BEK 2021 190
Präsidial
19. Januar 2022Deutsch4 min
1. Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Juli 2021 wurde A.________ durch das Kantonsgericht der am 16. Juli 2019 begangenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (Anklagedossier 4) schuldig gesprochen. Die Strafkammer hielt die mehrfachen Aussagen der Verletzten für glaubhaft, weil sie konstant seien und keine Übertreibungen erkennen lassen, sondern vielmehr entlastende Momente zu Gunsten des Angeklagten enthalten würden (STK 2021 8 vom 6. Juli 2021 E. 3 = U-act. 15.0.92). In der Voruntersuchung dieses Strafurteils erhob indes A.________ seinerseits Strafanzeige gegen B.________. Er beschuldigt sie, ihm Stichverletzungen zugefügt und ihn falsch angeschuldigt zu haben. Das diesbezügliche Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend falsche Anschuldigung und qualifizierte einfache Körperverletzung stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. November 2021 ein. Mit bei der Post am 25. November 2021 aufgegebenen Eingabe will A.________ diese Verfügung nicht akzeptieren und bittet „um die Kantonsgerichtsmeinung“. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26. November 2021 unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung der Eingabe innert laufender Rechtsmittelfrist aufgefordert, namentlich dazu, genau die Gründe anzugeben, welche einen anderen Entscheid nahelegen, wobei er auf die Begründung der Vorinstanz eingehen müsse (BEK 2021 190 KG-act. 2). Daraufhin gab der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2021 bei der Post eine „Berufungserklärung“ auf (KG-act. 7), welche nachträglich durch einen Bevollmächtigten am 14. Dezember 2021 unterzeichnet wurde (KG-act. 9).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 19. Januar 2022
BEK 2021 190
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2021, SU 2020 849);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Juli 2021 wurde A.________ durch das Kantonsgericht der am 16. Juli 2019 begangenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (Anklagedossier 4) schuldig gesprochen. Die Strafkammer hielt die mehrfachen Aussagen der Verletzten für glaubhaft, weil sie konstant seien und keine Übertreibungen erkennen lassen, sondern vielmehr entlastende Momente zu Gunsten des Angeklagten enthalten würden (STK 2021 8 vom 6. Juli 2021 E. 3 = U-act. 15.0.92). In der Voruntersuchung dieses Strafurteils erhob indes A.________ seinerseits Strafanzeige gegen B.________. Er beschuldigt sie, ihm Stichverletzungen zugefügt und ihn falsch angeschuldigt zu haben. Das diesbezügliche Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend falsche Anschuldigung und qualifizierte einfache Körperverletzung stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. November 2021 ein. Mit bei der Post am 25. November 2021 aufgegebenen Eingabe will A.________ diese Verfügung nicht akzeptieren und bittet „um die Kantonsgerichtsmeinung“. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26. November 2021 unter Androhung des Nichteintretens zur Verbesserung der Eingabe innert laufender Rechtsmittelfrist aufgefordert, namentlich dazu, genau die Gründe anzugeben, welche einen anderen Entscheid nahelegen, wobei er auf die Begründung der Vorinstanz eingehen müsse (BEK 2021 190 KG-act. 2). Daraufhin gab der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2021 bei der Post eine „Berufungserklärung“ auf (KG-act. 7), welche nachträglich durch einen Bevollmächtigten am 14. Dezember 2021 unterzeichnet wurde (KG-act. 9).
2. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO sowie Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung).
a) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2021 zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist bis Ende November lief (Art. 90 StPO). Die am 7. Dezember 2021 der Post aufgegebene Eingabe des Beschwerdeführers ist folglich verspätet und darauf nicht einzutreten. Mithin verbesserte er innert der laufenden Rechtsmittelfrist seine erste Eingabe nicht.
b) In der ersten, am 25. November 2021 an sich rechtzeitig der Post aufgegebenen Eingabe macht der Beschwerdeführer nur geltend, die Staatsanwaltschaft könne eine einzige Aussage der Beschuldigten nicht als konstant und glaubhaft würdigen. Damit setzt er sich jedoch nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander, wonach die (mehreren) Aussagen der Beschuldigten gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts (vgl. dazu oben E. 1) konstant seien (angef. Verfügung E. 4), weshalb wie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist angedroht auf die innert der Rechtsmittelfrist unverbessert gebliebene Beschwerde nicht einzutreten ist. Insbesondere nach dieser Androhung hätte der Beschwerdeführer als Laie sich die Mühe einer verbesserten Begründung seiner Beschwerde nehmen müssen (vgl BGer 6B_866 und 872/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3 = ius.focus 12/2021 S. 30).
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) ohne Stellungnahmen der Gegenparteien (Art. 390 Abs. 2 StPO) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit gedeckt. Dem Beschwerdeführer werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1‘100.00 zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Beschuldigte (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Erwägungen
Der Gerichtsschreiber
Versand
19.
Januar 2022 kau
BEK 2021 190
STK 2021 8
BEK 2021 190
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF