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Entscheid

BEK 2021 178

Kammer

10. Mai 2022Deutsch10 min

1. Am 28. Mai 2015 erstatteten A.________ (ehemaliger Angestellter und Aktionär der H.________ AG) und I.________ Strafanzeige gegen E.________ und C.________ betreffend deren Tätigkeit bei der H.________ AG (U‑act. 8.1.01). Mit Verfügung vom 16. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) ein. Die dagegen geführte Beschwerde von A.________ hiess das Kantonsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2018 teilweise gut. Es hob die Einstellung des Strafverfahrens „mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung betreffend die Art. 253 und Art. 158 StGB“ auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurück (BEK 2017 191). Im Zusammenhang mit der Beschuldigung des Betrugs erwog die Beschwerdekammer, dass der Sachverhalt hinsichtlich der angeblichen Täuschungen über die Existenz eines sog. Seed Investors, der Evaluation proprietärer quantitativer Modelle, des tatsächlich geleisteten Arbeitspensums von C.________, des Anstellungsverhältnisses bzw. der Aktionärsstellung von E.________ nicht genügend erstellt sei, und sie wies die Staatsanwaltschaft zusammenfassend an (E. 3.a/ee):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. Mai 2022

BEK 2021 178 und 184

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

sowie

1. C.________,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

2. E.________,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________,

Beschuldigte und Beschwerdegegner,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2021, SU 2020 1014 und 1015);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 28. Mai 2015 erstatteten A.________ (ehemaliger Angestellter und Aktionär der H.________ AG) und I.________ Strafanzeige gegen E.________ und C.________ betreffend deren Tätigkeit bei der H.________ AG (U‑act. 8.1.01). Mit Verfügung vom 16. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren wegen Betrugs (Art. 146 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) ein. Die dagegen geführte Beschwerde von A.________ hiess das Kantonsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2018 teilweise gut. Es hob die Einstellung des Strafverfahrens „mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung betreffend die Art. 253 und Art. 158 StGB“ auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurück (BEK 2017 191). Im Zusammenhang mit der Beschuldigung des Betrugs erwog die Beschwerdekammer, dass der Sachverhalt hinsichtlich der angeblichen Täuschungen über die Existenz eines sog. Seed Investors, der Evaluation proprietärer quantitativer Modelle, des tatsächlich geleisteten Arbeitspensums von C.________, des Anstellungsverhältnisses bzw. der Aktionärsstellung von E.________ nicht genügend erstellt sei, und sie wies die Staatsanwaltschaft zusammenfassend an (E. 3.a/ee):

Deswegen ist die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen – Einvernahme des Seed Investors und die entsprechenden Vereinbarungen mit der H.________ AG, das FINMA-Dossier, die Arbeitsverträge der Beschwerdegegner 1 und 2 etc. (vgl. U-act. 15.0.05) – vorzunehmen und die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 fortzuführen. Die kantonale Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Täuschung über das Anstellungsverhältnis i.S.v. Art. 320 i.V.m. Art. 80 und Art. 81 StPO zu begründen und diesbezügliche Ergebnisse obiger Untersuchungen zu berücksichtigen.

a) Nach den weiteren Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft mit separaten Einstellungsverfügungen vom 28. Ok­tober 2021, die abgesehen von der Bezeichnung im Rubrum nicht nur in den Erwägungen, sondern auch in den Dispositiven jeweils beide Beschuldigten betreffen, die Strafverfahren gegen C.________ (SU 2020 1015) und E.________ (SU 2020 1014) wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB wiederum ein.

b) Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt A.________, die Verfügung vom 28. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Vorverfahren zu ergänzen bzw. mit Experteninput zu überarbeiten, die notwendigen Zeugen zu befragen und die gebotenen Untersuchungshandlungen auszuführen. Der Beschwerdeführer reichte nur die an den Beschuldigten 1 gerichtete Verfügung (SU 2020 1015) ein und bezog sich auch in der Beschwerde nur auf diese. Dennoch gilt unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer diesen Mangel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist behob (BEK 2021 184 KG-act. 2), die Beschwerde auch gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen E.________ als rechtzeitig erhoben, weil die Staatsanwaltschaft im Dispositiv beider Einstellungsverfügungen gleichlautend das „Strafverfahren gegen C.________ und E.________“ einstellte. Die Beschwerden können aufgrund der in der Sache und in Bezug auf die beschuldigten Personen identischen Einstellungsverfügungen vereinigt behandelt werden (Art. 30 StPO).

c) Die Staatsanwaltschaft beantwortete beide Beschwerden. Sie beantragt deren kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 4 bzw. 6). Der Verteidiger des Beschuldigten 2 verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Der Verteidiger des Beschuldigten 1 beantragt am 20. Januar 2022 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich zu den Beschwerdeantworten je nochmals vernehmen.

Erwägungen

2.

Vorab bemerkt sei, dass ein Strafverfahren nicht in Bezug auf einzelne Straftatbestände wie Betrug, ordnungswidrige Führung von Geschäftsbüchern etc., sondern im Sachverhalt einzustellen ist (BEK 2020 31 vom 24. Au­gust 2020 E. 3.a). Im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO muss der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung dennoch nicht nur aufzeigen, dass und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch feststellte, sondern auch, weshalb dieser entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts fällt (BGer 6B_473/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3). Er hat genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.H.). Enthält ein Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen, andernfalls ergeht ein Nichteintretensentscheid. Diesfalls ist keine Nachfrist anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert (BGer, 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1 m.H.; BEK 2020 166 vom 22. Januar 2021 E. 3 m.H.). Vorliegend wusste der Beschwerdeführer aufgrund der Rechtsmittelbelehrung um das Erfordernis der begründeten Beschwerdeerhebung. Auch ein Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = SJZ 4/2022 S. 193 ff.).

a) Hinsichtlich des Verdachts der ordnungswidrigen Führung von Geschäftsbüchern nach Art. 325 StGB stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Verjährung ein. Hinsichtlich dieser Begründung äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht, weshalb insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

b) Laut angefochtener Verfügung räumte der Beschwerdeführer ein, der Beschuldigte 1 habe ihm keine konkreten Angaben zur Investitionsdauer der J.________ (Bank I) gemacht. Ferner habe der Beschwerdeführer bejaht, den Emissionsprospekt des Fonds gelesen zu haben, aus dem ersichtlich sei, dass die Investoren dieses Fonds ihre Investitionen jederzeit zurückziehen könnten (angef. Verfügung S. 4 f.). Mit dieser Begründung, mit der die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar ausschloss, dass der Beschwerdeführer über die Langfristigkeit der Investitionen der J.________ (Bank I) getäuscht worden sei, setzt sich die Beschwerde nicht aus­einander, weshalb im Sachverhalt des sog. Seed Investors auf diese nicht einzutreten ist.

c) Im Rückweisungsbeschluss vom 24. Juli 2018 hielt die Beschwerdekammer fest, mit dem Beschwerdeführer sei nicht vereinbart worden, dass seine quantitativen Handelsmodelle professionell evaluiert würden. Aus der Aktenlage gehe indes nicht hervor, ob die Beschuldigten den Erwerb der Modelle des Beschwerdeführers dem Vertrag entsprechend in Betracht gezogen hätten (BEK 2017 191 E. 3.a/bb). Die Staatsanwaltschaft legt in der angefochtenen Verfügung dar, dass gemäss einer Zeugenaussage der Beschwerdeführer nach seiner Anstellung um die Beschreibung seiner Modelle gebeten wurde, deren Erwerb dann aber an Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise ihrer Evaluation scheiterte (angef. Verfügung S. 6). Mit der Bestreitung, sich geweigert zu haben, weitergehende Unterlagen zur Beurteilung seiner Modelle herauszugeben, macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde zugleich klar, dass er dazu nur unter der Bedingung einer von ihm verlangten professionellen Evaluation bereit war. Damit vermag er jedoch nicht darzutun, dass die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, unter diesen Umständen könnten keine Täuschungshandlungen der Beschuldigten im Zeitpunkt des Aktienkaufs und seiner Anstellung bewiesen werden, falsch wäre, namentlich nicht ansatzweise darzutun, dass die Beschuldigten von Vornherein beabsichtigten, seine Modelle überhaupt nicht zu berücksichtigen. Deshalb ist auch bezüglich dieses Sachverhaltes auf die Beschwerde nicht einzutreten.

d) Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, wonach er darüber getäuscht worden sei, dass der Beschuldigte 1 bei der H.________ AG nur ein limitiertes Arbeitspensum erfülle und mit dem Beschuldigten 2 kein Angestelltenverhältnis bestehe, betrachtet die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Angaben von Zeugen als widerlegt (angef. Verfügung S. 6 f.). Den Beschuldigten könne aufgrund der Formulierung des Agreements, wonach der Beschwerdeführer den gleichen Grundlohn wie sie erhalte, ohnehin nicht unterstellt werden, über deren effektiven Pensa getäuscht zu haben (ebd. S. 7). Inwiefern die Zeugenaussagen unglaubhaft sein sollen, lässt sich den Ausführungen der Beschwerde nicht nachvollziehbar entnehmen. Insbesondere aber bestreitet der Beschwerdeführer die alternative, sinngemässe Begründung nicht, die Abmachung, dass er den gleichen Grundlohn erhalte, beinhalte keine täuschende Zusicherung, wieviel die Beschuldigten effektiv arbeiten würden. Der Beschwerde lassen sich keine dieser Begründung entgegenstehenden Angaben entnehmen, namentlich nicht dazu, wann und wie der Beschwerdeführer über Arbeitspensa der Beschuldigten in strafbarer Weise getäuscht worden wäre. Auf die Beschwerde ist mithin auch bezüglich der behaupteten Täuschungen über die Arbeitspensa der Beschuldigten nicht einzutreten.

Dispositiv

3. Mithin ist auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten. Obwohl die Beschwerde eine Begründung enthält und klar ist, was der Beschwerdeführer will, enthält seine Eingabe keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Abgesehen davon ist in der Sache festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich betrogen wähnt, weil er in der Erwartung in ein durch den Seed Investor J.________ (Bank I) finanziell abgesichertes und durch effiziente Arbeit der Beschuldigten gefördertes Unternehmen Geld und Arbeit investierte, um seine Modelle gewinnbringend einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft begründet in den angefochtenen Einstellungsverfügungen nachvollziehbar, dass ihre teilweise auf Weisungen der Beschwerdekammer hin vorgenommenen Untersuchungen keine solche Erwartungen des Beschwerdeführers rechtfertigende, täuschende Versprechen oder später enttäuschendes Verhalten der Beschuldigten aufdeckten. Weder ist erstellt, dass die Beschuldigten dem Beschwerdeführer verheimlichten, dass der Seed Investor seine Fondsbeteiligung jederzeit zurückziehen könnte (dazu U-act. 14.2.005 S. 2), noch garantierten sie ihm ihren effektiven Arbeitseinsatz und den Einbezug seiner Modelle in den Investmentprozess des Unternehmens (dazu ebd. i.V.m. U-act. 10.1.003 Nr. 14). Abgesehen davon lässt sich der Einvernahme eines seitens der J.________ (Bank I) in die Fondsbeteiligung Involvierten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein konkretes Fehlverhalten oder mangelhafter Arbeitseinsatz der Beschuldigten für den Ausstieg des Seed Investors bei der H.________ AG verantwortlich war (U-act. 10.1.008). Andere Angestellte bei der H.________ AG attestieren denn auch den Beschuldigten normal bzw. engagiert gearbeitet zu haben (U-act. 10.1.004 Nr. 20 ff. und 25 ff.; U-act. 10.1.005 Nr. 14, 16 ff. und 27 ff.; vgl. auch U-act. 14.2.005 S. 2 i.V.m. U-act. 10.1.003 Nr. 15 ff.). Aus diesen Gründen ist eine Verurteilung der Beschuldigten unwahrscheinlich (vgl. dazu BEK 2017 191 vom 24. Juli 2018 E. 3 m.H.).

4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen nicht einzutreten (oben E. 2) bzw. es wäre diese abzuweisen (E. 3). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers, der den Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen hat (vgl. EGV-SZ 2020 A 5.2 m.H.);-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten gedeckt. Dem Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1‘500.00 zurückerstattet.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschuldigten 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (2/R), die Rechtsvertreter der Beschuldigten (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung) und nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

16. Mai 2022 kau

BEK 2021 178

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP

Art. 325 StGBart. 325 CPart. 325 CP

Art. 253 StGBart. 253 CPart. 253 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

BEK 2017 191

Art. 320 StPOart. 320 CPPart. 320 CPP

Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP

Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 325 StGBart. 325 CPart. 325 CP

BEK 2021 184

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

BEK 2020 31

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_473/2019

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

6B_721/2018

6B_613/2015

BEK 2020 166

6B_866/2020

Art. 325 StGBart. 325 CPart. 325 CP

BEK 2017 191

BEK 2017 191

EGV-SZ 2020 A 5.2

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF