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Entscheid

BEK 2021 18

Kammer

26. April 2021Deutsch5 min

1. D.________ traf am 4. Februar 2021 in Gersau den scheinbar in seinem mitten quer auf der Strasse stehenden Personenwagen bewusstlos sitzenden A.________ an und avisierte um 09.44 Uhr die Polizei. Die herbeigerufene Kantonspolizei stellte fest, dass A.________ sehr verwirrt, verlangsamt reagierend bzw. apathisch, am ganzen Körper verschwitzt und eingenässt war. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest verlief negativ. A.________ sagte aus, sich beim Losfahren fahrfähig gefühlt zu haben, dann aber an nichts mehr erinnern zu können, bis an die Scheibe geklopft worden sei (U-act. 8.1.01). Die Staatsanwaltschaft befahl um 10:37 Uhr mündlich eine Untersuchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, was sie am folgenden Tag schriftlich bestätigte. Gegen den Untersuchungsbefehl beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig am 22. Februar 2021 beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Anordnung der Asservation und Analyse der abgenommenen Untersuchungsproben gemäss Ziffer 3 des Befehls aufzuheben und die entnommenen Blut- und Urinproben zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 26. April 2021

BEK 2021 18

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2021, SU 2021 1251);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. D.________ traf am 4. Februar 2021 in Gersau den scheinbar in seinem mitten quer auf der Strasse stehenden Personenwagen bewusstlos sitzenden A.________ an und avisierte um 09.44 Uhr die Polizei. Die herbeigerufene Kantonspolizei stellte fest, dass A.________ sehr verwirrt, verlangsamt reagierend bzw. apathisch, am ganzen Körper verschwitzt und eingenässt war. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest verlief negativ. A.________ sagte aus, sich beim Losfahren fahrfähig gefühlt zu haben, dann aber an nichts mehr erinnern zu können, bis an die Scheibe geklopft worden sei (U-act. 8.1.01). Die Staatsanwaltschaft befahl um 10:37 Uhr mündlich eine Untersuchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, was sie am folgenden Tag schriftlich bestätigte. Gegen den Untersuchungsbefehl beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig am 22. Februar 2021 beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Anordnung der Asservation und Analyse der abgenommenen Untersuchungsproben gemäss Ziffer 3 des Befehls aufzuheben und die entnommenen Blut- und Urinproben zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).

Erwägungen

2.

Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Nach Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen. Die verdachtsbegründenden Indizien im Sinne von Art. 55 Abs. 2 und 3 lit. a SVG sind sehr vielfältig und können in der Person des Fahrzeuglenkers begründet sein. Es genügen bereits (sehr) geringe Anzeichen wie beispielsweise ein „blasser Teint“ oder „glänzende Augen“ (BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.4 und E. 3.3) oder Beobachtungen von geröteten Augen sowie ein verlangsamtes Verhalten (BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 3.2; vgl. BEK 2018 173 vom 2. September 2019 E. 3.a). Vorliegend war der Beschuldigte unbestritten sehr verschwitzt und hatte einen Urinabgang. Ferner erschienen der Polizei seine Augen weit geöffnet, die Haut blass und sein Verhalten verlangsamt bzw. apathisch sowie sein Stand unsicher; ausserdem wirkte er verwirrt und desorientiert (U-act. 8.1.02 S. 2). Mithin lagen der Polizei hinreichende Anzeichen von Fahrunfähigkeit vor, welche die angeordneten Urin- und Blutentnahmen beim des Fahrens im fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) verdächtigen Beschuldigten rechtfertigten.

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet indes die „Vorwurfslage“, weil keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Handlungsweise in Bezug auf einen Kreislaufzusammenbruch sprechen würden. Indes ist respektive war vor Ort für die Polizei nicht sicher erstellt, dass ein Kreislaufzusammenbruch die Ursache des Geschehens war. Vielmehr war eine die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Medikamenteneinnahme nicht auszuschliessen. Zur Annahme einer vor der Autofahrt möglicherweise unzulässigen Medikamenteneinnahme hatte die Polizei und die durch sie informierte Staatsanwaltschaft aufgrund der erwähnten Anzeichen von Fahrunfähigkeit (vgl. oben E. 2) hinreichenden Anlass, nachdem der Atemalkoholtest negativ verlief. Daran ändert nichts, dass der untersuchende Arzt im Spital Schwyz mehr als eineinhalb Stunden später unter anderen Umständen die meisten polizeilichen Feststellungen nicht mehr bestätigte (vgl. U-act. 11.1.01). Die Polizei hat ihre Beurteilung sehr schnell vorzunehmen und muss in Zweifelsfällen für die Verkehrssicherheit bzw. das öffentliche Sanktionsinteresse entscheiden (vgl. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. A. 2015, Art. 55 SVG N 9).

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des unterliegenden beschwerdeführenden Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen. Offengelassen werden kann, ob das Interesse an den Beschwerdeanträgen noch hinreichend aktuell ist, nachdem das Untersuchungsergebnis negativ ausfiel (U-act. 11.1.02);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 4. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

28. April 2021 kau

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6B_244/2011

1B_180/2012

BEK 2018 173

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF