BEK 2021 177
Kammer
25. März 2022Deutsch10 min
1. a) Unter der Verfahrensnummer SU A2 2020 115 führt die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Gefährdung des Lebens etc. zum Nachteil von D.________ (angef. Verfügung, E. 1). In diesem Verfahren stellte der Verteidiger von A.________ am 6. September 2021 eine Strafanzeige gegen D.________ wegen „versuchter Anstiftung zur Falschaussage resp. zur falschen Anschuldigung“ (U-act. 8.1.001, S. 2). Er beantragte, es sei Frau G.________ einzuvernehmen und erklärte, sie sei von der Geschädigten D.________ angegangen worden, ob sie nicht auch gegen A.________ aussagen könne, er habe sie geschlagen etc. (U-act. 8.1.001, S. 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 25. März 2022
BEK 2021 177
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2021, SU 2021 8885);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Unter der Verfahrensnummer SU A2 2020 115 führt die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Gefährdung des Lebens etc. zum Nachteil von D.________ (angef. Verfügung, E. 1). In diesem Verfahren stellte der Verteidiger von A.________ am 6. September 2021 eine Strafanzeige gegen D.________ wegen „versuchter Anstiftung zur Falschaussage resp. zur falschen Anschuldigung“ (U-act. 8.1.001, S. 2). Er beantragte, es sei Frau G.________ einzuvernehmen und erklärte, sie sei von der Geschädigten D.________ angegangen worden, ob sie nicht auch gegen A.________ aussagen könne, er habe sie geschlagen etc. (U-act. 8.1.001, S. 2).
b) Die Staatsanwaltschaft Schwyz verfügte am 2. November 2021 die Nichtanhandnahme (angef. Verfügung). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene A.________ (Privatkläger bzw. Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde (KG-act. 1). Er beantragt, die Verfügung vom 2. November 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte an Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft (KG-act. 1, S. 2). Beide Letztgenannten beantragen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6 und 7).
Erwägungen
2.
a) Die Staatsanwaltschaft erwog, aus dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei den Strafverfolgungsbehörden seit dem 6. Juni 2018 aufgrund von Aussagen der Beschuldigten bekannt, dass G.________ ihr gesagt haben soll, der Beschwerdeführer habe sie mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen, ihr Haare ausgerissen oder sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Weil dies aber nicht beweisrelevant gewesen sei und G.________ auch keinen Strafantrag gegen A.________ gestellt habe, sei die Frage offenzulassen gewesen. Im genannten Strafverfahren würden aber verschiedene Aussagen der Beschuldigten sowie mit diesen korrespondierende Arztberichte darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer auch sie körperlich in teils schwerwiegender Art und Weise angegangen habe, was Hauptgegenstand der in Aussicht gestellten Anklage bilde. Vor diesem Hintergrund bestünden für die vorliegend zu beurteilende angebliche Bezichtigung zu falscher Aussage keine Zweifel, dass die Beschuldigte G.________ lediglich zu einer Aussage vor den Strafverfolgungsbehörden überhaupt zu motivieren versuchte, nicht aber zu einer falschen Aussage. Deshalb bestehe keinerlei Anfangsverdacht, weshalb die Nichtanhandnahme zu verfügen sei (angef. Verfügung, E. 2).
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht wirklich klar, wieso die Staatsanwaltschaft keine Zweifel habe, dass die Beschuldigte G.________ lediglich zu einer Aussage zu motivieren versucht haben soll, nicht aber zu einer falschen Aussage, denn sie stütze sich in ihrer Verfügung lediglich auf eine Aussage der Beschuldigten, wonach diese in der Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, dass G.________ ihr gesagt haben soll, der Beschwerdeführer habe sie (G.________) geschlagen (KG-act. 1, Ziff. 7). Hinzu komme, dass keinerlei Abklärungen vorgenommen worden seien, um zumindest kurz G.________ zu befragen (KG-act. 1, Ziff. 8). Die Staatsanwaltschaft stütze sich bei der Begründung der Nichtanhandnahme ausschliesslich auf Aussagen der Beschuldigten (KG-act. 1, Ziff. 9). Aus diesem Grund könne nicht eindeutig von einem sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fall ausgegangen werden, zumal die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten höchst zweifelhaft seien (KG-act. 1, Ziff. 9). Die Staatsanwaltschaft verneine den hinreichenden Tatverdacht zu Unrecht und die Tatsache, dass G.________ nie eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer gestellt habe, spreche dafür, dass dieser ihr gegenüber gar nie Gewalt angewandt habe (KG-act. 1, Ziff. 10 f.). Des Weiteren habe G.________ dem Beschwerdeführer gegenüber ausgeführt, die Beschuldigte habe sie zu einer falschen Anschuldigung zu bewegen versucht und aufgrund der Ausführungen in der Beweisantragsbegründung zur Befragung von G.________ hätte diese befragt werden müssen (KG-act. 1, Ziff. 12). Ein klarer Fall von Straflosigkeit sei augenscheinlich nicht gegeben (KG-act. 1, Ziff. 13).
3.
a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet namentlich auf eine Eröffnung und verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 309 Abs. 4 i.V.m. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 285 S. 287 E. 2.2). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ausgesprochen werden, wenn es also klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (Prinzip „in dubio pro duriore“, BGE 137 IV 285 S. 287 E. 2.3; Urteil BGer vom 24. Mai 2019, 6B_959/2018 E. 2.2.1, Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme hat zu ergehen, wenn bereits aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint (Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 310 StPO N 6 und 9), weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen entkräften lässt (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 310 StPO N 4; vgl. Beschluss vom 20. März 2014, BEK 2013 181 E. 3). Der Ausschluss strafbaren Verhaltens muss mithin offensichtlich sein und darf nicht aufgrund einer Würdigung verschiedener Beweise erfolgen (Beschluss vom 4. Oktober 2012, BEK 2011 84 E. 4). Im Zweifelsfall ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 S. 288 E. 2.3; Beschluss vom 23. Oktober 2018, BEK 2018 99 E. 2). Dies gilt selbst dann, wenn fraglich ist, ob der Sachverhalt überhaupt in strafrechtlich hinreichender Weise geklärt werden kann (vgl. auch Beschluss vom 4. Oktober 2012, BEK 2011 84 E. 4.d). Eine Nichtanhandnahme kommt nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), wobei der Aktenbeizug gemäss Art. 194 StPO eine solche darstellt (Urteil BGer vom 1. Mai 2014, 6B_962/2013 E. 2; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 StPO N 1).
Dispositiv
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, G.________ sei von der Beschuldigten angegangen worden, ob sie nicht auch gegen den Beschwerdeführer aussagen könne, er habe sie geschlagen etc. (U-act. 8.1.001, S. 2). Die Beschuldigte sagte demgegenüber aus, G.________ habe ihr erzählt, der Beschwerdeführer habe sie mehrfach und auch mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen, ihr Haare ausgerissen und sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen (beigez. Akten SU A2 2020 115, Nr. 2, Frage 70). Eine Befragung von G.________, d.h. der unmittelbar Beteiligten, unterblieb bisher. Die Aussagen der Beschuldigten und des Beschwerdeführers stimmen dahingehend überein, dass ein Gespräch zwischen der Beschuldigten und G.________ stattgefunden habe. Betreffend den Inhalt des Gesprächs bestehen indessen unterschiedliche Aussagen. Indem die Staatsanwaltschaft aufgrund der beigezogenen Akten und ohne Befragung von G.________ erwog, es bestünden keine Zweifel an der Straflosigkeit der Beschuldigten, würdigte sie deren Aussage als glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Nichtanhandnahme ist es der Staatsanwaltschaft aber verwehrt, Verfahrenshandlungen wie einen Aktenbeizug oder eine Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. oben E. 3.a). Der Ausschluss der Strafbarkeit müsste vielmehr ohne Verfahrenshandlungen und Beweiswürdigung offensichtlich sein, was aufgrund der sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschuldigten nicht der Fall ist. Jedenfalls ohne eine Befragung von G.________ als unmittelbar Beteiligte an diesem Gespräch und vermeintlich Angestiftete kann kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegen und von einer zweifelsfreien Straflosigkeit der Beschuldigten ausgegangen werden. Die Staatsanwaltschaft führt zwar aus, verschiedene Aussagen der Beschuldigten sowie mit diesen korrespondierende Arztberichte würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer die Beschuldigte in teils schwerwiegender Art und Weise angegangen habe, was Hauptgegenstand der in Aussicht gestellten Anklage gegen den Beschwerdeführer bilde (angef. Verfügung, E. 2). Weil dies aber lediglich Hinweise für ein strafbares Verhalten gegenüber der Beschuldigten und nicht gegenüber G.________ darstellen, ist nicht zu erkennen, inwiefern dies eine Schlussfolgerung auf die Frage der Anstiftung zur Falschaussage durch die Beschuldigte zulassen sollte. Aus diesen Gründen ist der Tatbestand der versuchten Anstiftung zur falschen Aussage nicht mit absoluter Sicherheit auszuschliessen. Im Zweifelsfall ist eine Strafuntersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 S. 288 E. 2.3). Folglich ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. November 2021 aufzuheben und die Strafuntersuchung zu eröffnen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 428 StPO) und der Beschwerdeführer ist angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine spezifizierte Kostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Honorar für das Beschwerdeverfahren in Strafsachen beträgt zwischen Fr. 180.00 und Fr. 5’000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Innerhalb dieses Rahmens ist das Honorar nach Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren bestand im Wesentlichen im Verfassen der siebenseitigen Beschwerdeschrift (KG-act. 1). Infolgedessen und aufgrund der geringen Komplexität und durchschnittlichen Wichtigkeit der Prozesssache erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) angemessen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘500.00 zurückbezahlt.
Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
25. März 2022 kau
BEK 2021 177
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
6B_959/2018
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BEK 2013 181
BEK 2011 84
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
BEK 2018 99
BEK 2011 84
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 194 StPOart. 194 CPPart. 194 CPP
6B_962/2013
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
§ 6 GebTRA
§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF