Lexipedia

Entscheid

BEK 2021 182

Präsidial

1. Dezember 2021Deutsch4 min

1. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 10. November 2021 gegen verschiedene namentlich bezeichnete Personen betreffend Anzeigen von A.________ vom 9. September und 25. Oktober 2021 keine Strafuntersuchung durchzuführen. Die Eingaben der Strafanzeigeerstatterin würden den Anforderungen an Strafanzeigen nicht genügen, obwohl sie in vier anderen ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach auf die Formerfordernisse einer Strafanzeige hingewiesen worden sei. Im Übrigen teilte die Staatsanwaltschaft der Strafanzeigeerstatterin in der Verfügung mit, künftig solche pauschale, unsubstantiierte „Strafanzeigen“ nicht mehr formell zu behandeln. Mit rechtzeitigen Beschwerdeeingaben (Postaufgabe 15. November 2021; KG-act. 1a und 1b) beantragte A.________ dem Kantonsgericht, diese Nichtanhandnahmeverfügung „zu sistieren“ und den Staatsanwalt auszuwechseln. Ausserdem fordert sie Entschädigungen von total Fr. 1‘500.00, u.a. „wegen faule Arbeit Staatsanwalt“. Des Weiteren sollen alle Anzeigen, welche sie bisher gemacht habe, richtig „mit Einvernahme und Untersuchung“ bearbeitet werden (zusammenfassend KG-act. 1a S. 3 und 1b S. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten; sie beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 1. Dezember 2021

BEK 2021 182

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren etc.

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2021, SU 2021 8552);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 10. November 2021 gegen verschiedene namentlich bezeichnete Personen betreffend Anzeigen von A.________ vom 9. September und 25. Oktober 2021 keine Strafuntersuchung durchzuführen. Die Eingaben der Strafanzeigeerstatterin würden den Anforderungen an Strafanzeigen nicht genügen, obwohl sie in vier anderen ähnlich gelagerten Fällen bereits mehrfach auf die Formerfordernisse einer Strafanzeige hingewiesen worden sei. Im Übrigen teilte die Staatsanwaltschaft der Strafanzeigeerstatterin in der Verfügung mit, künftig solche pauschale, unsubstantiierte „Strafanzeigen“ nicht mehr formell zu behandeln. Mit rechtzeitigen Beschwerdeeingaben (Postaufgabe 15. November 2021; KG-act. 1a und 1b) beantragte A.________ dem Kantonsgericht, diese Nichtanhandnahmeverfügung „zu sistieren“ und den Staatsanwalt auszuwechseln. Ausserdem fordert sie Entschädigungen von total Fr. 1‘500.00, u.a. „wegen faule Arbeit Staatsanwalt“. Des Weiteren sollen alle Anzeigen, welche sie bisher gemacht habe, richtig „mit Einvernahme und Untersuchung“ bearbeitet werden (zusammenfassend KG-act. 1a S. 3 und 1b S. 5). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten; sie beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4).

Erwägungen

2.

Die Staatsanwaltschaft legte die Anforderungen an Strafanzeigen gemäss Lehre und Rechtsprechung im Allgemeinen dar (vgl. angef. Verfügung E. 2) und zeigte der Beschwerdeführerin auch im Konkreten auf, inwiefern ihre Eingaben diesbezüglich ungenügend seien (ebd. E. 3). Insbesondere begründete sie die Nichtanhandnahme damit, dass die Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Fällen pauschal Personen wegen angeblicher Zustände, welche ihr missfielen, anzeige. Inwiefern diese Feststellung anzeigeuntauglicher Pauschalität nicht zutreffen soll, legt die Beschwerdeführerin anhand ihrer Anzeigen nicht dar. Sie wiederholt in den Beschwerdeeingaben wiederum nur ihre pauschalen Vorwürfe mit der blossen Behauptung, sie habe klar geschrieben, um was es gehe, ohne die angeblichen Vorfälle in örtlicher und zeitlicher Hinsicht bezogen auf bestimmte Personen hinreichend in Bezug auf mutmasslich strafbares Verhalten zu konkretisieren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Staatsanwalt hätte sie im vorliegenden Fall gar nicht viermal informieren können, verkennt sie, dass sich die angefochtene Verfügung nicht auf Mitteilungen im vorliegenden Verfahren, sondern auf vier Mitteilungen in ähnlich gelagerten Fällen bezieht (U-act. 14.1.001-004). Mithin ist auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (Art. 385 StPO). Auch ein Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Verfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3).

Aufgrund ungenügender Angaben darf die Staatsanwaltschaft notabene keine Untersuchung an die Hand nehmen und wäre es nicht gerechtfertigt, deswegen bestimmte Personen zu Einvernahmen vorzuladen. Abschliessend ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft mangelhafte Strafanzeigen, die sich in pauschalen Schuldzuweisungen erschöpfen, mit angemessener Zurückhaltung formlos erledigen kann.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Soweit sie die Auswechslung des Staatsanwalts verlangt, kann dieses Begehren mangels Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen (Art. 58 Abs. 1 StPO) nicht als Ausstandsgesuch entgegengenommen werden. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

1. Dezember 2021 kau

BEK 2021 182

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_866/2020

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF