BEK 2021 185
Kammer
19. Januar 2022Deutsch16 min
25. Januar 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 19. Januar 2022
BEK 2021 185
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________ AG,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren; Ausstand
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021, SU 2020 1386);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Mit Strafanzeige vom 6. Oktober 2019 werfen die Beschwerdeführerin und H.________ der Beschuldigten zusammengefasst vor, am 13. Juli 2019 die H.________ und der Beschwerdeführerin exklusiv zugewiesene Rasenfläche an der Liegenschaft F.________strasse xx in Pfäffikon betreten zu haben. Zudem soll sie am 25. Juli 2019 in einem Brief an die Hausverwaltung wahrheitswidrig angegeben haben, H.________ habe sie am 13. Juli 2019 als „Schlampe“ bezeichnet und sie gestossen; zudem habe er sie schon mehrfach „angeblafft“ (U-act. 3.1.01). Am 4. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs und Verleumdung ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte B.________ ist fortzusetzen.
Die Staatsanwältin D.________ hat in den Ausstand zu treten bzw. ist abzuberufen. Es ist ein anderer Staatsanwalt auf dieses Verfahren anzusetzen.
Der Beschuldigten ist keine Entschädigung zuzusprechen und selbst wenn, dann maximal CHF 2‘000.
Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sowie das Ausstandsgesuch seien kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Die Beschuldigte reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Staatsanwaltschaft verfügt unter anderem dann die Einstellung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Ein Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Grundsatz in dubio pro duriore). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 m.H.). Dies bedeutet aber nicht, dass es der Staatsanwaltschaft überhaupt verwehrt ist, die Aussagekraft von Beweisen zu bewerten und gemäss der daraus gewonnenen Erkenntnis über das Schicksal des Verfahrens zu entscheiden. Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich rechtfertigen, wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer Urteil 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, Art. 319 StPO N 8; vgl. auch Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., 2020, Art. 319 StPO N 17).
a) Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Umfriedet bedeutet, dass die genannten Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4).
b) Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft behaupte wahrheitswidrig, dass lediglich die Lampen eine Abgrenzung zu der ihr und H.________ exklusiv zugewiesenen Rasenfläche darstellen würden. Richtig sei, dass die Beschuldigte bei Abschluss des Mietvertrags vom Vermieter eine Skizze erhalten habe, in der eindeutig eingezeichnet worden sei, was die Allgemeinfläche und welcher Teil Exklusivfläche der Beschwerdeführerin und von H.________ sei. Daran habe letzterer die Beschuldigte überdies mit
E-Mail vom 18. Juni 2018 sowie Abmahnung vom 23. Juli 2018 nochmals erinnert. Die Abgrenzung sei somit sowohl objektiv als auch subjektiv erkennbar gewesen. Zudem handle es sich entgegen verschiedenen Bundesgerichtsurteilen nicht um eine allgemeine Verkehrsfläche, die öffentlich zugänglich sei (KG-act. 1 S. 3).
c) Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, eine Umfriedung sei vorhanden gewesen bzw. rügt die Feststellung der Staatsanwaltschaft, die beiden Gartenlampen würden keine Umfriedung darstellen (angefochtene Verfügung E. 4.b), nicht. Dass eine Umfriedung der besagten Rasenfläche vorhanden war, geht ebenso wenig aus den Akten hervor. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin wie dargelegt nur geltend, der Beschuldigten sei aufgrund von Plänen bekannt gewesen, welcher Bereich des Rasens der Beschwerdeführerin bzw. H.________ zur exklusiven Nutzung zugewiesen worden sei. Der Tatbestand setzt aber wie aufgezeigt voraus, dass ein zu einem Haus gehörender Platz oder Garten umfriedet ist. Weil eine solche Umfriedung nicht vorhanden war, ist der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs durch das Betreten des Teilstücks des Rasens, das der Beschwerdeführerin bzw. H.________ zur exklusiven Nutzung zugewiesen wurde, nicht erfüllt, und die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zu Recht ein (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
a) Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die Aussage muss unwahr sein (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. A., 2019, Art. 174 StGB N 4) und der Täter muss wider besseres Wissen handeln, d.h. er muss wissen, dass er etwas Unwahres behauptet (Riklin, a.a.O., Art. 174 StGB N 6).
b) In Bezug auf das Schreiben der Beschuldigten vom 25. Juli 2019
(U-act. 3.1.02) bringt die Beschwerdeführerin vor, es treffe nicht zu, dass es keine weiteren Beweismittel gebe. Es existiere ein E-Mail-Verkehr zwischen der Beschuldigten und der Hausverwaltung direkt nach dem entsprechenden Vorfall. Zudem hätte man den Vermieter, Herrn G.________, befragen können, wie es zu dem Verleumdungsschreiben gekommen sei. Die Privatkläger hätten zudem einen „Vorort-Termin“ beantragt, aus dem ersichtlich geworden wäre, dass sich der Vorfall nicht so habe zutragen könne, wie dies der Zeuge I.________ und die Beschuldigte beschrieben hätten. Der Zeuge I.________ sei ferner der Lebensgefährte der Beschuldigten und habe H.________ zuvor selber mehrfach beleidigt und bedroht, so dass auch er Beschuldigter der Strafanzeige gewesen sei. Hierdurch sei seine Glaubwürdigkeit stark eingeschränkt, was die Staatsanwaltschaft nicht gewürdigt habe.
c) Die Vorinstanz begründete die Einstellung damit, dass es am 13. Juli 2019 unbestritten zu einer Unterredung zwischen der Beschuldigten und H.________ betreffend die Bewässerung der Rasenfläche bzw. die Benutzung des Gartenschlauchs gekommen sei. H.________ bestreite indessen, die Beschuldigte im Rahmen dieser Auseinandersetzung gestossen und als „Schlampe“ bezeichnet zu haben. Überdies habe er die Beschuldigte auch nicht „angeblafft“ (angefochtene Verfügung E. 5.b). Abgesehen von den Aussagen der Beschuldigten, von H.________ sowie des Zeugen I.________ gebe es keine weiteren Beweismittel, die Rückschlüsse zum präzisen Ablauf der Auseinandersetzung vom 13. Juli 2019 zulassen würden. Der Zeuge I.________ habe die Aussagen der Beschuldigten untermauert und geltend gemacht, das Anrempeln durch H.________ sowie die Beschimpfung als „Schlampe“ bestätigen zu können (angefochtene Verfügung E. 5.c). Zufolge der geschilderten Umstände, des Fehlens anderweitiger sachdienlicher Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts und insbesondere aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen I.________ im Vergleich zu den Aussagen von H.________ lasse sich nicht anklagegenügend nachweisen, dass die Beschuldigte im Schreiben vom 25. Juli 2019 die Unwahrheit gesagt habe. Eine Beurteilung durch das Gericht würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weswegen das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen sei (angefochtene Verfügung E. 5.d).
d) Hinsichtlich des Austauschs zwischen der Beschuldigten und der Hausverwaltung nach dem Vorfall vom 13. Juli 2019 reichte die Zeugin J.________ am 3. September 2020 die E-Mail der Beschuldigten vom 13. Juli 2019 ein, die letztere nach dem Vorfall an die Hausverwaltung versandt hatte. Gemäss dieser E-Mail habe H.________ die Beschuldigte tätlich angegriffen, sie beleidigt und ihr mit einer Strafanzeige gedroht, als sie ihn vor seiner Haustüre angesprochen und gebeten habe, das Wasser wieder anzustellen. Sie und ihre Familie würden sich seit über einem Jahr nicht mehr wohl fühlen
(U-act. 10.1.02 Anhang E-Mail der Beschuldigten vom 13. Juli 2019). Zudem gab die Zeugin an, die Hausverwaltung habe der Beschuldigten gesagt, sie solle ihnen schriftlich mitteilen, warum sie sich nicht mehr wohl fühle in der Liegenschaft (U-act. 10.1.02 N 112 ff.). Daraus wird klar, dass die Beschuldigte den Vorfall bereits mit E-Mail vom 13. Juli 2019 ähnlich (wenn auch etwas weniger detailliert) schilderte, und dass die Hausverwaltung wünschte, eine entsprechende Meldung schriftlich zu erhalten. Die Beschuldigte verfasste daraufhin das Schreiben vom 25. Juli 2019 an die Hausverwaltung, in welchem sie den Vorfall vom 13. Juli 2019 aus ihrer Sicht – und im Wesentlichen analog zur E-Mail vom 13. Juli 2019 – wiedergab. Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, inwiefern ein „Vorort-Termin“ Aufschluss darüber geben könnte, ob die Angaben der Beschuldigten im Schreiben vom 25. Juli 2019 zutreffen oder nicht, sondern erklärt nur pauschal, aus dem Vorort-Termin wäre ersichtlich, dass sich der Vorfall, so wie von Herrn I.________ und der Beschuldigten geschildert, nicht zugetragen haben könne. Weder genügt dies den Anforderungen an die Beschwerdebegründung noch wird daraus konkret klar, wie sich das von der Beschuldigten in besagtem Schreiben geschilderte Anrempeln und die verbale Beleidigung durch einen späteren Augenschein vor Ort in irgendeiner Form feststellen liessen. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass der Eigentümer, Herr G.________, am 13. Juli 2019 zugegen gewesen sei und den Vorfall hätte bezeugen könne. Deshalb ging die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass bezüglich des Sachverhalts einzig auf die Aussagen der Beschuldigten, von H.________ sowie des Zeugen I.________ abzustellen ist. Obwohl der Zeuge I.________ der Lebensgefährte der Beschuldigten ist und H.________ auch gegen ihn Strafanzeige stellte, konnte er gemäss seinen eigenen Aussagen die Auseinandersetzung beobachten. Nach der Rechtsprechung kommt es primär auf die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen an und nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen (BGE 133 I 33 E. 4.3; BGer Urteile 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2.3.2, 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.4), weshalb den Aussagen des Zeugen I.________ nicht bereits deshalb kein Beweiswert zukommt, weil er der Lebensgefährte der Beschuldigten ist und H.________ auch gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte. Die Beschwerdeführerin erklärt im Übrigen nicht näher, inwiefern die Aussagen des Zeugen I.________ bei der Polizei – die ohnehin nur telefonisch erfolgten und sinngemäss protokolliert wurden (vgl. U-act. 8.1.01) – den späteren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft widersprechen sollen (U-act. 10.1.01). Solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Aufgrund der vorliegenden Beweislage, d.h. der sich widersprechenden Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen I.________ gegenüber den Aussagen von H.________, ist es unwahrscheinlich, dass der Beschuldigten nachgewiesen werden kann, im Schreiben vom 25. Juli 2019 die Unwahrheit geäussert zu haben. Aufgrund dessen, dass die Beschuldigte im Schreiben vom 25. Juli 2019 im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt schilderte wie in der E-Mail vom 13. Juli 2019, und dass sie von der Hausverwaltung gebeten wurde, eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu machen, bestehen sodann keine Anzeichen, wonach die Beschuldigte dieses Schreiben auf Anregung des Eigentümers und Vermieters bewusst wahrheitswidrig abfasste. Auf die Erhebung weiterer Beweismittel diesbezüglich konnte die Staatsanwaltschaft daher zu Recht verzichten. Folglich ist bezüglich der Verleumdung kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), und die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren somit zu Recht ein.
a) Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache durch ein gesetzlich geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die grundrechtliche Garantie wird für den Strafprozess in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 143 IV 69 = Pra 106 [2017] Nr. 97 E. 3.2; 138 I 425 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.) tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 = Pra 106 [2017] Nr. 97 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb; je mit Hinweisen). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch. Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller hingegen zwei Wochen zu, ist es verspätet (BGer Urteile 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3; 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3; je m.H.). Das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verbietet es, formelle Rügen erst bei ungünstigem Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden können. Wer sich auf ein Verfahren einlässt, ohne einen Ausstandsgrund bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt seinen Anspruch auf ein Ausstandsgesuch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; je m.H.).
b) Die Beschwerdeführerin begründet das Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwältin das Verfahren ungebührlich in die Länge gezogen habe, namentlich dadurch, dass sie der Beschuldigten zahlreiche Terminvorschläge unterbreitet habe und sie die Termine habe aussuchen lassen, und dass sie nicht zuerst die Beschuldigte, sondern die Zeugen einvernommen habe. Zudem habe sie die Beschuldigte nicht an einem Termin mit den Zeugen und Privatklägern einvernommen. Darüber hinaus habe die Beschuldigte am 31. August 2021 lediglich eine vorbereitete Stellungnahme abgelesen und die Staatsanwältin habe keine Fragen gestellt. Ferner habe sie mehrfach Fragen durch die Privatklägerschaft an die Zeugen und die Beschuldigte unterbunden und sich so schützend vor die Beschuldigte gestellt. Des Weiteren habe sie verschiedene Beweisanträge abgewiesen und den Sachverhalt in der Einstellungsverfügung grob falsch dargestellt (KG-act. 1 S. 2 f.).
c) Am 31. August 2021 wurde die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen (U-act. 10.1.04). Dies war die letzte Einvernahme, bevor die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 4. November 2021 einstellte. Nachdem die meisten der geltend gemachten Ausstandsgründe (Terminfindung, Reihenfolge der Befragungen, Verschiebung der Einvernahme der Beschuldigten, Ablehnung von Beweisanträgen sowie Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen) bereits vor der letzten Einvernahme oder spätestens mit dieser Einvernahme, d.h. am 31. August 2021, der Beschwerdeführerin bekannt waren, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, das Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen. Indem die Beschwerdeführerin jedoch zuwartete und erst nach Erhalt der Einstellungsverfügung vom 4. November 2021, mithin mehr als zwei Monate nach Kenntnis dieser angeblichen Ausstandsgründe den Ausstand mit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung verlangt, erfolgte das Gesuch verspätet, weshalb der Anspruch auf ein Ausstandsgesuch verwirkte. Darüber hinaus begründet die Beschwerdeführerin das Ausstandsgesuch damit, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt in der Einstellungsverfügung grob falsch dargestellt habe. Wie dargelegt (E. 5.a) sind diese Rügen primär mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, d.h. vorliegend mit Beschwerde geltend zu machen. Ferner wurde vorstehend (E. 3 und E. 4) aufgezeigt, dass die Einstellungsverfügung in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden und eine falsche Darstellung des Sachverhalts nicht zu erkennen ist. Das Ausstandsgesuch ist folglich abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist.
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die betreffende Person muss durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein. Eine blosse (mittelbare oder faktische) Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Bd. II, 3. A., 2020, Art. 382 StPO N 7). In Bezug auf die Zusprechung der (aus der Staatskasse zu leistenden) Entschädigung zugunsten der Beschuldigten ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Daher ist mangels Beschwer in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Zusammenfassend sind die Beschwerde und das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte nahm am Beschwerdeverfahren nicht teil, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist;-
beschlossen:
Die Beschwerde und das Ausstandsgesuch werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
25. Januar 2022 kau
BEK 2021 185
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
1B_535/2012
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
6B_1026/2017
6B_529/2014
Erwägungen
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69
BGE 138 I 425ATF 138 I 425DTF 138 I 425
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69
BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178
BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69
BGE 114 Ia 153ATF 114 Ia 153DTF 114 Ia 153
Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP
1B_47/2019
6B_720/2015
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 143 V 66ATF 143 V 66DTF 143 V 66
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF