BEK 2021 19
Kammer
9. April 2021Deutsch9 min
1. a) Der Betreibungskreis Altendorf-Lachen drohte A.________ am 9. Dezember 2020 (zugestellt am 15. Dezember 2020) in der Betreibung Nr. xx für zwei Forderungen der C.________ AG in der Höhe von Fr. 1'052.75 nebst 5 % Zins seit 23. September 2019 und von Fr. 745.15 nebst 5 % Zins seit 28. Januar 2020 den Konkurs an (Beilage zu Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 stellte die Gläubigerin beim Konkursrichter das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March lud am 14. Januar 2021 die Parteien zur Verhandlung auf den 15. Februar 2021, 09.00 Uhr, vor mit dem Hinweis, dass der Schuldner bzw. Gesuchsgegner bis spätestens zur Verhandlung dem Einzelrichter eine Quittung des Gläubigers oder des Betreibungsamtes (evtl. Postempfangsschein) über den angeführten Totalbetrag vorzuweisen oder den Rückzug durch den Gläubiger zu veranlassen habe, ansonsten der Konkurs eröffnet werde. Die zu tilgende Forderung bezifferte der Einzelrichter auf insgesamt Fr. 2'362.55 (zum Ganzen Vi-act. 4). Zur Verhandlung erschien die Gesuchstellerin, vertreten durch deren Präsidenten des Verwaltungsrates, welche am Konkursbegehren festhielt. Am selben Tag erkannte der Einzelrichter was folgt (Vi-act. 5):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. April 2021
BEK 2021 19
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 15. Februar 2021, ZES 2021 12);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Der Betreibungskreis Altendorf-Lachen drohte A.________ am 9. Dezember 2020 (zugestellt am 15. Dezember 2020) in der Betreibung Nr. xx für zwei Forderungen der C.________ AG in der Höhe von Fr. 1'052.75 nebst 5 % Zins seit 23. September 2019 und von Fr. 745.15 nebst 5 % Zins seit 28. Januar 2020 den Konkurs an (Beilage zu Vi-act. 1). Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 stellte die Gläubigerin beim Konkursrichter das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March lud am 14. Januar 2021 die Parteien zur Verhandlung auf den 15. Februar 2021, 09.00 Uhr, vor mit dem Hinweis, dass der Schuldner bzw. Gesuchsgegner bis spätestens zur Verhandlung dem Einzelrichter eine Quittung des Gläubigers oder des Betreibungsamtes (evtl. Postempfangsschein) über den angeführten Totalbetrag vorzuweisen oder den Rückzug durch den Gläubiger zu veranlassen habe, ansonsten der Konkurs eröffnet werde. Die zu tilgende Forderung bezifferte der Einzelrichter auf insgesamt Fr. 2'362.55 (zum Ganzen Vi-act. 4). Zur Verhandlung erschien die Gesuchstellerin, vertreten durch deren Präsidenten des Verwaltungsrates, welche am Konkursbegehren festhielt. Am selben Tag erkannte der Einzelrichter was folgt (Vi-act. 5):
1. Über A.________ wird der Konkurs eröffnet mit Wirkung ab: Montag, 15. Februar 2021, 11.45 Uhr.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden von der Gläubigerin erhoben, gehen jedoch zulasten des Schuldners.
3. [Rechtsmittel]
4. [Mitteilung].
b) Gegen diese dem Schuldner am 18. Februar 2021 zugestellte Verfügung (vgl. Track & Trace vom 26. Februar 2021 zur angef. Verfügung) erhob dieser (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, dies mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge nach Verfahrensausgang. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und im Sinne einer superprovisorischen Anordnung, die vorläufige Aufhebung der Vermögenssperre, eventualiter einzig für das Konto der Beschwerdeführerin bei der G.________ (Bank I), IBAN yy (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Februar 2021 (KG-act. 4) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt (Ziff. 1), der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.00 verpflichtet und zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen seine Zahlungsfähigkeit betreffend aufgefordert (Ziff. 5) sowie die Gläubigerin/Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beschwerdeantwort eingeladen (Ziff. 6). Dem Gesuch um superprovisorische Aufhebung der Vermögenssperre wurde insofern entsprochen, als dem Eventualantrag stattgegeben wurde (Ziff. 2). Die Vorinstanz überwies am 26. Februar 2021 die Akten, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 5). Innert (erstreckter) Frist bzw. Nachfrist reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Betreibungsregisterauszug, die Erfolgsrechnung 2020 und weitere Belege (KG-act. 8 und 8/1-9) resp. ergänzende Ausführungen zum Betreibungsregisterauszug sowie zusätzliche weitere Unterlagen (KG-act. 11 und 11/1-4) ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
2. Die Konkurseröffnung kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben werden, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a) Der Beschwerdeführer hinterlegte innert Rechtsmittelfrist beim Kantonsgericht die zu tilgende Schuld nebst Zins und Mahngebühren sowie Betreibungskosten und Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von total Fr. 2’362.55, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 SchKG erfüllt ist.
b) Zahlungsfähigkeit bedeutet sodann, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Schliesslich ist die Zahlungsfähigkeit nur, aber immerhin, glaubhaft zu machen; sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Allerdings dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).
aa) Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. März 2021 (KG-act. 8/2) wurden im Laufe der vergangenen fünf Jahre diverse Betreibungen eingeleitet: Drei Betreibungen in der Höhe von total Fr. 2'905.10 sind erloschen und bei drei Betreibungsforderungen von Fr. 2'276.95, Fr. 2'149'014.00 und Fr. 932.00 wurde Rechtsvorschlag erhoben. Während sich der Beschwerdeführer zur Forderung von Fr. 2'276.95 nicht äussert, stellt er betreffend die Betreibungsforderung des H.________ von Fr. 932.00 in Aussicht, diesen Betrag umgehend zu begleichen, sofern die Zahlung trotz seinen bisherigen Abklärungen zufolge nach wie vor noch offen sein soll (KG-act. 8, S. 2). Sodann macht der Beschwerdeführer betreffend die Forderung der I.________ in Höhe Fr. 2'149'014.00 geltend, dass es sich dabei um eine ungerechtfertigte und bestrittene Forderung handle. Obschon das unter anderem (auch) gegen ihn geführte Strafverfahren nach einem Kaminbrand, eingestellt worden sei, habe die Versicherung trotzdem die Betreibung gegen ihn eingeleitet. Zwar habe er den fraglichen Kamin bei einer Gebäudesanierung in J.________ geliefert und einen Pizzaofen eingebaut. Der Kamin sei von ihm persönlich aber nur bis zwei Meter erstellt worden; alsdann habe der Bauherr übernommen. Auch sei dieser Kamin sogar von der Kontrollbehörde abgenommen worden (KG-act. 8, S. 2 f.). Bezüglich des verzeichneten Verlustscheins nach Art. 149 SchKG über Fr. 486.10 trägt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass es sich um BAKOM Gebühren handle. Dieser Verlustschein sei ihm bis anhin nicht bekannt gewesen, er werde aber den ausstehenden Betrag umgehend begleichen (KG-act. 11, S. 2). Sodann liegen nebst der vorliegend zu beurteilenden Konkursforderung fünf weitere Forderungen mit Konkursandrohung vor: Bei derjenigen von der K.________ GmbH in der Höhe von Fr. 891.00 kam es offenbar zu keiner Fortsetzung. Betreffend die Forderung der L.________ AG in der Höhe von 19'705.55 liegt eine Abzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin vor (vgl. KG-act. 11/1) und weil er mehr oder weniger regelmässig Rückzahlungen leiste und weiterhin bei ihr Waren bestelle, die sofort bezahlt würden, habe diese Gläubigerin kein Interesse an einem Konkurs. Die erneute Betreibung 2019 über Fr. 12'200.00 sei nur aus Verjährungsgründen erfolgt (KG-act. 11, S. 1 f.). Zum Schicksal der Forderung der D.________ AG von Fr. 3'131.15 (Status Konkursandrohung 22.07.2019) und der M.________ AG von Fr. 159.65 (Betreibung Nr. zz / Status Konkursandrohung 23.06.2020) schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Stattdessen macht er bezüglich der (letzten) Betreibungsforderung der M.________ AG über Fr. 178.50 (Betreibung Nr. ww) geltend, dass diese am 8. März 2021 beglichen worden sei (vgl. KG-act. 11, S. 2 und 11/3-4). Im Übrigen wurden gemäss vorliegendem Auszug sämtliche weiteren Betreibungsforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 25’024.05 vom Beschwerdeführer beglichen.
Demgegenüber standen dem Beschwerdeführer bis zur Konkurseröffnung am 15. Februar 2021 verfügbare Bankguthaben von Fr. 12'574.55 (E.________ AG [Bank II]) und Fr. 7'660.67 (G.________ [Bank I]), total Fr. 20'235.42 zur Verfügung (KG-act. 1/6 und 1/7), wobei sich Letzteres nach Aufhebung der Vermögenssperre am 25. Februar 2021 und getätigten Belastungen per 25. März 2021 bereits auf über Fr. 25’100.00 erhöhte (KG-act. 11/4). Sodann weist die Erfolgsrechnung des Einzelunternehmens per 31. Dezember 2020 einen Jahresgewinn von rund Fr. 27'265.00 aus. Trotz Covid-19-Pandemie 2020 vermochte der Beschwerdeführer den Jahresgewinn gegenüber 2019 sogar um rund Fr. 10'698.00 zu steigern (KG-act. 8/1). Obschon die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufstellung hinsichtlich der im März 2021 auszuführenden Arbeiten (KG-act. 8/8) durchaus etwas aussagekräftiger sein dürfte, kann davon ausgegangen werden, dass für diesen Monat mit Einnahmen von mindestens Fr. 15'000.00 zu rechnen sind. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bereits weitere Aufträge im Umfang von über Fr. 9'000.00 zu sichern (vgl. KG-act. 8/9 und KG-act. 11, S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer hatte zwar offensichtlich immer wieder mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen, indes liegen keine derartigen Anhaltspunkte vor, die schon heute auf mangelnde Liquidität auf unabsehbare Zeit hindeuten, denn es rechtfertigt sich, die von der I.________ (erst) 2020 in Betreibung gesetzte Forderung von über 2 Mio. Franken, deren Bestand und Höhe nach wie vor umstritten ist, bei der vorliegenden Liquiditätsbeurteilung nicht mitzuberücksichtigen.
Es ist somit davon auszugehen, dass der sich erstmals im Konkurs befindende Beschwerdeführer seine Liquidität im Sinne des Gesagten erhalten kann.
bb) Zusammenfassend kann die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Belege und der zu berücksichtigenden, betragsmässig noch verkraftbaren Betreibungsschulden als glaubhaft angesehen werden. Der Beschwerdeführer täte aber gut daran, sich in administrativen Belangen entsprechend beraten zu lassen, um seine Liquidität besser erhalten zu können und insbesondere nicht Gefahr zu laufen, Konkursandrohungen anhäufen zu lassen. Davon abgesehen muss sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass bei einem allfälligen weiteren Konkurs das obere Gericht im Falle eines Weiterzugs namentlich auch an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit strengere Anforderungen stellen würde als vorliegend.
3. In Gutheissung des Beschwerdeantrags Ziff. 1 ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Folglich fällt die im Sinne von Art. 174 Abs. 3 SchKG angeordnete Aufrechterhaltung der vom Konkursamt verfügten Vermögenssperre betreffend das Konto bei der E.________ AG (Bank II) (vgl. KG-act. 4 Ziff. 3 Abs. 2) dahin. Die Konkurseröffnungskosten sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind indes dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, hat er doch die Konkurseröffnung verursacht, und es ist der Gläubigerin/Beschwerdegegnerin aus der Hinterlegung der Betrag von Fr. 2'362.55 (Betreibungsforderung von total Fr. 1'797.90 zuzüglich Zinsen von total Fr. 112.40, Mahngebühren von Fr. 80.00, Betreibungskosten von Fr. 172.25 und Fr. 200.00 vorinstanzlicher Gerichtskostenersatz) auszuzahlen. Die Gläubigerin/Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein und machte für das zweitinstanzliche Verfahren keine Aufwendungen geltend, sodass keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu sprechen ist. Das Konkursamt March wird über seine Kosten separat mit den Parteien abzurechnen haben;-
Erwägungen
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen.
Der Beschwerdegegnerin wird der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 2'362.55 ausbezahlt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Konkursamt March (1/R), den Betreibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vor-instanz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
9.
April 2021 kau
BEK 2021 19
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_297/2012
5A_297/2012
Art. 149 SchKGart. 149 LPart. 149 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF