BEK 2021 183
Präsidial
1. Dezember 2021Deutsch3 min
1. Mit am 15. November 2021 bei der Post aufgegebener „Beschwerde“ gegen die Staatsanwaltschaft, namentlich Staatsanwalt B.________, beantragt A.________ dem Kantonsgericht, es seien alle ihre Anzeigen sofort richtig zu behandeln und durch die verzeigten Personen beantworten zu lassen, ihre Bezeichnung als „Gefährderin“ sei sofort zu streichen und die Sache
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 1. Dezember 2021
BEK 2021 183
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.________,
betreffend
Rechtsverweigerung etc.
(Beschwerde vom 15. November 2021);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit am 15. November 2021 bei der Post aufgegebener „Beschwerde“ gegen die Staatsanwaltschaft, namentlich Staatsanwalt B.________, beantragt A.________ dem Kantonsgericht, es seien alle ihre Anzeigen sofort richtig zu behandeln und durch die verzeigten Personen beantworten zu lassen, ihre Bezeichnung als „Gefährderin“ sei sofort zu streichen und die Sache
SU 2021 2859 sofort zu schliessen. Ausserdem fordert sie eine Entschädigung von Fr. 1‘000.00 „wegen faule/lame Tätigkeit vom Staatsanwalte“. Die Staatsanwaltschaft überwies am 26. November 2021 die Untersuchungsakten, unter anderem auch ausgewählte Akten zur Sache SU 2021 2859 inkl. Aktenverzeichnis (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei sowie der Staatsanwaltschaft, wobei neben Rechtsverletzungen auch die Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a StPO). Die Beschwerde ist abzugrenzen vom formlosen Rechtsbehelf der kantonal geregelten Aufsichtsbeschwerde, womit die Aufsichtsbehörde veranlasst werden soll, gegen Missstände einzuschreiten (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 3).
a) Die vorliegende Eingabe der Beschwerdeführerin erschöpft sich an einer pauschalen Kritik, soweit sie eine angeblich schlechte Behandlung der Vielzahl ihrer Meldungen im Zusammenhang angeblicher Misshandlungen ihrer Kinder durch die Staatsanwaltschaft, namentlich B.________, betreffen. Insoweit ist auf die Eingabe als Beschwerde nicht einzutreten und sind keine aufsichtsrechtlichen Belange dargetan.
b) Die Untersuchung SU 2021 2859 betrifft eine Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Konsums von mutmasslich gestützt auf die Betäubungs- bzw. Lebensmittegesetzgebung verbotener Pilze (vgl. Aktenverzeichnis). Aus der blossen Tatsache, dass in dieser Sache gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren geführt wird, ergibt sich kein Beschwerdegrund im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO, weshalb auf die Eingabe ebenfalls nicht einzutreten ist. Im Übrigen bildet diese Tatsache allein keinen Anlass zur Überprüfung, zumal die Beschwerdeführerin konkret keine Verfahrensverzögerungen darlegt. Inwiefern sie als „Gefährderin“ verleumdet worden wäre, legt sie ebenfalls konkret nicht dar, abgesehen davon, dass das Verhalten von Anzeigeerstatter, welche ihr angeblich Gefährlichkeit unterstellen würden, nicht der Beschwerde unterliegt. Dass dadurch ihre Kinder misshandelt oder ausgenutzt worden wären, ist nicht nachvollziehbar.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist auf die Eingabe präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten;-
verfügt:
Auf die der Post am 15. November 2021 aufgegebene Eingabe der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
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1. Dezember 2021 kau
BEK 2021 183
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF