BEK 2021 198
Kammer
4. Juli 2022Deutsch14 min
1. Die Staatsanwaltschaft führt aufgrund einer Strafanzeige der D.________ vom 4. November 2021 (U-act. 8.1.001) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), evtl. Widerhandlung gegen a-COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (vgl. U-act. 9.1.001). Der Beschuldigte soll als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH in der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 unwahre Angaben zum Umsatz der Gesellschaft angegeben und den gewährten COVID-19-Kredit entgegen den Zusicherungen in der Kreditvereinbarung verwendet haben (vgl. U-act. 8.1.001).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. Juli 2022
BEK 2021 198 und 199
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin B.________,
betreffend
Auskunft und Herausgabe
(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 22. und 26. November 2021, SU 2021 9498);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft führt aufgrund einer Strafanzeige der D.________ vom 4. November 2021 (U-act. 8.1.001) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), evtl. Widerhandlung gegen a-COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (vgl. U-act. 9.1.001). Der Beschuldigte soll als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH in der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 unwahre Angaben zum Umsatz der Gesellschaft angegeben und den gewährten COVID-19-Kredit entgegen den Zusicherungen in der Kreditvereinbarung verwendet haben (vgl. U-act. 8.1.001).
Mit Verfügung vom 22. November 2021 verpflichtete die Staatsanwaltschaft die F.________ (Bank I), Konto- und Depotauszüge dreier Konti lautend auf die E.________ GmbH sowie namentlich genannte Detailbelege zuzustellen und über Verfügungen anderer Strafverfolgungsbehörden zu informieren, unter Auferlegung eines Mitteilungsverbots einstweilen bis zum 22. Februar 2021, gemeint 22. Februar 2022 (U-act. 6.1.001). Mit weiterer Verfügung vom 26. November 2021 verpflichtete die Staatsanwaltschaft die F.________ (Bank I), Auskunft zum Beschuldigten und der E.________ GmbH zu erteilen (Dispositivziffer 1) und Unterlagen herauszugeben (Dispositivziffer 2 und 3). Sie liess sämtliche Vermögenswerte des Beschuldigten und der E.________ GmbH sperren (Dispositivziffer 4) und beschlagnahmen (Dispositivziffer 5). Gegen beide Verfügungen erhob der Beschuldigte am 3. Dezember 2021 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen seien vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben (je KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassungen vom 17. Dezember 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden (je KG-act. 3).
2. Vorab ergibt sich:
Erwägungen
a) Das Gericht kann aus sachlichen Gründen Verfahren vereinen (Art. 30 StPO). Die vorliegenden, wortwörtlich übereinstimmenden Beschwerden richten sich gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Beide Verfügungen betreffen im Wesentlichen Massnahmen gegenüber den Bankkonti des Beschuldigten und der E.________ GmbH bei der F.________ (Bank I). Damit besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, sodass die Beschwerdeverfahren BEK 2021 198 und BEK 2021 199 zu vereinen sind.
b) Die Beschwerden unterzeichnete G.________. Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 127 Abs. 5 StPO). G.________ erfüllt diese Voraussetzung nicht (U-act. 2.1.003; KG-act. 5). Der Beschuldigte selbst unterzeichnete die Beschwerden jedoch ebenfalls und erklärte die Eingaben zu seinen eigenen (KG-act. 1, in fine), sodass die Beschwerden als durch den Beschuldigten eingereicht gelten, was zulässig ist, weil grundsätzlich kein Anwaltszwang besteht (vgl. Art. 127 Abs. 1 StPO).
c) Die fallführende Staatsanwältin ist gemäss Staatskalender 2020-2022 gewählte Staatsanwältin der 3. Abteilung (S. 93, Stand 1. Juni 2022, https://www.sz.ch/public/upload/assets/36099/Staatskalender_aktuell.pdf?fp=269, abgerufen am 3. Juni 2022 ) und als solche – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. KG-act. 13/1, S. 2) – zur Fallführung (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO) und zum Erlass der angefochtenen Verfügungen (vgl. Art. 198 Abs. 1 StPO) legitimiert.
d) Die Beschwerde hat – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (KG-act. 1) – mangels abweichender Bestimmungen und aufgrund anderslautender Anordnung der Verfahrensleitung keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).
3.
Die angefochtene Verfügung vom 22. November 2021 verpflichtet die F.________ (Bank I), Bankunterlagen von Konten der E.________ GmbH sowie der H.________ GmbH herauszugeben (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1) und über allfällige Verfügungen anderer Strafverfolgungsbehörden zu den in Rede stehenden Personen und Konten zu informieren (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2).
Dispositiv
a) Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht zulässig ist die Beschwerde, wenn die Strafprozessordnung einen anderen Rechtsbehelf zur Verfügung stellt (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 18; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 393 StPO N 11). Gegen Editionsverfügungen nach Art. 265 StPO ist die Siegelung im Sinne von Art. 264 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 StPO möglich (Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 18; Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 393 StPO N 11; BGE 144 IV 74 E 2.3; Urteil Appellationsgericht BS BES.2017.86 vom 5. Dezember 2018, E. 1.4.3; vgl. Beschluss OG ZH UH120372 vom 19. April 2013, E. II.1). Dies selbst wenn die Edition freiwillig erfolgt (BGE 140 IV 28, E. 3.4). Rechtsprechungsgemäss ist auch bei der Aufforderung zur Abgabe eines schriftlichen Berichts (Art. 145 StPO) der Rechtsbehelf der Siegelung (Art. 248 StPO) gegeben (Beschluss BStrGer BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017, E. 4.2.1 mit Hinw.). Gegen die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Herausgabe von Bankunterlagen und die Auskunftspflicht der Bank ist die Beschwerde demnach zufolge Bestehens eines anderen, vorgehenden Rechtsbehelfs unzulässig, sodass auf diese nicht eingetreten werden kann.
b) Im Übrigen moniert der Beschuldigte das an die F.________ (Bank I) gerichtete, befristete und ohnehin zu Recht angeordnete Mitteilungsverbot (vgl. Art. 73 Abs. 2 StPO) in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung nicht (wogegen die Beschwerde möglich gewesen wäre, vgl. auch Dispositivziffer 6 der angef. Verfügung).
c) Schliesslich hat die beschwerdeführende Partei ihre Rechtsmittellegitimation zu begründen, d.h. darzulegen, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. Art. 385 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 1a). Der Beschwerde sind keinerlei diesbezügliche Angaben zu entnehmen. Die angeordnete Herausgabepflicht (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1) betrifft kein Konto des Beschuldigten, sondern solche der E.________ GmbH und der H.________ GmbH. Zudem ist fraglich, ob sich die Auskunftspflicht (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2) nur auf Konti der beiden Gesellschaften oder auch des Beschuldigten bezieht. Insofern hätte sich eine Begründung aufgedrängt, weshalb der Beschuldigte die Beschwerde persönlich, also nicht als Gesellschafter oder Geschäftsführer im Namen einer der Gesellschaften, unterzeichnen durfte. Auf die Beschwerde ist deshalb auch zufolge fehlender Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten.
4. Die angefochtene Verfügung vom 26. November 2021 enthält eine Auskunftspflicht (vgl. Art. 145 StPO; Dispositivziffer 1), eine Herausgabepflicht im Sinne von Art. 265 Abs. 1 StPO (Dispositivziffern 2 und 3), eine Kontosperre sowie eine Einziehungs- und Sicherstellungsbeschlagnahme der Konti im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 266 Abs. 4 StPO (Dispositivziffern 4 und 5).
a) Wie bereits festgehalten (s.o., E. 3), ist die Beschwerde gegen die Auskunfts- und Herausgabepflicht nicht zulässig, sodass in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
b) Die Kontosperre ist eine besondere Form der strafprozessualen Beschlagnahme einer Forderung (vgl. Art. 266 Abs. 4 StPO). Ein Vermögenswert kann beschlagnahmt werden, wenn dieser voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht wird (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) oder einzuziehen ist (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Eine Beschlagnahme ist als Zwangsmassnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b–d StPO zulässig (Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Vor Art. 263–268 StPO N 11 ff.). Des Weiteren setzt die Einziehungsbeschlagnahme einen Zusammenhang zwischen dem Vermögenswert und der mutmasslich begangenen Tat voraus. Es bedarf einer voraussichtlichen adäquaten, wesentlichen Kausalität (sog. Deliktskonnex; Bommer/Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 263 StPO N 41). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht zu bestehen scheint. Sie ist allerdings aufzuheben, sofern die mögliche Einziehung des betroffenen Vermögens offensichtlich unzulässig ist (BGE 140 IV 57, E. 4.1.1; 139 IV 250, E. 2.1; BGer, Urteile 1B_342/2018 vom 18. Oktober 2018, E. 4.2; 1B_421/2017 vom 14. März 2018, E. 2.2; vgl. auch BEK 2015 100 vom 22. Oktober 2015, E. 4.c/aa).
aa) Der Beschuldigte macht einzig sinngemäss geltend, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor (KG-act. 1).
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten betreffend Betrug (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Sie hielt zum Tatvorwurf fest, der Beschuldigte habe am 26. März 2020 als alleiniger Geschäftsführer und einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter für die E.________ GmbH bei der F.________ (Bank I) einen COVID-19-Überbrückungskredit von Fr. 250‘000.00, basierend auf einem Umsatzerlös von Fr. 2‘500‘000.00, beantragt. Zum einen bestehe der Verdacht, dass der Umsatzerlös nicht der Wahrheit entspreche, mithin, dass bewusst falsche Angaben gemacht worden seien, um einen (höheren) Kredit zu erwirken. Zum anderen werde der Beschuldigte verdächtigt, die erhaltenen COVID-19-Gelder zweckwidrig verbraucht und nicht wie vertraglich vereinbart für die Liquiditätssicherung der E.________ GmbH verwendet, sondern insbesondere teilweise auf das Konto der H.________ GmbH überwiesen zu haben. Deshalb bestehe der Verdacht, dass die Vermögenswerte auf den Bankkonten und Depots des Beschuldigten durch strafbare Handlungen erlangt worden seien (angef. Verfügung, E. 2 und 3).
bb) Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. BGer, Urteile 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020, E. 2.2; 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 4.2). Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, mithin ob die Strafbehörden das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87, E. 1.3.1; BGer, Urteil 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020, E. 2.2; KG BEK 2016 165 vom 30. Januar 2017, E. 4.a; KG SZ BEK 2020 72 und 78 vom 28. September 2020, E. 6.b).
cc) Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Eine Urkundenfälschung begeht insbesondere, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
dd) Der Beschuldigte ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH (U-act. 8.1.005/1, Beilage 2). In dieser Funktion gab er in der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 gegenüber der Kreditgeberin (F.________ (Bank I)) an, der Umsatzerlös der E.________ GmbH im Jahr 2019 habe Fr. 2'500'000.00 betragen, weshalb eine Kreditlimite von Fr. 250'000.00 gewährt werden sollte (U-act. 8.1.005/1, Beilage 1). Unter dem Titel „Zusicherung des Kreditnehmers“ kreuzte der Beschuldigte an, dass der Kreditnehmer (E.________ GmbH) den gewährten Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwende. Am 26. März 2020 wurde der Kreditbetrag von Fr. 250'000.00 auf das Konto der E.________ GmbH ausbezahlt (U-act. 8.1.006, Beilage 3, S. 40) und am 30. März 2020 vom Kontokorrentkonto der E.________ GmbH auf das Kontokorrentkonto „Investitionen“ der E.________ GmbH übertragen (U-act. 8.1.007, Beilage 4, S. 2). Ab diesem Konto soll der Beschuldigte Auszahlungen und Überweisungen vorgenommen haben, die nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der E.________ GmbH gedient hätten, so insbesondere eine Überweisung von Fr. 40'000.00 an eine Autogarage am 30. März 2021 (U-act. 8.1.001, S. 6) und eine Überweisung von Fr. 161'550.00 an die H.________ GmbH, deren einziger Gesellschafter der Beschuldigte ist (U-act. 8.1.001, S. 7; vgl. zu beiden: U-act. 8.1.007 Beilage 4, S. 3). Sodann sei unklar, wofür der Betrag von Fr. 30'000.00 auf das Kontokorrentkonto der E.________ GmbH am 29. Juli 2021 überwiesen worden sei (U-act. 8.1.001, S. 7; vgl. U-act. 8.1.007 Beilage 4, S. 3). Zudem seien ab dem Investitionskonto verschiedene Zahlungen an Privatpersonen sowie Bargeldbezüge erfolgt (U-act. 8.1.006, Beilage 3). Darüber hinaus weiche der in den Mehrwertsteuerabrechnungen des Jahres 2019 angegebene Umsatz erheblich von demjenigen ab, den der Beschuldigte in der Kreditvereinbarung angegeben habe (U-act. 8.1.001, S. 7; U-act. 8.1.010-8.1.013).
ee) Für die angeblich zweckentfremdeten Zahlungen bestehen mit den Urkunden erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung. Ob diese im Sinne des gewährten Kredites verwendet wurden, ist im Strafverfahren abzuklären. Aufgrund der Beschreibungen der Belastungen in den Kontoauszügen und dem zeitlichen Zusammenhang mit der Kreditauszahlung ist die Auffassung vertretbar, dass der Kredit entgegen dessen Zweckes verwendet worden sein könnte. Weil der Beschuldigte einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der E.________ GmbH ist, liegt seine Täterschaft nahe. Ein Anfangsverdacht für ein betrügerisches Handeln des Beschuldigten ist vorhanden. Auch die Differenz bei den Umsatzangaben in der Kreditvereinbarung und den Mehrwertsteuerabrechnungen ist auffallend. Wie der vom Beschuldigten behauptete Vorbehalt auf der Kreditvereinbarung („erwarteter Umsatzerlös 2020…“; vgl. KG-act. 1, S. 3) strafrechtlich zu beurteilen ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Der Kreditvereinbarung ist immerhin zu entnehmen, dass der „definitive Umsatzerlös 2019, wenn nicht vorhanden: provisorischer Umsatzerlös 2019, wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018“, das heisst ein erzielter Wert in der Vergangenheit, angegeben werden sollte (KG-act. 1/2, Ziffer 3). Dem Beschuldigten dürfte damit bewusst gewesen sein, dass in der Vergangenheit erzielte Umsatzwerte als Kriterium der Kreditvergabe dienen sollten. Nachdem die Mehrwertsteuerabrechnungen 2019 einen wesentlich tieferen Umsatz ausweisen (U-act. 8.1.001, S. 7; U-act. 8.1.010-8.1.013), ist der Verdacht, der Beschuldigte könnte bewusst einen falschen, das heisst einen höheren zukünftigen Umsatz angegeben haben, nicht von der Hand zu weisen. Insgesamt lag die Bejahung des Tatverdachtes durch die Staatsanwaltschaft bei einer summarischen Prüfung der bisherigen Aktenlage im Rahmen ihres Ermessens.
c) Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2021 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Ausgangsgemäss gehen die Kosten der Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2021 (BEK 2021 198) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2021 (BEK 2021 199) wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren von total Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A, inkl. KG-act. 13 und 13/1 an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 3. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
8. Juli 2022 kau
BEK 2021 198
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP
BEK 2021 198
BEK 2021 199
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP
Art. 198 StPOart. 198 CPPart. 198 CPP
Art. 387 StPOart. 387 CPPart. 387 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP
Art. 264 StPOart. 264 CPPart. 264 CPP
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
BGE 144 IV 74ATF 144 IV 74DTF 144 IV 74
BGE 140 IV 28ATF 140 IV 28DTF 140 IV 28
Art. 145 StPOart. 145 CPPart. 145 CPP
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
BB.2017.129
Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 145 StPOart. 145 CPPart. 145 CPP
Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP
Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57
BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250
1B_342/2018
1B_421/2017
BEK 2015 100
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
1B_222/2019
1B_109/2016
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
1B_222/2019
BEK 2016 165
BEK 2020 72
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BEK 2021 198
BEK 2021 199
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF