BEK 2021 187
Präsidial
30. November 2021Deutsch5 min
2. Die (reduzierten) zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. November 2021
BEK 2021 187
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, pol. Gemeinde Hombrechtikon,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertr. durch Steueramt Hombrechtikon, Feldbachstrasse 12, 8634 Hombrechtikon,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Oktober 2021, ZES 2021 390);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 29'347.70 nebst Kosten des Zahlungsbefehls, Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) und Parteientschädigung erteilte;
- die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19. November 2021 (eingegangen am 22. November 2021) diesen Entscheid des Einzelrichters beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, sowie in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 ZPO N 15);
- die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, die Angaben zum Einkommen resp. Einschätzungsbescheid im Jahr 2003 seien nicht korrekt und sie ersuche um Neubeurteilung, damit sie die korrekten Steuern zahlen könne (KG-act. 1);
- sich die Beschwerdeführerin folglich nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, wonach die Schlussrechnung zusammen mit der Rechtskraftbescheinigung zum Einschätzungsentscheid als definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung von total Fr. 29'347.70 diene, was Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat;
- es sich darüber hinaus um eine definitive Rechtsöffnung handelt und das Gericht den zu vollstreckenden Entscheid nicht materiell überprüfen darf (vgl. BSK SchKG-Staehelin, Art. 81 SchKG N 2);
- der Beschwerdeführerin als Betriebener nur offen stünde, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG), oder dass überhaupt kein Rechtsöffnungstitel vorliege resp. prozessuale Mängel vorlägen (Art. 80 SchKG; BSK SchKG-Staehelin, Art. 81 SchKG N 2);
- die Gesuchsgegnerin diesen Beweis nicht antritt resp. sich auf klarerweise unzulässige Beschwerdegründe stützt (Art. 320 und 321 Abs. 1 ZPO), weshalb auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten ist (§ 40 Abs. 2 JG; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 322/323 ZPO, N 5);
- es sich wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde erübrigte, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO);
- es sich vorliegend zudem erübrigte, eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, weil zum einen die zehntägige Rechtsmittelfrist für die am 9. November 2021 der Beschwerdeführerin zugestellte Verfügung am 20. November 2021 verstrichen ist (Vi-act. E 13) und eine Verbesserung innert Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich war und da zum anderen die Beschwerde weder Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (z.B. fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht) noch Art. 132 Abs. 2 ZPO aufwies (Unleserlichkeit, Weitschweifigkeit, Ungebührlichkeit, Unverständlichkeit) und die Nachfristansetzung nicht dazu dienen kann, inhaltliche Mängel wie etwa eine ungenügende Begründung zu beheben (vgl. A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 132 ZPO, N 3);
- die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die (reduzierten) zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 29'347.70.
5. Zufertigung an A.________ (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3), das Steueramt Hombrechtikon (2/R, inkl. Kopie von KG-act. 3), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
30. November 2021 kau
BEK 2021 187
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Erwägungen
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§ 40 JG
Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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