BEK 2021 180
Kammer
20. Dezember 2021Deutsch9 min
1. A.________ erstattete am 19. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen D.________ wegen Amtsmissbrauchs und Beschimpfung, eventualiter wegen versuchter Nötigung und Drohung. Sie habe ihm anlässlich einer Sitzung vom 3. Mai 2021 in angriffiger, herabwürdigender, missbräuchlicher, arglistiger und stossender Weise und in dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufender Art stark verunsichert und diffamiert. Ausserdem soll sie ihn durch Rückzahlungsforderungen betreffend bereits bezogene und künftig erhältliche wirtschaftliche Hilfe unter Druck gesetzt haben. Vierzehn Tage später habe er nach einer Rücksprache beim zuständigen kantonalen Departement realisiert, dass die Beschuldigte ihn gezielt falsch informiert und in demütigender Weise zum Austritt aus der Fürsorge habe bewegen wollen. Dieses „Verhör“ habe bei ihm zu einer seelischen Belastung, an deren Folgen er heute noch zu kämpfen habe, sowie zu Verletzungen seiner Grundrechte geführt. Die Beschuldigte sei durch die Sachbearbeiterin C.________ unterstützt worden (U-act. 8.1.001).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 20. Dezember 2021
BEK 2021 179 und 180
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin (BEK 2021 179),
3. D.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin (BEK 2021 180),
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2021, SU 2021 6598 und SU 2021 6599);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.________ erstattete am 19. Juli 2021 bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen D.________ wegen Amtsmissbrauchs und Beschimpfung, eventualiter wegen versuchter Nötigung und Drohung. Sie habe ihm anlässlich einer Sitzung vom 3. Mai 2021 in angriffiger, herabwürdigender, missbräuchlicher, arglistiger und stossender Weise und in dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufender Art stark verunsichert und diffamiert. Ausserdem soll sie ihn durch Rückzahlungsforderungen betreffend bereits bezogene und künftig erhältliche wirtschaftliche Hilfe unter Druck gesetzt haben. Vierzehn Tage später habe er nach einer Rücksprache beim zuständigen kantonalen Departement realisiert, dass die Beschuldigte ihn gezielt falsch informiert und in demütigender Weise zum Austritt aus der Fürsorge habe bewegen wollen. Dieses „Verhör“ habe bei ihm zu einer seelischen Belastung, an deren Folgen er heute noch zu kämpfen habe, sowie zu Verletzungen seiner Grundrechte geführt. Die Beschuldigte sei durch die Sachbearbeiterin C.________ unterstützt worden (U-act. 8.1.001).
a) Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafantrag gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO zu ergänzenden Ermittlungen, insbesondere der Befragung des Antragstellers und der Beschuldigten, an die Polizei (U-act. 9.0.01). Darauf wurden der Antragsteller und die Sozialarbeiterin im polizeilichen Ermittlungsverfahren befragt (U-act. 8.1.014 f.) und das Dossier an die Staatsanwaltschaft retourniert (U-act. 8.1.017). Die Staatsanwaltschaft entschied mit separaten Verfügungen vom 2. November 2021, gegen die Beschuldigten betreffend die Anzeige vom 19. Juli 2021 keine Strafuntersuchungen durchzuführen.
b) Mit Eingabe vom 13. November 2021 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen. Er beantragt, die Verfügungen aufzuheben und als nichtig zu erklären. Es seien Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs und wegen Beschimpfung, eventualiter wegen versuchter Nötigung und Drohung zu eröffnen. Ferner fordert er eine Genugtuung für seelisches Leid. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten. Sie verzichtet auf Gegenbemerkungen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (BEK 2021 179 und 180 je KG-act. 4).
c) Mit Eingaben vom 2. Dezember 2021 (je KG-act. 7) ersucht der Beschwerdeführer im Verfahren gegen die Sozialarbeiterin um unentgeltliche Rechtspflege. Hingegen zog er die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Sachbearbeiterin zurück. Mithin ist die Beschwerde BEK 2021 179 ohne weitere Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers zufolge Rückzugs abzuschreiben. Im Übrigen liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
2.
Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, der Tatbestand des Amtsmissbrauchs schütze staatliche Interessen. Soweit er der Sozialarbeiterin ein im Allgemeinen gegen Rechtsstaatlichkeit verstossendes Verhalten vorwirft, vermag er keine unmittelbare Verletzung seiner Rechte und mithin keine Geschädigtenstellung im Sinne des Gesetzes darzutun (Art. 115 Abs. 1 StPO). Daher ist er nicht beschwerdebefugt (Art. 382 i.V.m. Art. 118 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 105 Abs. 2 StPO; BEK 2019 48 vom 6. August 2019 E. 4.a zur uneinheitlichen Rechtsprechung, m.H.). Ferner legt er nicht dar, er sei durch die behaupteten falschen Informationen der Sozialarbeiterin persönlich über eine Drohung bzw. Nötigung und Beschimpfung hinaus unkontrollierbarer und willkürlicher Machtentfaltung ausgesetzt und nicht nur irritiert gewesen (vgl. BGer 6B_822/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2.2). Somit ist auf die Beschwerde hinsichtlich des Amtsmissbrauchs nicht einzutreten.
3.
Abgesehen davon ergibt sich: Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ist der Tatverdacht nicht deutlich, kann sie die Sache der Polizei zu ergänzenden Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Für die Einleitung der Strafverfolgung ist ein hinreichender Anfangsverdacht dann gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines strafbaren Verhaltens bestehen. Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (BEK 2018 141 vom 26. März 2019 E. 2 m.H.). Angesichts der vorliegend ausführlichen polizeilichen Ermittlungen dürfen weitere Untersuchungen umso weniger lediglich zur Begründung eines ausserhalb konkreter Vorstellungen liegenden Tatverdachts dienen. Nur als ambivalent geschildertes Verhalten von Verwaltungsbehörden hinsichtlich behaupteter Diskriminierungen oder grundrechtlicher Unzulänglichkeiten auf ohne objektive Anhaltspunkte insinuierte Strafbarkeit zu durchleuchten, wäre unzulässig.
a) Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, es sei die Pflicht einer Sozialarbeiterin, den Sachverhalt hinsichtlich der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe abzuklären, namentlich auch alternative Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen und den Sozialhilfebezüger auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine gezielte Falschinformation der Sozialarbeiterin geltend, weil sie ihm suggeriert habe, er baue bei der Gemeinde Schulden auf, die er zurückzahlen müsse, obwohl er nach § 25 Abs. 4 ShG (SRSZ 380.100) bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung bezogene wirtschaftliche Hilfe nicht zurückerstatten brauche. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die Rückzahlungsvereinbarung sei ein Vorschlag gewesen, um Unterstützung ohne Auflagen zu beantragen, vermittle daher ein falsches Bild des Sachverhalts.
aa) § 25 Abs. 4 ShG entbindet die Sozialarbeiterin nicht von ihrer Pflicht, die Möglichkeiten eines Nebenerwerbs des Beschwerdeführers bzw. entsprechender Auflagen abzuklären (vgl. auch U-act. 8.1.006 Schreiben der Beschuldigten vom 9. Juni 2021). Daher erscheint es nicht von Vornherein gesetzlich unzulässig, statt einen zumutbaren Nebenerwerb aufzuerlegen Rückzahlungen zu vereinbaren. Ein entsprechender Vorschlag kann vielmehr, selbst wenn er nach der Information über den bisher insgesamt aufgelaufenen Fürsorgebetrag zur Sprache gekommen sein soll, als ein Entgegenkommen der beschuldigten Sozialarbeiterin gegenüber den individuellen Präferenzen des Beschwerdeführers (Hobby Fussball) betrachtet werden. Der Beschwerdeführer wirft der Sozialarbeiterin im Übrigen nicht vor, ihm ausdrücklich mit dem Ausschluss aus der Fürsorge gedroht zu haben. Soweit er ihr eine diesbezügliche Absicht unterstellt, fehlen Hinweise für ein solches Ansinnen, zumal die Beschuldigte ihm wirtschaftliche Hilfe unter Auflagen in Aussicht gestellt haben soll. Daher ist es objektiv nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen Druck gesetzt, geschweige denn in Angst und Schrecken hätte versetzt werden können.
bb) Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einladung zum Gespräch nicht auf eine Infragestellung der bisherigen auflagenlosen wirtschaftlichen Hilfe vorbereitet war, dürfte allenfalls zu Missverständnissen zwischen den Beteiligten über den Gegenstand allfälliger Rückzahlungen geführt haben. Für die Behauptungen des Beschwerdeführers, es sei um die optionslose Abzahlung seiner aufgelaufenen Fürsorgebezugsschulden gegangen, bestehen indes wie gesagt keine objektiven Anhaltspunkte. Allein mit den Irritationen des Beschwerdeführers über den Gesprächsinhalt bzw. -verlauf lässt sich kein konkreter Verdacht auf strafbares Verhalten der Beschuldigten begründen. Blosse Vermutungen und Diskriminierungsbehauptungen reichen wie gesagt nicht aus, um einen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichenden Anfangsverdacht für eine versuchte Nötigung oder Drohung bzw. Amtsmissbrauch zu bilden (vgl. oben vor lit. a).
b) Der Beschwerdeführer räumt ein, nicht wörtlich beschimpft worden zu sein. Ferner schildert er keine konkreten Gebärden oder Gesten der Beschuldigten, welche auch unbefangene Beobachter dahingehend deuten könnten, sie habe ihm zu verstehen geben wollen, ein „Schmarotzer“ zu sein. Somit bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beschimpfung. Im Übrigen stellt allein der Motivationsversuch zu einem Studentenjob keine Diskriminierung dar, gehen doch viele Studenten einem Nebenerwerb freiwillig oder auch deswegen nach, weil ihr finanzieller Bedarf nicht vollumfänglich durch Eltern oder Angehörige gedeckt werden kann. Hier ist nicht zu prüfen, unter welchen Umständen die Sozialhilfeabhängigkeit ein Diskriminierungstatbestand sein kann (vgl. BGE 136 I 309 E. 4.2 m.H.). Die Staatsanwaltschaft eröffnete daher ebenfalls zutreffend keine Strafuntersuchung wegen Beschimpfung.
4.
Die nicht zurückgezogene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen die Sozialarbeiterin (BEK 2020 180) ist, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Aus den dargelegten Gründen erweist sie sich als aussichtslos. Zufolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde gehen die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trotz des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Abgesehen davon wurde auf eine Sicherheitsleistung verzichtet und dem Beschwerdeführer wurde der Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht verwehrt, womit die verfassungsrechtlichen Garantien für die unentgeltliche Rechtspflege jedenfalls eingehalten wurden (vgl. BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5; BEK 2019 183 vom 14. April 2020 E. 4.a);-
beschlossen:
Die Beschwerde BEK 2021 180 wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und die Beschwerde BEK 2021 179 zufolge Rückzugs abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschuldigten (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
20.
Dezember 2021 kau
BEK 2021 179
BEK 2021 179
BEK 2021 180
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
BEK 2021 179
BEK 2021 179
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
BEK 2019 48
6B_822/2017
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
BEK 2018 141
§ 25 ShG
BGE 136 I 309ATF 136 I 309DTF 136 I 309
BEK 2020 180
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_847/2017
BEK 2019 183
BEK 2021 180
BEK 2021 179
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF