BEK 2021 200
Kammer
13. Juni 2022Deutsch19 min
1. Die Privatklägerin erstattete am 30. August 2019 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeidienststelle G.________, eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Nötigung (U-act. 13.0.03, S. 7 und 27). Der Beschuldigte habe sowohl ihr selbst als auch ihrem Vater im Zeitraum vom 4. August bis 28. August 2019 gedroht, sie umzubringen (U-act. 13.0.03, S. 27). Die Landespolizei befragte die Privatklägerin am 20. August 2019 (U-act. 13.0.03, S. 17 f.) und ihren Vater am 12. Oktober 2019 (U-act. 13.0.04, S. 11 ff.). Die damals zuständige Staatsanwaltschaft Innerschwyz übernahm die Strafuntersuchung am 4. November 2019 (U-act. 13.0.05). Nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 26. März 2021 (U-act. 10.0.01) verfügte die inzwischen zuständige Strafverfolgungsbehörde am 26. November 2021 die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (KG-act. 1/2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 13. Juni 2022
BEK 2021 200
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2021, SU 2020 674);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Privatklägerin erstattete am 30. August 2019 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeidienststelle G.________, eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Nötigung (U-act. 13.0.03, S. 7 und 27). Der Beschuldigte habe sowohl ihr selbst als auch ihrem Vater im Zeitraum vom 4. August bis 28. August 2019 gedroht, sie umzubringen (U-act. 13.0.03, S. 27). Die Landespolizei befragte die Privatklägerin am 20. August 2019 (U-act. 13.0.03, S. 17 f.) und ihren Vater am 12. Oktober 2019 (U-act. 13.0.04, S. 11 ff.). Die damals zuständige Staatsanwaltschaft Innerschwyz übernahm die Strafuntersuchung am 4. November 2019 (U-act. 13.0.05). Nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 26. März 2021 (U-act. 10.0.01) verfügte die inzwischen zuständige Strafverfolgungsbehörde am 26. November 2021 die Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO (KG-act. 1/2).
Gegen diese Verfügung reichte die Privatklägerin beim Kantonsgericht Schwyz am 7. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde ein. Sie beantragte, Dispositivziffer 1 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zurückzuweisen und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, Anklage zu erheben. Zudem sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu bestätigen und die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und des Beschwerdegegners (KG-act. 1). Die Strafverfolgungsbehörde beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Bemerkungen (KG-act. 4). Der Beschuldigte verlangte die Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei, und die Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Verteidiger, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerin, eventualiter zulasten des Staats (KG-act. 9). Am 1. Februar 2022 reichte die Privatklägerin eine Stellungnahme ein (KG-act. 11). Der Beschuldigte verzichtete am 15. Februar 2022 auf eine erneute Stellungnahme (KG-act. 13).
2. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerin ist als geschädigte Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 14; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
Erwägungen
3.
Die Staatsanwaltschaft erwog, die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten betreffend die mutmasslichen Drohungen stünden sich diametral entgegen. Die Zeugenaussage des Vaters der Privatklägerin helfe nicht weiter. Die Aussagen der Privatklägerin würden durch keine Beweise oder Indizien untermauert und aus den Akten sei einzig ersichtlich, dass sich der Beschuldigte um die Privatklägerin gekümmert habe und er sich nie zu einer Drohung habe provozieren lassen, obwohl er selbst zum Teil massivst von der Privatklägerin bedroht worden sei. Weder der Aussage der Privatklägerin noch derjenigen des Beschuldigten komme eine höhere Glaubhaftigkeit zu, da beide Parteien involviert seien und ein eigenes Interesse daran hätten, die Sachlage zu ihren Gunsten darzustellen. Unter diesen Umständen könne allein aufgrund der sich im Kernbereich widersprechenden Aussagen nicht rechtsgenügend festgestellt werden, was sich tatsächlich zugetragen habe. Würde trotzdem Anklage erhoben, könnte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ein erheblicher Zweifel an der Schuld des Beschuldigten vernünftigerweise nicht unterdrückt bzw. ausgeschlossen werden. Da sich in Würdigung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse somit kein zureichender Tatverdacht erhärten lasse, der eine Anklage rechtfertigen würde, sei das Strafverfahren wegen Drohung und Nötigung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen (angef. Verfügung, E. 8).
a) Die Privatklägerin rügt, die Strafverfolgungsbehörde habe für die Fällung des Entscheids über die Anklageerhebung oder Einstellung den Grundsatz „in dubio pro reo“ beigezogen, wodurch sie eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen habe. Dies sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, denn sie habe den Sachverhalt zu ermitteln. Die rechtliche Beurteilung sei dem Gericht überlassen. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen sei der Ermessensspielraum für die rechtliche Beurteilung sehr gross (KG-act. 1, Ziff. 25).
b) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten, wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1; Urteil BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3 mit Hinw. auf BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 138 IV 186, E. 4.1, je mit Hinw.). Dieser Grundsatz hat aber nichts damit zu tun, wann die Staatsanwaltschaft Zweifel haben sollte, sondern nur, wie sie bei Zweifeln zu entscheiden hat (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 16). Mit anderen Worten kommt der Grundsatz „in dubio pro reo“ dann nicht zur Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Ermessens berechtigterweise der Ansicht ist, dass aufgrund der vorhandenen Beweise ein Tatverdacht ohne Zweifel nicht erhärtet werden konnte.
Dispositiv
Bei Einstellungen ist die Frage entscheidend, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf einen verurteilenden Entscheid besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 15). Eine Einstellung kann demnach erfolgen, wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 319 StPO N 8). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruches, d.h. der Prozessaussichten, unterliegt dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 319 StPO N 16). Im Rahmen dieses Ermessens ist es der Staatsanwaltschaft nicht überhaupt verwehrt, die Aussagekraft von Beweisen zu bewerten und anhand der daraus gewonnenen Erkenntnis über das Schicksal des Verfahrens zu entscheiden. Lediglich bei zweifelhafter Beweislage ist eine gerichtliche Beurteilung angebracht (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 319 StPO N 8).
Auch wenn sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen (Aussage gegen Aussage-Situation) und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2 mit Hinw.). Soweit sich gegensätzliche Aussagen der Beteiligten gegenüberstehen und keine objektiven Beweise vorliegen, kann in verschiedenen Fallkonstellationen dennoch auf eine Anklage verzichtet werden: Eingestellt werden kann das Verfahren etwa dann, wenn die einzelnen Aussagen nicht als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden können und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.2), wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, aber auch dann, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2).
c) Nach dem Gesagten durfte die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Entscheides, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen soll, die Prozessaussichten beurteilen. Dabei musste sie auch berücksichtigen, ob das Gericht aller Voraussicht nach – allenfalls „in dubio pro reo“ – einen Freispruch erlassen würde. Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangte, dass die Beweislage zweifellos keinen genügenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten hervorbrachte.
d) Die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe ihr seit dem 4. August 2019 über das Telefon ihres Vaters mehrere Male geschrieben und sie öfters angerufen. Er habe ihr im Zuge mehrerer Telefonate gedroht, sie umzubringen, sobald sie wieder Schweizer Boden betrete, und dass er ihren Vater umbringen werde. Auch mit ihrem Vater habe der Beschuldigte telefoniert und ihn direkt bedroht. Der Beschuldigte habe mehrere Textnachrichten auf das Handy ihres Vaters geschickt, in denen er ihr mit dem Umbringen gedroht habe (U-act. 13.0.03, S. 21).
Der Vater der Privatklägerin antwortete, kurz nachdem die Privatklägerin wieder nach G.________ zurückgekehrt sei, habe ihn eine ihm unbekannte Frau angerufen und gesagt, sie würden jetzt dann kommen und die Privatklägerin umbringen. Ihm sei bekannt geworden, dass diese Drohungen eigentlich vom Beschuldigten kämen. Bei der Frau dürfte es sich um eine Tschechin handeln, die jetzt mit dem Beschuldigten zusammen sei. Die darauffolgenden Nachrichten und Anrufe seien immer über Dritte gekommen, würden jedoch eigentlich vom Beschuldigten stammen. Sie hätten immer zum Inhalt gehabt, dass der Beschuldigte seine Tochter mit dem Umbringen bedroht habe. Er habe keine der Nachrichten mehr auf seinem Handy gespeichert. Er sei nicht persönlich bedroht worden (U-act. 13.0.04, S. 17 f.).
Die Angaben des Vaters widersprechen insofern denjenigen der Privatklägerin, als dieser aussagte, nicht (direkt) vom Beschuldigten, sondern von einer Frau angerufen worden zu sein, und dass er selber nicht bedroht worden sei. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollte. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, dass er Textnachrichten mit angeblichen Todesdrohungen gegen seine Tochter gelöscht haben soll. Bei derart gravierenden Vorwürfen wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er die Nachrichten zu Beweiszwecken aufbewahrt. Nachdem der Vater der Privatklägerin inzwischen verstorben ist (U-act. 10.0.01, Rz. 95), kann er nicht nochmals befragt werden und es ist unwahrscheinlich, dass das Mobiltelefon noch auswertbar vorhanden ist. Andere objektive Nachweise für die angeblichen Drohungen bestehen nicht. Im Übrigen gab die Privatklägerin an ihrer polizeilichen Einvernahme zum Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage am 31. Januar 2020 an, sie habe den Beschuldigten seit dem 31. Juli 2019 nicht mehr gesprochen (U-act. 8.1.04, Frage 8), was nicht mit den angeblichen telefonischen Kontakten im August 2019 übereinstimmt.
Darüber hinaus sind die weiteren Umstände zu berücksichtigen. Sowohl der Austrittsbericht des Spitals Schwyz vom 28. August 2018 (U-act. 14.0.04, Beilage) als auch das Schreiben der Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft vom 19. Mai 2021 (U-act. 14.0.04, Beilage) basieren ausschliesslich auf Aussagen der Privatklägerin, wonach sie Opfer von häuslicher Gewalt durch den Beschuldigten geworden sei. Zu den vorgeworfenen Drohungen im August 2019 ist diesen Berichten nichts zu entnehmen. Falls in der Beziehung der Parteien tatsächlich Gewalttätigkeiten stattgefunden hätten, erscheint es umso erstaunlicher, dass der Vater der Privatklägerin Textnachrichten mit angeblichen Todesdrohungen auf seinem Mobiltelefon gelöscht haben soll. Zu erwarten wäre vielmehr, dass die Privatklägerin alles getan hätte, um allfällige Verfehlungen des Beschuldigten nachweisen zu können.
Die Privatklägerin ist seit einem Ertrinkungsunfall vom 2. Juni 2012 zu 100 % krankgeschrieben (vgl. beigezogene Akten, 000233) und leidet gemäss Schreiben ihres behandelnden Psychiaters vom 22. Juli 2019 an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer psychischen Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (beigezogene Akten, 000213). Vom 21. März 2019 bis am 17. April 2019 war sie in der Spezial- + Ambulant-Psychiatrie H.________ stationiert (beigezogene Akten, 000184). Der Anlass ihres Aufenthalts waren unter anderem mehrmals täglich auftretende Panikattacken (S. 2). Die Berichtenden schrieben unter dem Titel „Integrative Diagnose“ insbesondere von ausgeprägten Angstattacken, paranoid anmutenden Anfällen von Misstrauen und sozialen Ängsten (S. 1) sowie im Rahmen der Beurteilung von affektiven Veränderungen mit verminderter Belastungsfähigkeit für Stress sowie Angstattacken (S. 4). Am 4. Juli 2019 wurde die Privatklägerin mittels fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrische Klinik I.________ eingewiesen, weil sie gegenüber mehreren Personen geäussert habe, sie wolle ihren Lebenspartner (Beschuldigter) umbringen (beigezogene Akten, 000142). Der Austritt erfolgte am 1. August 2019 (beigezogene Akten, 000210). Danach reiste die Privatklägerin zu ihren Verwandten nach G.________ (Österreich, vgl. beigezogene Akten 000215). Die Privatklägerin litt somit über einen längeren Zeitraum unmittelbar vor den angeblichen Vorfällen an einer offenbar nicht geringen psychischen Störung.
Zusammenfassend erscheinen die Tatvorwürfe im Hinblick auf die gesamten Umstände wenig glaubhaft.
e) Der Beschuldigte verweigerte auf Anraten seiner damaligen Rechtsanwältin zunächst die Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme grösstenteils (U-act. 8.1.02). Immerhin verneinte er die Frage, ob er Personen beauftragt habe, den Vater der Privatklägerin anzurufen und ihn oder die Privatklägerin zu bedrohen (Frage 8). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestritt er die ihm vorgeworfenen Handlungen durchwegs. So verneinte er die Drohungen mehrfach (U-act. 10.0.01, Rz. 108, 112). Er wisse nichts davon, dass eine unbekannte Frau den Vater der Privatklägerin angerufen und bedroht habe (Rz. 117, vgl. Rz. 126). Er habe in der Zeit, als die Privatklägerin in Österreich gewesen sei, deren Vater keine Textnachrichten geschickt (Rz. 138). Er habe der Privatklägerin nie gedroht (Rz. 163).
Der Beschuldigte brachte der Privatklägerin am 18. Juli 2019 Gegenstände in die Klinik. Der KESB-Mitarbeiterin teilte er telefonisch mit, dass es ihm wichtig sei, dass die Privatklägerin gesunde und zu sich schaue. Er werde sie unterstützen, soweit ihm das möglich sei (beigezogene Akten, 000158). Am 12. August 2019 erklärte er der KESB, er mache sich grosse Sorgen um die Privatklägerin (beigezogene Akten, 000215). Der Beschuldigte bemühte sich auch darum, das Gepäck, das die Privatklägerin bei ihrer Abreise in J.________ verlor, abzuholen und aufzubewahren (vgl. beigezogene Akten, 000215). Auch dieser Hintergrund spricht dagegen, dass er Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin hätte aussprechen sollen.
f) Zusammenfassend erscheint bereits die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Privatklägerin und ihres Vaters nicht hinreichend bestätigt. Objektive Beweise, mit denen nachgewiesen werden könnte, wann, wie (telefonisch, mündlich oder per Textnachricht) und mit welchen Worten der Beschuldigte die Privatklägerin und möglicherweise ihren Vater beschuldigte und nötigte, sind nicht vorhanden. Auch bei Fortführung des Untersuchungsverfahrens wären keine weiteren Beweisergebnisse, die den Ausgang des Verfahrens zu ändern vermöchten, zu erwarten. Nebst den Aussagen der Privatklägerin sind auch solche ihres Vaters vorhanden, sodass keine eigentliche Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt. Selbst wenn von einer solchen Situation auszugehen wäre, sind die Angaben der Privatklägerin jedenfalls nicht in einem Ausmass glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten, dass ohne weitere Beweise ein anklagegenügender Tatverdacht bestünde. Vielmehr verbleiben im Hinblick auf die weiteren Umstände vor, während und nach dem angeblichen Tatzeitraum ernsthafte Zweifel in dem Sinne, dass sich die von der Privatklägerin geschilderten Vorfälle tatsächlich gemäss ihrer Aussage zugetragen haben könnten. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Drohungen und Nötigungen im Falle einer Anklage ist damit höchst unwahrscheinlich. Demnach lag es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, den Tatverdacht als nicht derart erhärtet anzusehen, dass sich eine Anklage rechtfertige, weshalb sie das Verfahren im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einstellen durfte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Der von der Privatklägerin monierte WhatsApp-Chatverlauf datiert vor dem angeblichen Tatzeitraum und sollte gemäss Beschuldigtem dazu dienen aufzuzeigen, dass nicht er die Privatklägerin bedrohte, sondern diese ihn. Zudem habe der letzte Kontakt zwischen den beiden am 29. Juli 2019 stattgefunden. Vor dem Hintergrund dieser Kommunikation sei die Drohungsbehauptung der Privatklägerin unglaubhaft (U-act. 2.1.12, S. 2). Selbst wenn dieses Beweismittel verwertbar wäre, würde das Beweisergebnis somit nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Die mit diesem Beweismittel einhergehenden Rügen können daher offenbleiben. Sodann kann insbesondere im Hinblick auf die Umstände vor und nach dem angeblichen Tatzeitraum, den fehlenden objektiven Beweisen und der inzwischen vergangenen Zeitdauer davon ausgegangen werden, dass von einer nochmaligen Befragung der Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Insgesamt liegt ein für die Einstellung entscheidungsreifes Beweisergebnis vor (vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 308 StPO N 10), sodass offenbleiben kann, ob die Privatklägerin im Hinblick auf den sich an die Gerichte beziehenden Grundsatz der Unmittelbarkeit durch die Staatsanwaltschaft nochmals einzuvernehmen wäre.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Privatklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
b) Der Beschuldigte ist für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Im Beschwerdeverfahren betreffend Strafsachen beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 5'000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte eine Kostennote über total Fr. 2'871.50 ein (KG-act. 13/1), was für die vierzehnseitige Beschwerdeantwort (KG-act. 9) der Verteidigung angesichts der tatsächlichen und beweisrechtlichen Schwierigkeiten angemessen ist (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA).
c) Die Privatklägerin beantragt die Bestätigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 1).
aa) Der Privatklägerschaft ist für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das Begehren nicht als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend (BGE 133 III 614 = Pra 97 (2008), Nr. 50, E. 5; Urteil BGer 1B_263/2015 vom 16.09.2015, E. 2.2). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellung des Strafverfahrens bezieht sich die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. Urteil BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 5.4).
bb) Die Privatklägerin beantragte im Zusammenhang mit den Drohungen und Nötigungen die Zusprechung einer Zivilforderung in Form der Genugtuung (U-act. 14.0.04, S. 4), sodass sie für deren Durchsetzung grundsätzlich die unentgeltliche Prozessführung beantragen kann. Sie lebt von Unfalltaggeldleistungen in der Höhe von Fr. 3'620.00 im August 2020 (U-act. 3.1.04, U-act. 3.1.15 Beilage 2) und verfügt über kein wesentliches Vermögen (U-act. 3.1.05 f., U-act. 3.1.15, Beilage 1), sodass sie als mittellos zu gelten hat, was bereits die Strafverfolgungsbehörde feststellte (U-act. 3.1.20) und was sich mangels anderer Angaben nicht verändert haben dürfte. Die mit der Beschwerde gerügte Frage, ob die Beurteilung des Sachverhalts dem Gericht zu überlassen ist oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren ermessensweise einstellen durfte, war aufgrund der vorliegenden Konstellation und der Beweislage nicht ganz einfach zu beantworten. Auch wenn die Beschwerde schliesslich abzuweisen ist, war sie nicht bereits von vorneherein aussichtslos. Folglich ist der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
cc) Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Die Notwendigkeit beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen wurde, ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen, und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 136 StPO N 17). Wie dargelegt waren tatsächliche und rechtliche Erwägungen zum Umfang des Ermessens im Hinblick auf die Einstellung erforderlich. Hinzu kommen die persönlichen Schwierigkeiten der Privatklägerin und die belastete Beziehung zum Beschuldigten. Insgesamt erscheint die Bestellung des Rechtsbeistandes notwendig, sodass das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen ist.
dd) In Strafsachen beträgt das Honorar für Beschwerden vor dem Kantonsgericht Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 (§ 13 lit. d GebTRA). Für die rund neunseitige Beschwerde und eine rund fünfseitige Stellungnahme (KG-act. 11), wofür ein Aufwand von sechs Stunden geltend gemacht wird (KG-act. 11, S. 5), erweist sich angesichts der Schwierigkeit der Streitsache eine Entschädigung von Fr. 2‘500.00 als angemessen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin B.________ als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).
Rechtsanwalt D.________ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2'871.50 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Rechtsanwältin B.________ wird einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
15. Juni 2022 kau
BEK 2021 200
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 137 IV 246ATF 137 IV 246DTF 137 IV 246
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_698/2016
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
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Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
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6B_743/2013
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
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Art. 308 StPOart. 308 CPPart. 308 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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§ 13 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
BGE 133 III 614ATF 133 III 614DTF 133 III 614
1B_263/2015
1B_355/2012
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
§ 13 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF