BEK 2021 201
Präsidial
28. Juni 2022Deutsch8 min
1. a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Schwyz vom 22. Juni 2021 in der Betreibung Nr. xx betrieb die A.________ AG die B.________ GmbH für Fr. 13‘957.90 nebst 5 % Zins seit dem 21. März 2021 (Marketingvertrag-Nr. 259 vom 21. März 2019) und Fr. 1‘200.00 (Verzugsschaden). Die B.________ GmbH erhob am 2. Juli 2021 Rechtsvorschlag (Vi-KB 1). Am 17. September 2021 (Datum Postaufgabe) ersuchte die A.________ AG beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz wie folgt um provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 28. Juni 2022
BEK 2021 201
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 2. November 2021, ZES 2021 491);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Schwyz vom 22. Juni 2021 in der Betreibung Nr. xx betrieb die A.________ AG die B.________ GmbH für Fr. 13‘957.90 nebst 5 % Zins seit dem 21. März 2021 (Marketingvertrag-Nr. 259 vom 21. März 2019) und Fr. 1‘200.00 (Verzugsschaden). Die B.________ GmbH erhob am 2. Juli 2021 Rechtsvorschlag (Vi-KB 1). Am 17. September 2021 (Datum Postaufgabe) ersuchte die A.________ AG beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz wie folgt um provisorische Rechtsöffnung (Vi-act. 1):
In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Schwyz stelle ich gestützt auf beiliegenden Rechtsöffnungstitel (vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid oder unterschriftliche Schuldanerkennung des Gesuchsgegners/der Gesuchsgegnerin), nämlich:
- Marketingvertrag Nr. 259 vom 21. März 2019
das Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 13‘957.90
nebst Zins zu 5 % seit 21. März 2020
unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners/der Gesuchsgegnerin.
Zudem beantrage ich eine angemessene Umtriebsentschädigung.
Am 27. September 2021 lud der Einzelrichter die Parteien unter Androhung der Säumnisfolgen auf den 2. November 2021 zur Rechtsöffnungsverhandlung vor (Vi-act. 3), zu der nur die Gesuchsgegnerin erschien, welche die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 2. November 2021 wies der Einzelrichter das Rechtsöffnungsbegehren ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 400.00 der Gesuchstellerin und verpflichtete diese, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen (Dispositivziffern 2 und 3).
b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde bei der Vorinstanz und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (KG-act. 2). Die Vorinstanz überwies die Beschwerdeschrift samt den erstinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2021 gestützt auf § 94 Abs. 1 JG zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Dezember 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 5).
Erwägungen
2.
a) Gegen den Rechtsöffnungsentscheid steht den Parteien das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 4).
b) Gemäss Art. 82 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Abs. 1). Die provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Abs. 2).
c) aa) Die Beschwerdeführerin nimmt vor der Beschwerdeinstanz Stellung zur angefochtenen Verfügung, indem sie den Sachverhalt – in ihren Worten formuliert – „etwas besser veranschaulicht“ (zum Ganzen vgl. KG-act. 2). Diese Vorbringen sind neu und bleiben unbelegt. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind indessen, wie vorstehend erwähnt, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und folglich unbeachtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
bb) Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit ihren neuen Vorbringen gehört werden könnte, bliebe es beim Nichteintreten, weil sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach das Rechtsöffnungsgesuch allein deshalb abzuweisen sei, weil sie die Beträge, die dem geltend gemachten Forderungsbetrag von Fr. 13'957.90 zugrunde lägen, nicht substanziiert angegeben habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei erforderlich, bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten die Periode anzugeben, für welche die Betreibung eingeleitet und Rechtsöffnung verlangt werde (angef. Verfügung, E. 2.2). Ebenso wenig geht die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzliche Begründung zur Basler Rechtsöffnungspraxis (vgl. angef. Verfügung, E. 3.3) ein. Sie behauptet zwar, alle vertraglichen Leistungen erbracht zu haben (KG-act. 2, S. 2 Absatz 4), belegt dies aber nicht. Die Beschwerdeführerin stellt die nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz nicht in Abrede, wonach die Beschwerdegegnerin ihrer Vorleistungspflicht (Bezahlung der einmaligen Anschlussgebühr von Fr. 300.00 sowie des per 21. März 2019 fälligen Jahresbetrages von Fr. 4'320.00 zzgl. Mehrwertsteuer) nachgekommen sei. Das Gleiche gilt für die Feststellung der Vorinstanz, dass die Einrede der Beschwerdegegnerin der nicht vollständigen Erfüllung seitens der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich haltlos erscheine (angef. Verfügung, E. 3.3.3; vgl. KG-act. 2). Weil die Beschwerdeführerin diese Einwendungen der Beschwerdegegnerin nicht sofort durch Urkunden liquide zu widerlegen vermöge, könne (ohne weitere materielle Prüfung) auch für die ab 21. März 2020 anfallenden Jahresbeiträge von je Fr. 4'320.00 zzgl. Mehrwertsteuer keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (angef. Verfügung, E. 3.3.2 und E. 3.3.3). Darüber hinaus begründete die Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin bereits insgesamt Fr. 4'975.75 geleistet habe, sodass in diesem Umfang keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne (angef. Verfügung, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich nur aus, die Beschwerdegegnerin habe das erste Jahr bezahlt, weshalb sie, die Beschwerdeführerin, nun den noch geschuldeten Betrag für die drei Jahre Partnerschaft von Fr. 13'957.90 (inkl. MWST) geltend mache (KG-act. 2, S. 2 Absatz 2). Es ist nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2021 Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 13'957.90 beantragte, obwohl die Beschwerdegegnerin nachweislich bereits Fr. 4'975.75 bezahlte, die Parteien den Marketingvertrag erst am 21. März 2019 schlossen und die Beschwerdegegnerin gemäss Vertrag neben den einmaligen Anschlusskosten von Fr. 300.00 monatlich Fr. 360.00 leisten musste (vgl. Vi-KB 2/2). Fehlt es insgesamt an einer rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerde, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 38 ZPO).
3.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (vgl. § 40 Abs. 2 JG). Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Darüber hinaus hat sie die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Beschwerdeantwort umfasst drei Seiten (KG-act. 5). Streitgegenstand bildet der betriebene Forderungsbetrag aus dem Marketingvertrag Nr. 259 vom 21. März 2019 in der Höhe von ca. Fr. 14‘000.00. Es liegt somit keine besondere Wichtigkeit vor, auch wenn der Streitwert nicht mehr als gering zu beurteilen ist. Sodann war die Rechtsfrage klar und eindeutig. Daher erweist sich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 750.00 bezogen und ihr im Rest von Fr. 450.00 zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 13'957.90.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
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§ 94 JG
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 82 SchKGart. 82 LPart. 82 LEF
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
§ 40 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 48 GebV SchKGart. 48 OELPart. 48 OTLEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF