsen sowie die Kosten des Betreibungsamts, des Beschwerdeverfahrens, des Konkursamts sowie diejenigen der Vorinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Kantonsgericht hinterlegte (KG-act. 1 Rn. 26 ff.). Die offenkundig versehentlich zu wenig einbezahlten Fr. 1‘000.00 wurden per 29. November 2021 überwiesen

(vgl. KG-act. 9). Die erste der beiden kumulativ zu verstehenden Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG bzw. der Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist folglich erfüllt (vgl. auch KG-act. 7).

b) Zur Zahlungsfähigkeit, die nur glaubhaft zu machen, also nicht zu beweisen ist, erklärt der Beschwerdeführer zusammengefasst (KG-act. 1, Rn. 14 ff.), er sei eine natürliche Person mit Wohnsitz in Wilen bei Wollerau, geboren am ________, weshalb er grundsätzlich gar nicht der Konkursbetreibung, sondern der Betreibung auf Pfändung unterliegen würde. Er habe aber den Fehler gemacht, sich vor zwölf Jahren als Einzelunternehmen E.________ im Handelsregister eintragen zu lassen. Obwohl dieses Einzelunternehmen nur für drei

Monate im Jahre 2009 aktiv und seither inaktiv gewesen sei, habe dieser Eintrag im Handelsregister dazu geführt, dass über ihn der Konkurs eröffnet worden sei, und dies infolge einer (bestrittenen) Forderung, die klarerweise keinen Bezug zum (inaktiven) Einzelunternehmen habe. Sofern der Konkurs über den Beschwerdeführer aufgehoben werde, werde das (inaktive) Einzelunternehmen E.________ beim Handelsregister zur Löschung angemeldet. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über kein Bankkonto. Beschäftigt sei er bei der F.________ AG, die in seinem alleinigen Eigentum stehe, als Geschäftsführer. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer lasse sich der Beschwerdeführer ein monatliches Salär in Höhe von CHF 4'000 bis CHF 6'000 auszahlen. Dies reiche aus, um den laufenden Unterhalt zu decken, zumal verschiedene Kosten wie etwa die Wohnungsmiete direkt über die F.________ AG abgewickelt würden. Sofern dennoch ein finanzieller Engpass bestehen sollte, werde der Beschwerdeführer von seinen Eltern finanziell unterstützt. Zudem betreibe er nunmehr erfolgreich ein Geschäft über die G.________ AG, an der er Miteigentümer zu 50 % sei. Infolge seiner erfolgreichen Tätigkeit in bzw. für die G.________ AG sei ihm vom Eigentümer der H.________ AG angeboten worden, die Funktion als Geschäftsführer zu übernehmen. Am 9. November 2021 sei ein entsprechender Arbeitsvertrag per 1. November 2021 abgeschlossen worden, und als monatliches Salär seien CHF 16'500 vereinbart worden (urkundlich belegt,

KG-act. 1/9).

Der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Höfe zeigt zwar, dass insgesamt drei Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer offen stehen. Eine dieser Forderungen ist aber die nunmehr sichergestellte Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 23'500.00, die beiden anderen Forderungen von total ca. Fr. 7‘500.00 kann der Beschwerdeführer aus seinem Einkommen bezahlen (KG-act. 1 Rn. 20). Die übrigen Forderungen sind bezahlt (KG-act. 1/10). Zwar zeigt der Betreibungsregisterauszug also zwar, dass der Beschwerdeführer immer wieder betrieben wird (vgl. auch den Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Pizol Mels/Sargans/Vilters-Wangs,

KG-act. 1/11), allerdings sind die Forderungen entweder bezahlt oder können aus den liquiden Mitteln bezahlt werden. Auch offenbar bestehende Verlustscheine von rund Fr. 70‘000.00 zeichnen kein positives Bild der früheren Zahlungsfähigkeit ober -bereitschaft des Beschwerdeführers, offenbar bezahlt er diese Verlustscheine nunmehr jeweils dann, wenn sie geltend gemacht werden (KG-act. 1 Rn. 23 f.). Übrige Forderungen gegen den Beschwerdeführer scheinen nicht zu bestehen (KG-act. 1 Rn. 24 und KG-act 1/12).

Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner nunmehr hohen Einkünfte in der Lage ist, die bestehenden Schulden abzutragen und zukünftige Forderungen zu begleichen. Seine Zahlungsfähigkeit ist deshalb wahrscheinlicher als seine Zahlungsunfähigkeit.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Weil der Beschwerdeführer das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren hat er die Beschwerdeführerin angesichts der zutreffend kurz gehaltenen Beschwerdeantwort und der geringen rechtlichen Komplexität mit pauschal Fr. 300.00 inkl. MWST zu entschädigen (KG-act. 7; §§ 2, 6, 10 und 12 Gebührentarif für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411). Der Betrag für die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird von den beim Kantonsgericht hinterlegten total Fr. 30'000.00 bezogen. Der Rest des hinterlegten Betrags von Fr. 29‘250.00 wird dem Konkursamt überwiesen, woraus es vorab die Forderung bzw. Zinsen und Kosten der Beschwerdegegnerin inkl. deren durch die Vorinstanz und Beschwerdeinstanz zugesprochenen Entschädigungen zu decken hat und sodann über seine Kosten, den ihm von der Vor­instanz überwiesenen Kostenvorschuss der Gläubigerin von Fr. 3’500.00 sowie über die Kosten des Betreibungsamts abzurechnen hat;-

beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.

3. Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Fr. 300.00 zu entschädigen.

4. Dem Konkursamt Höfe wird der Rest von Fr. 29‘250.00 der beim Kantonsgericht vom Beschwerdeführer hinterlegten Fr. 30'000.00 zur Schuldentilgung und Verwendung im Sinne der Erwägungen überwiesen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an die Parteien (je 2/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und des Kantons St. Gallen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

3. Dezember 2021 rfl

BEK 2021 176

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491

Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

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Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 10 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF