BEK 2021 197
Präsidial
2. März 2022Deutsch5 min
2. März 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 2. März 2022
BEK 2021 197
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________ AG,
Beschuldigte und Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtanhandnahme Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2021, SU 2021 2907);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 17. November 2021 verfügte, es werde keine Strafuntersuchung gegen die C.________ AG bzw. deren verantwortliche Personen betreffend Hehlerei, Betrug, betrügerischer Konkurs, Gläubigerbevorzugung, Sachentziehung, Sachbeschädigung, unrechtmässige Aneignung und Veruntreuung durchgeführt;
- die Staatsanwaltschaft am 17. November 2021 auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
- die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz sinngemäss u.a. beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2021 sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner zu eröffnen;
- die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 10. Januar 2022 aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 bis spätestens 27. Januar 2022 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 zugestellt wurde (KG-act. 2);
- die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Januar 2022 ebenso Gelegenheit erhielt, ihr in der Beschwerde enthaltenes, jedoch unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege innert derselben Frist zu begründen und ihr mitgeteilt wurde, es werde im Säumnisfall nicht auf das Gesuch eingetreten;
- die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 eine Eingabe ohne eigenhändige Unterzeichnung einreichte und deshalb mit weiterer Verfügung vom 13. Januar 2022 Gelegenheit erhielt, innert 10 Tagen ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar dieser Eingabe einzureichen;
- die Beschwerdeführerin kein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar nachreichte, weshalb die Eingabe vom 12. Januar 2022, wie bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2022 mitgeteilt, ungültig ist;
- für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Privatklägerschaft nebst eines begründeten Gesuchs ausserdem erforderlich wäre, dass diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO);
- gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erheben kann, ausser wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt (BGE 143 I 328 E. 3.1; BGE 119 Ia 337 E. 4e);
- die Beschwerdeführerin in ihrer ungültigen Eingabe ohnehin lediglich vorbringt, nicht in der Lage zu sein, eine Sicherheitsleistung zu stellen, sich zu den weiteren obgenannten Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nicht äussert und diese soweit ersichtlich nicht erfüllt wären;
- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.2);
- die Beschwerdeführerin die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht bezahlte;
- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2013 E. 4; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);
- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Beschuldigte (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
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Sachverhalt
2. März 2022 kau
BEK 2021 197
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
BGE 143 I 328ATF 143 I 328DTF 143 I 328
BGE 119 Ia 337ATF 119 Ia 337DTF 119 Ia 337
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17
Erwägungen
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
6B_1125/2019
6B_36/2018
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF