BEK 2021 189
Kammer
1. Juni 2022Deutsch8 min
1. Am 17. November 2021 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March der B.________ in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 27. Mai 2021 gegen die A.________ GmbH definitive Rechtsöffnung für Fr. 4‘939.70 und wies das Gesuch im Umfang von Fr. 100.00 ab.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 1. Juni 2022
BEK 2021 189
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ SA,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B.________ SA,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. November 2021, ZES 2021 476);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 17. November 2021 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht March der B.________ in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 27. Mai 2021 gegen die A.________ GmbH definitive Rechtsöffnung für Fr. 4‘939.70 und wies das Gesuch im Umfang von Fr. 100.00 ab.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 23. November 2021 beantragte die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der B.________ (Beschwerdegegnerin), eventualiter sei die „Schuld“ in der Höhe von Fr. 4‘939.70 mit dem Guthaben von Fr. 14‘945.50 samt 5 % Zins vom 01.11.2020 bis 21.10.2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin zu verrechnen; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (KG-act. 1).
Die Vorinstanz überwies die Akten (KG-act. 5). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Abgesehen davon, dass das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass es sich beim geltend gemachten Schreiben vom 18. März 2021 (s. Vi-kB4) um eine Verfügung gemäss Art. 49 ATSG und somit um einen vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG handelt (vgl. auch angefochtene Verfügung E. 3.A).
b) Gegen einen zulässigen definitiven Rechtsöffnungstitel bestimmen sich die Einwendungen des Schuldners nach Art. 81 SchKG. Möglich sind abgesehen vom Bestreiten eines Rechtsöffnungstitels an sich (vgl. oben lit. a) Einwendungen der inzwischen erfolgten Tilgung, Stundung oder Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung. Der Rechtsöffnungsrichter prüft nur, ob die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Dabei hat er weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1 mit Hinw.; vgl. auch Staehelin, BSK, 3. A. 2021, Art. 81 SchKG N 1 ff.). Die definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen, wenn der Schuldner die Verjährung anruft oder durch Urkunden beweist, dass seine Schuld nach dem Erlass des Urteils oder der Verfügung getilgt oder gestundet wurde (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 4). Tilgung und Stundung muss bewiesen werden und zwar durch Urkunden. Ein Urkundenbeweis ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt (Staehelin, a.a.O., Art. 81 SchKG N 4).
aa) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Unfallversicherung per 31. Dezember 2021 gekündigt sei, indessen eine frühere rechtsgültige Aufhebung des Versicherungsbetrages sich den Akten nicht entnehmen lasse, folglich zumindest die Prämie für das Jahr 2021 von der Beschwerdeführerin geschuldet sei (angefochtene Verfügung, E. 3.B). Diese Schlussfolgerungen stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage.
bb) Des Weiteren nahm die Vorinstanz Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verrechnungsforderung für die ihrem Vorbringen zufolge nicht erhaltenen Taggelder und hielt fest, eine Verrechnung im Sinne einer Tilgung sei nur möglich, sofern die Gegenforderung zumindest in einem provisorischen Rechtsöffnungstitel verbrieft sei. Bei den Akten würden sich lediglich eine Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin, mit der sie der Beschwerdeführerin ein Guthaben im Umfang von Fr. 11‘998.50 zugestehe, befinden. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG für die von der Beschwerdeführerin angerufene Verrechnungsforderung liege nicht bei den Akten, weshalb das von ihr behauptete Krankentaggeldguthaben nicht zur Verrechnung gestellt werden könne und ihre Einrede folglich nicht greife (angefochtenen Verfügung E. 3.C). Die Beschwerdeführerin moniert die Feststellung der fehlenden Schuldanerkennung als unrichtig. Mit der ersten Auszahlung des Krankentaggeldes im Umfang von Fr. 11‘998.50 habe die Beschwerdegegnerin ihre Schuld aus diesem Vertragsverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin offensichtlich anerkannt und die Gegenforderung sei mit einem provisorischen Rechtsöffnungstitel „mehrfach verbrieft“ (KG-act. 1).
cc) Für das definitive Rechtsöffnungsverfahren gilt allgemein, dass die Einwendung der Verrechnung nur berücksichtigt werden kann, wenn die Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (BGer 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6 m.H.). Der Betriebene muss Bestand und Fälligkeit der Gegenforderung urkundenmässig in liquider Weise belegen, und zwar durch Urkunden, die zumindest eine provisorische Rechtsöffnung bewirken können (Art. 81 Abs. 1 SchKG; BGer 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6.1 f. betr. Beweismass im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren).
Sofern sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zusätzlich auf die E-Mail-Korrespondenz mit C.________ von der Beschwerdegegnerin beruft (KG-act. 1/3 = eingereichte Beilage 2 und KG-act. 1/4 = eingereichte Beilage 3), ist sie damit wegen des im Beschwerdeverfahren greifenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) genauso wenig zu hören wie mit dem Vorbringen, dass gegen die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich eine Betreibung über den ausstehenden Restbetrag von Fr. 14‘945.50 zuzüglich Zinsen und Kosten von Fr. 400.00 eingeleitet worden sei (KG-act. 1/6 = eingereichte Beilage 5). Und selbst wenn sie damit zu hören wäre, vermöchte weder eine E-Mail noch ein blosses Betreibungsbegehren die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG zu erfüllen.
Eine Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt nur dann vor, wenn entweder eine durch öffentliche Urkunde festgestellte Schuldanerkennung (zu den Anforderungen vgl. BGE 130 II 88 E. 3.1) oder eine – wenn auch nicht datierte oder beglaubigte – aber vom Schuldner eigenhändig unterzeichnete (zur Gültigkeit s. Art. 13-15 OR sowie Art. 14 Abs. 2bis OR betr. qualifizierte elektronische Unterschrift) Schuldanerkennung vorliegt. E-Mails enthalten keine Unterschrift und bilden somit keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel (zum Ganzen s. Kuko SchKG-Vock, 2014, Art. 82 SchKG N 14). Die Schuldanerkennung kann sich zwar auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, jedoch muss die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet bzw. beurkundet sein, und die unterzeichnete Urkunde muss auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen (Kuko SchKG-Vock, Art. 82 SchKG N 15; zum Ganzen vgl. auch SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, 4. A., Art. 82 N 1 ff. und N 10 ff.).
Soweit sich die Beschwerdeführerin vorinstanzlich auf die Leistungsabrechnung vom 2. Dezember 2020 berief – bzw. sich vom Ausschluss von Noven nach Art. 326 Abs. 1 ZPO und der Fälligkeit der Gegenforderung einmal abgesehen auf weitere Leistungsabrechnungen beruft – ergibt sich daraus nach dem Gesagten keine urkundlich bewiesene Verrechnung. Die Vorinstanz verwarf die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung mangels eines erforderlichen urkundlichen Nachweises (s. vorstehende Erw.) somit zutreffend. Die Beschwerdeführerin kann mit ihren Einwänden folglich nicht gehört werden.
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, mithin sind auch die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden und es erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu, zumal die Beschwerdeführerin für den Fall einer Abweisung die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten nicht moniert. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG); eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin hat indes zu entfallen, nachdem sie sich nicht vernehmen liess;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'939.70.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
2.
Juni 2022 kau
BEK 2021 189
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
BGE 142 III 78ATF 142 III 78DTF 142 III 78
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
5A_139/2018
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
5A_139/2018
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
BGE 130 II 88ATF 130 II 88DTF 130 II 88
Art. 13 ORart. 13 COart. 13 CO
Art. 15 ORart. 15 COart. 15 CO
Art. 13 VAWart. 13 ORHart. 13 OR
Art. 15 VAWart. 15 ORHart. 15 OR
Art. 14 ORart. 14 COart. 14 CO
Art. 14 VAWart. 14 ORHart. 14 OR
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 82n mit Anhangart. 82n avec annexeart. 82n 1
Art. 82n mit Briefwechselart. 82n avec échange de lettresart. 82n 1
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF