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Entscheid

BEK 2021 188

Kammer

9. Dezember 2021Deutsch7 min

1. Die Staatsanwaltschaft untersucht den Verdacht des Handels mit Betäubungsmitteln gegen den Beschuldigten, nachdem anlässlich einer Durchsuchung dessen Wohnung neben diversen einschlägigen Utensilien eine insgesamt erhebliche Menge Betäubungsmittel (netto 20 g Haschisch, brutto 226 g Marihuana, netto 18 g Kokain, 40 Pillen und netto 1 g Ecstasy/MDMA, brutto 4 g LSD und netto 32.5 g Amphetamin) sichergestellt werden konnte. Sie beantragte deswegen am 13. November 2021 beim Zwangsmassnahmengericht eine dreimonatige Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 15. November 2021 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft bis vorläufig am 11. Februar 2022 an. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. November 2021 beantragt der Beschuldigte, diesen Entscheid aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei die Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu beschränken. Der Vorderrichter überwies am 26. November 2021 die Akten mit einer kurzen Stellungnahme und dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. Dezember 2021

BEK 2021 188

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 15. November 2021, ZME 2021 102);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft untersucht den Verdacht des Handels mit Betäubungsmitteln gegen den Beschuldigten, nachdem anlässlich einer Durchsuchung dessen Wohnung neben diversen einschlägigen Utensilien eine insgesamt erhebliche Menge Betäubungsmittel (netto 20 g Haschisch, brutto 226 g Marihuana, netto 18 g Kokain, 40 Pillen und netto 1 g Ecstasy/MDMA, brutto 4 g LSD und netto 32.5 g Amphetamin) sichergestellt werden konnte. Sie beantragte deswegen am 13. November 2021 beim Zwangsmassnahmengericht eine dreimonatige Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 15. November 2021 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft bis vorläufig am 11. Februar 2022 an. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. November 2021 beantragt der Beschuldigte, diesen Entscheid aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei die Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu beschränken. Der Vorderrichter überwies am 26. November 2021 die Akten mit einer kurzen Stellungnahme und dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

(KG-act. 4). Die Staatsanwaltschaft beantwortete die Beschwerde am 29. November 2021. Sie verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und begründet den dringenden Tatverdacht sowie die geltend gemachte Kollusionsgefahr neu mit WhatsApp-Chats, welche inzwischen in einer ersten Sichtung eines Mobiltelefons des Beschuldigten aufgedeckt wurden (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer bestreitet in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 die Verwertbarkeit dieser Noven (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft nahm dazu am 3. Dezember 2021 Stellung (KG-act. 10). Der Beschwerdeführer verzichtete am 6. Dezember 2021 auf weitere Ausführungen (KG-act. 13).

2. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass er Personen beeinflusst bzw. auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; spezieller Haftgrund der Kollusionsgefahr).

a) Ohne nähere Mengenangaben geht der Vorderrichter davon aus, die Sicherstellung unterschiedlicher Betäubungsmittel sowie einschlägiger Utensilien würden auf Drogenhandel hindeuten. Der Beschwerdeführer macht geltend, genauso gut könnten die Betäubungsmittel für den Eigengebrauch verwendet werden.

Erwägungen

aa) Es trifft zwar zu, dass Eigenkonsum nicht auszuschliessen ist. Angesichts der erheblichen, teilweise (Kokain und Amphetamin) durch den Vorderrichter zutreffend in den Bereich eines qualifizierten Falls (Art. 19 Abs. 2 BetmG) gerückten sichergestellten Mengen von Betäubungsmitteln erscheint dies jedoch zumindest vorläufig unwahrscheinlich zu sein. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes bejahte. Eine andere Frage ist, ob sich dieser Tatverdacht im erforderlichen Ausmass wird aufrechterhalten bzw. erhärten lassen, wozu vorliegend die Auswertung der sichergestellten elektronischen Datenträger ansteht, wovon die Staatsanwaltschaft Angaben über Kunden und Lieferanten des Beschuldigten erwartet.

bb) Immerhin konnte die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vernehmlassend aufgrund einer inzwischen erfolgten ersten Sichtung eines der Mobiltelefone des Beschuldigten Ermittlungsergebnisse darlegen, welche konkret Betäubungsmittelbestellungen und die Verfügbarkeit von Bargeld in grossen Summen nahelegen und den Tatverdacht auf strafbaren Drogenhandel erheblich verdichten (U-act. 8.1.003). Soweit die Verteidigung in der Stellungnahme diese Erkenntnisse für absolut unverwertbar hält, ist dies keineswegs offensichtlich. Zugangscodes wohnen an sich kein Beweiswert inne. Dass diese der Polizei in Abwesenheit der amtlichen Verteidigung bekannt gegeben wurden, lässt weder deren Einsatz eindeutig unzulässig noch die daraus gewonnenen Erkenntnisse ohne Weiteres als unverwertbar erscheinen (dazu etwa BEK 2019 52 vom 7. August 2019 E. 3). Auf die Frage der Verwertbarkeit muss daher in vorliegendem Beschwerdeverfahren betreffend die Haftanordnung nicht weiter eingegangen werden.

b) Kollusionsgefahr begründet der Vorderrichter gestützt auf Entscheide der Beschwerdekammer (BEK 2018 33 vom 20. März 2018 sowie BEK 2018 55 und 56 vom 27. April 2018) mit der Befürchtung, der Beschuldigte könnte sich mit zurzeit noch nicht namentlich bekannten Beteiligten, wie Lieferanten oder Abnehmern, absprechen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonsgerichtliche Rechtsprechung beruhe auf nicht vergleichbaren Fällen. Vorliegend bestehe keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Möglichkeit von weiteren beteiligten Personen.

aa) Angesichts des bejahten dringenden Tatverdachts auf Drogenhandel (vgl. oben lit. a/aa) ist indes die Annahme der Beteiligung weiterer Personen eine praktisch naheliegende und deswegen nicht bloss eine theoretische Annahme. Eine andere Frage ist, ob diese Möglichkeit zur Annahme von Kollusionsgefahr ausreicht, wenn keine möglichen Lieferanten und Abnehmer des Beschuldigten namentlich bekannt sind. Der Beschwerdeführer stellt indes nicht in Abrede, dass die sichergestellten elektronischen Datenträger Namen von Beteiligten enthalten (dazu aber unten lit. bb) und den zurzeit berechtigten Verdacht auf Betäubungsmittelhandel erhärten können. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der angeordneten Auswertung ist daher unabhängig von den in der Beschwerdeantwort eingereichten neuen Beweise die Annahme von Kollusionsgefahr zurzeit (s. E. 3) hinreichend begründet. Die Gefahr einer Absprache mit anderen am Drogenhandel beteiligten Personen besteht auch ohne Berücksichtigung der hier grundsätzlich (vorbehältlich fehlender Geständigkeit in komplexen Sachverhalten vgl. BGer 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 5.4; zu einem gewissen Geständnisdruck vgl. auch Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, N 367) nicht relevanten Aussageverweigerung des Beschuldigten.

bb) Ferner kann die Staatsanwaltschaft vernehmlassend nunmehr den Verdacht von verdächtigen Bestellungen untermauern und namentlich bezeichneten Personen zuordnen. Insoweit ist die Möglichkeit der Kollusion in Bezug auf namentlich bekannte Personen konkret belegt.

3.

Soweit der Beschwerdeführer es als unverhältnismässig erachtet, dass die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft seine Festanstellung bei der Firma gefährden könnte, bei der er momentan im Einsatz stehe, dringt er mit diesem vor allem für die Strafempfindlichkeit erheblichen Argument angesichts der bestehenden Haftgründe nicht durch. Im Übrigen könnte unabhängig vom Nachweis eines schweren Falls von Betäubungsmittelhandel mitnichten auf einen leichten Fall geschlossen werden, der keine Strafe von drei Monaten rechtfertigen könnte. Allerdings ist die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass angesichts der angeordneten Haft die Auswertungen dringlich sind, da nur zu Beginn der Untersuchung an die Annahme von Kollusionsgefahr nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten kann daher nicht einfach mit dem allgemeinen Hinweis, dass Ermittlungen im Drogenhandel zeitintensiv seien, begründet werden. Allerdings besteht aufgrund der neuen, nicht eindeutig unverwertbaren Ermittlungsergebnisse (dazu vgl. oben E. 2.a/bb bzw. b/bb) kein Anlass, die Haftdauer von Vornherein zu kürzen, zumal der Vorderrichter verfügte, der Beschwerdeführer könne jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen. Konkret sind nunmehr Untersuchungen betreffend weiterer namentlich bekannter und mutmasslich beteiligter Personen absehbar, welche eine gewisse Zeit beanspruchen werden. Dass der Vorderrichter Ersatzmassnahmen ablehnte, blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den amtlichen Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin­stanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

9. Dezember 2021 kau

BEK 2021 188

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

BEK 2019 52

BEK 2018 33

BEK 2018 55

1B_270/2018

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF