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Entscheid

BEK 2021 196

Kammer

9. März 2022Deutsch13 min

1. a) Das Betreibungsamt Steinen erliess im Rahmen verschiedener Betreibungen, in denen unter anderem die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) Gläubigerin ist, drei Pfändungsurkunden gegen A.________ (Beschwerdeführer; Vi-KB 2/1; 2/2a; 2/3). In der Pfändungsurkunde vom 9. März 2021 (Pfändung Nr. xx) wurden Drittansprüche betreffend den gepfändeten Gegenständen Nr. 8, 10, 13, 14-16, 19, 23, 24, 25-31, 38-43 protokolliert (Vi-KB 2/2a). Am 9. Juli 2021 verfügte das Betreibungsamt nachträglich die Nichtprotokollierung der Drittansprüche an den gepfändeten Gegenständen Nr. 8, 10, 13, 14-16, 19, 23, 24, 25-27, 28, 29, 30, 31, 38 und 41 (Vi-KB 2/2b). In der Pfändungsurkunde vom 14. Juli 2021 (Pfändung Nr. yy) unterblieb die Protokollierung von Drittansprüchen an den genannten gepfändeten Gegenständen (Vi-KB 2/3).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 9. März 2022

BEK 2021 196

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Betreibungsamt Steinen, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner,

2. B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

SchKG-Beschwerde (Pfändungsurkunde)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Schwyz vom 17. November 2021, APD 2021 12);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Das Betreibungsamt Steinen erliess im Rahmen verschiedener Betreibungen, in denen unter anderem die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) Gläubigerin ist, drei Pfändungsurkunden gegen A.________ (Beschwerdeführer; Vi-KB 2/1; 2/2a; 2/3). In der Pfändungsurkunde vom 9. März 2021 (Pfändung Nr. xx) wurden Drittansprüche betreffend den gepfändeten Gegenständen Nr. 8, 10, 13, 14-16, 19, 23, 24, 25-31, 38-43 protokolliert (Vi-KB 2/2a). Am 9. Juli 2021 verfügte das Betreibungsamt nachträglich die Nichtprotokollierung der Drittansprüche an den gepfändeten Gegenständen Nr. 8, 10, 13, 14-16, 19, 23, 24, 25-27, 28, 29, 30, 31, 38 und 41 (Vi-KB 2/2b). In der Pfändungsurkunde vom 14. Juli 2021 (Pfändung Nr. yy) unterblieb die Protokollierung von Drittansprüchen an den genannten gepfändeten Gegenständen (Vi-KB 2/3).

b) Der Beschwerdeführer reichte gegen „die Pfändungsurkunde yy vom 14.07.2021“ und gegen „die Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Juli 2021“ fristgerecht eine SchKG- und Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bezirksgericht Schwyz ein (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 17. November 2021 wies das Bezirksgericht das Betreibungsamt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an, in der Pfändung Nr. xx bzw. yy an den Objekten Nr. 8, 10, 13-16, 19, 23-31, 38 und 41-43 den Drittanspruch der E.________ zu protokollieren. Im Übrigen wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat bzw. nicht als gegenstandlos abschrieb (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1 und 2).

c) Gegen diese Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2021 (Postaufgabe: 29. November 2021) fristgerecht Beschwerde im Sinne von Art. 18 SchKG beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde SchKG ein (KG-act. 1). Als Hauptantrag verlangt er, dass die Pfändungsurkunde Nr. yy vom 14. Juli 2021 und die Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Juli 2021 wegen Nichtigkeit aufzuheben seien, weil das Betreibungsamt offensichtliches Dritteigentum gepfändet habe (insb. Objekt Nr. 8, 10, 13, 14-16, 19, 23, 24, 25-31, 38-43; KG-act. 1, Rechtsbegehren Nr. 1 und 2). Des Weiteren beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Sistierung des Verfahrens (Nr. 3) sowie die Feststellung einer Vermögensschädigung durch das Betreibungsamt (Nr. 4). Zudem sei das Betreibungsamt wegen zahlreicher Rechtsverletzungen zu rügen, zu verzeigen resp. deren Verfehlungen vom Amtes wegen zu untersuchen (Nr. 5), für das weitere Verfahren sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausstand des Betreibungsamts, evtl. des Bezirksgerichts erfüllt seien (Nr. 6) und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Nr. 7), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Nr. 8).

d) Das Betreibungsamt Steinen reichte am 13. Dezember 2021 seine Beschwerdeantwort ein, mit den Anträgen, die Beschwerde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung seien abzuweisen (vgl. KG-act. 6). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG-act. 4). Am 19. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme betreffend den vorinstanzlichen Verzicht auf Vernehmlassung und die Beschwerdeantwort ein (KG-act. 8). Die Beschwerdegegnerin und Gläubigerin liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

2.

a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die angemeldeten Drittansprüche der E.________ an den gepfändeten Objekten Nr. 8, 10, 13-16, 19, 23-31, 38, 41-43 seien gemäss Art. 106 Abs. 1 SchKG zu protokollieren bzw. vorzumerken und es sei den Parteien anzuzeigen, dass diese Objekte gemäss Art. 95 Abs. 3 SchKG als letztes gepfändet würden (angef. Verfügung, E. 2.3.6 S. 7). Allerdings vermöge die Behauptung des Beschwerdeführers, das Betreibungsamt habe bei obengenannten Objekten offensichtliches Dritteigentum gepfändet, was zur Nichtigkeit der Pfändungsurkunde und der Verfügung führe und eine Rechtsverweigerung darstelle, unter Berücksichtigung der oft ausschweifenden, nicht leicht verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der E.________ und deren Eigentumsverhältnisse sowie deren Geschäftsverbindungen zu anderen Gesellschaften nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer habe mit seinen teils nicht relevanten

oder sogar widersprüchlichen Ausführungen selbst gewisse Verwirrung gestiftet und seine Stellung als Berechtigter oder Geschäftsführer dieser Gesellschaften scheine verworren. Von einem offenkundigen Drittanspruch könne – unter Mitberücksichtigung obgenannter Ausführungen und dem Umstand, dass nicht jede nicht erfolgte Aufnahme eines Drittanspruchs zur Nichtigkeit führe, sondern andere Umstände hinzutreten müssten – nicht ausgegangen werden, weshalb keine nichtige Pfändung vorliege (angef. Verfügung, E. 2.4).

b) Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde vom 28. November 2021 zunächst zusammenfassend geltend, das Betreibungsamt habe in den Pfändungen Nr. yy/xx die Vermögenswerte Nr. 8, 10, 13, 14-16, 19, 23, 24, 25-31, 38-43 gepfändet, die offensichtlich Dritten, d.h. der E.________, gehörten und dies führe zur Nichtigkeit der Pfändungen (KG-act. 1, S. 2 f.). Die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz sei widersprüchlich, weil dieses zunächst feststelle, dass gepfändete, offenkundig Dritten gehörende Vermögenswerte eine Pfändung nichtig machten. Es relativiere diese Feststellung aber gleich wieder, indem es festhalte, dass die Begründetheit des geltend gemachten Drittanspruchs durch das Betreibungsamt nicht zu prüfen sei und dem Widerspruchsverfahren vorbehalten sei (KG-act. 1, S. 3 f.). Dieser „Spagat“ funktioniere nicht, denn die Vermögenswerte seien entweder offenkundig Dritten gehörend, was durch den gerichtlichen Vergleich feststehe, oder sie gehörten eben nicht offenkundig Dritten, und seien unter Drittanspruch zu protokollieren, was beides durch das Betreibungsamt unterlassen worden sei (KG-act. 1, S. 4). Die Eigentümerstellung der E.________ sei durch das Betreibungsamt nie bestritten worden, nur deren Existenz (KG-act. 1, S. 4).

3.

Zweifel oder Eigentumsstreitigkeiten über die zu pfändenden Gegenstände oder Rechte haben nicht die Nichtigkeit der Pfändung zur Folge, sondern verpflichten das Betreibungsamt einzig, bei strittigen Ansprüchen das Widerspruchsverfahren im Sinn von Art. 106 bis 109 SchKG einzuleiten. Zweifel haben darüber hinaus Auswirkung auf die Reihenfolge der Pfändungen nach Art. 95 Abs. 3 SchKG. Das Betreibungsamt muss zuerst diejenigen Vermögensstücke pfänden, deren Drittanspruch am wenigsten begründet erscheint, und erst nachher diejenigen Vermögensstücke, deren Zugehörigkeit zu Dritten wahrscheinlich erscheint (BGE 134 III 122 E. 4.2 m.H. = Pra 97 (2008) Nr. 105; Foëx/Martin-Rivara, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG I, 3. A. 2021, Art. 95 SchKG N 57).

4.

a) Der Beschwerdeführer begründet die Behauptung, es handle sich um Vermögenswerte, die offensichtlich der E.________ gehören, in seiner Beschwerde lediglich damit, dass dieser angebliche Drittanspruch „ja durch gerichtlichen Vergleich feststeht“ (KG-act. 1, S. 4). Weitere Gründe oder Belege, die dafürsprechen, dass geradezu offensichtliche Zugehörigkeiten der E.________ an den gepfändeten Gegenständen Nr. 8, 10, 13, 14-16, 19, 23, 24, 25-31 und 38-43 vorliegen sollen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach.

b) Der Beschwerdeführer spezifiziert sodann nicht, welcher „gerichtliche Vergleich“ belegen soll, dass die genannten Vermögenswerte offenkundig der E.________ gehörten. Am naheliegendsten scheint, dass der Beschwerdeführer mit dem „gerichtlichen Vergleich“ das „Settlement Agreement“ (Deutsch: Vergleich) vom 12. April 2019 meint, das er vor Vorinstanz als Anhang verschiedener Beschlüsse des „High Court of the Hong Kong Special Administrative Region“ einreichte (Vi-KB 2/4c). Dies entspräche auch der Formulierung in seinen beiden Beschwerden und im Schreiben vom 10. November 2021, wonach es einen „gerichtlichen Vergleich vor dem High Court in Hong Kong“ gegeben habe (KG-act. 1, S. 3; Vi-act. 1, S. 8; Vi-act. 29, Ziff. 15b). Im Übrigen führte er aus, dass das sog. „Settlement Agreement“ ein „Asset Preservation Agreement“ ersetzt haben soll (vgl. Vi-act. 1, S. 8; vgl. Vi-act. 13/2).

c) Von der fehlenden beschwerdeführerischen Begründung unbesehen ist ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern sich anhand des „Settlement Agreements“ vom 12. April 2019 zweifelsfreie Zugehörigkeiten der gepfändeten Gegenstände Nr. 8, 10, 13, 14-16, 19, 23, 24, 25-31 und 38-43 zu der E.________ ergeben sollen. In diesem englischsprachigen Vergleichsvertrag werden weder die gepfändeten Kunstobjekte und Skulpturen (Gegenstände Nr. 8, 10, 13, 14-16, 19, 23, 24, 25-31), noch die Grappaflaschen (Gegenstand Nr. 38) oder die Fahrzeuge (Gegenstände Nr. 39 und 40) als eindeutiges Eigentum der E.________ genannt. Bei den Bildern und den Grappaflaschen kann auch deshalb nicht von offenkundigem Eigentum der E.________ gesprochen werden, als der Beschwerdeführer am 22. März 2021 selbst ausführte, im Pfändungszeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass diese ihm persönlich gehörten (Vi-BB 7/6). Ausserdem ist anzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil die gepfändeten Fahrzeuge (gepfändete Gegenstände Nr. 39 und 40) nicht erfasst und ein Drittanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers und der F.________ AG bereits protokolliert wurde und von der Verfügung vom 9. Juli 2021 unberührt blieb (Vi-KB 2/2a, S. 16 f.; Vi-KB 2/2b; Vi-KB 2/3). Insofern ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung nicht beschwert und auf seine Beschwerde ist bezogen auf diese Gegenstände nicht einzutreten.

d) Des Weiteren ergeben sich auch in Bezug auf den Rechtsanspruch an einem GmbH-Stammanteil (gepfändeter Gegenstand Nr. 41) und die Aktien und/oder Rechtsansprüche an zwei Aktiengesellschaften (gepfändete Gegenstände Nr. 42 und 43) weder aus dem „Settlement Agreement“ noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hinreichende Anhaltspunkte, wonach diese gepfändeten Gegenstände zweifelsohne der E.________ gehörten. Die Vor­instanz weist zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der E.________ und deren Eigentumsverhältnisse sowie deren Geschäftsverbindungen zu anderen Gesellschaften nicht überzeugen, er mit teils nicht relevanten oder sogar widersprüchlichen Ausführungen selbst gewisse Verwirrung stiftet und seine Stellungen als Berechtigter oder Geschäftsführer diverser Gesellschaften verworren erscheinen (vgl. angef. Verfügung, E. 2.4). So wurde beispielsweise in Bezug auf die Aktien (gepfändete Gegenstände Nr. 42 und 43) in der Pfändungsurkunde yy protokolliert, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, die F.________ AG (Nr. 42) und die G.________ AG (Nr. 43) stünden seit 2007 bzw. 2010 ununterbrochen im Eigentum der E.________, diese gehörten seit dem 1. November 2013 dem wirtschaftlich Berechtigten des H.________ und seien mit dem Kaufvertrag vom 1. November 2019 an die I.________ übergegangen (Vi-KB 2/3, S. 14 f.). Mit Schreiben vom 22. März 2021 führte der Beschwerdeführer aus, der H.________ resp. deren wirtschaftlich Berechtigter sei an sämtlichen Aktiven der E.________ berechtigt, wozu auch die J.________ GmbH, die F.________ AG, die G.________ AG, diverse Forderungen, Bilder und der Grappa zu zählen seien (Vi-BB 7/6). Mit Beschwerde vom 21. Juli 2021 führte der Beschwerdeführer zuletzt aus, jene Person, die die E.________ am 1. November 2013 übernommen habe, sei nur an den Bankkonti der E.________ bei der Beschwerdegegnerin und der Tochtergesellschaft (K.________) interessiert gewesen, sodass die weiteren Vermögenswerte an die I.________ verkauft wurden, die einer englischen Anwältin gehöre (Vi-act. 1, S. 10). Davon, dass das Betreibungsamt geradezu zweifelsohne Vermögenswerte der E.________ gepfändet haben soll und die Pfändungen infolgedessen nichtig sein sollen, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Folglich ist die Pfändung der Gegenstände Nr. 8, 10, 13, 14-16, 19, 23, 24, 25-31 und 38-43 keineswegs nichtig und die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und eine Verfahrenssistierung (KG-act. 1, Rechtsbegehren Nr. 3) gegenstandslos.

Dispositiv

5. Sofern der Beschwerdeführer als juristischer Laie auch vor Kantonsgericht zumindest implizit die Unverhältnismässigkeit der Pfändung gewisser Gegenstände rügt (vgl. KG-act. 1, S. 4 f.), ohne sich mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, verfügt das Betreibungsamt diesbezüglich über einen erheblichen Ermessenspielraum (angef. Verfügung, E. 2.5.1). Die Pfändung und Schätzung der vom Beschwerdeführer als „Sperrmüll“ bezeichneten Gegenstände (vgl. KG-act. 1, S. 4 f.) liegt ohne Weiteres noch im Ermessen des Betreibungsamts. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich, wobei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angef. Verfügung, E. 2.5.2; § 45 Abs. 5 JG).

6. a) Betreffend Rechtsbegehren Nr. 4 und 5 (KG-act. 1) ist festzuhalten, dass auch losgelöst vom Ergebnis und den vorangehenden Erwägungen nicht ersichtlich ist, inwiefern das Betreibungsamt bei Ausstellung der Pfändungsurkunden eine „Vermögensschädigung durch Amtsmissbrauch, Willkür, Verstoss gegen die Eigentumsgarantie und Verletzung des Legalitätsprinzips“ sowie einen „Verstoss gegen Treu und Glauben, im Zusammenhang mit der erfolgten Vermögensschädigung“ begangen haben soll und eine solche Verletzung im Dispositiv festzuhalten, zu rügen, zu verzeigen resp. von Amtes wegen zu untersuchen sei. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer keine angebliche Vermögensschädigung substantiiert dar, noch beziffert er eine solche. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht kein hinreichend liquider Tatverdacht, infolgedessen die Behörde eine Strafanzeige zu erstatten hätte (vgl. angef. Verfügung, E. 4; § 45 Abs. 5 JG). Soweit die obere Aufsichtsbehörde SchKG zur Beurteilung der Rechtsbegehren Nr. 4 und 5 sachlich überhaupt zuständig ist, sind diese abzuweisen.

b) Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Ausstand des Betreibungsamts, evtl. des Bezirksgerichts erfüllt seien (KG-act. 1, Rechtsbegehren Nr. 6). Er begründet den Ausstand des Betreibungsamts damit, dass dieses aufgrund der festgestellten Gesetzesverletzung und dem angeblich amtsanmassenden, willkürlichen und rechtswidrigen Vorgehen offensichtlich mit der Materie überfordert sei (KG-act. 1, S. 6). Eine blosse Rechtsverletzung begründet noch keinen Ausstandsgrund und mangels amtsanmassenden oder willkürlichen Vorgehens des Betreibungsamts ist ein solcher auch nicht gestützt darauf ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen keinen der Ausstandsgründe im Sinne von Art. 10 SchKG geltend. Ausserdem bezieht sich die Ausstandspflicht nicht auf ein gesamtes Amt, sondern immer nur auf einzelne Personen (BGer Urteil 5A_77/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.1). Folglich ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kosten- und entschädigungsfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Art. 61 und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Ausdrücklich vorbehalten bleibt jedoch die Auferlegung von Bussen sowie Gebühren und Auslagen bei bös- oder mutwilliger Prozessführung in ähnlichen, zukünftigen Beschwerden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 1, Rechtsbegehren Nr. 7) wird infolge des kosten- und entschädigungsfreien Verfahrens gegenstandslos;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Das Beschwerdeverfahren ist kosten- und entschädigungslos.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), das Betreibungsamt Steinen (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

14. März 2022 kau

BEK 2021 196

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 106 SchKGart. 106 LPart. 106 LEF

Art. 95 SchKGart. 95 LPart. 95 LEF

Art. 106 SchKGart. 106 LPart. 106 LEF

Art. 109 SchKGart. 109 LPart. 109 LEF

Art. 95 SchKGart. 95 LPart. 95 LEF

BGE 134 III 122ATF 134 III 122DTF 134 III 122

Art. 95 SchKGart. 95 LPart. 95 LEF

§ 45 JG

§ 45 JG

Art. 10 SchKGart. 10 LPart. 10 LEF

5A_77/2019

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF