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Entscheid

BEK 2021 202

Kammer

13. Juni 2022Deutsch8 min

1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 23. November 2021 an den Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, der Beschwerdegegner sei superprovisorisch anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge die gesperrten Bankkonti freizugeben (Vi-act. 1). Nachdem ihm der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt hatte (Vi-act. 3), trat dieser mit Verfügung vom 9. De­zember 2021 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 12. Dezember 2021 (Postaufgabe: 13. Dezember 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag, die Vor­instanz sei anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten (KG-act. 1). Eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners wurde nicht eingeholt.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 13. Juni 2022

BEK 2021 202

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 9. Dezember 2021, APD 2021 23);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 23. November 2021 an den Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, der Beschwerdegegner sei superprovisorisch anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge die gesperrten Bankkonti freizugeben (Vi-act. 1). Nachdem ihm der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt hatte (Vi-act. 3), trat dieser mit Verfügung vom 9. De­zember 2021 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 12. Dezember 2021 (Postaufgabe: 13. Dezember 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Antrag, die Vor­instanz sei anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten (KG-act. 1). Eine Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners wurde nicht eingeholt.

2. Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).

Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde erlassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/‌Möckli, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1). Einschlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasen­böhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m.w.H.).

Erwägungen

Des Weiteren ist im Beschwerdeverfahren das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in den der Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f; Steininger, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1 und 3).

3.

Der Erstrichter begründete die angefochtene Verfügung damit, dass er dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2021 Frist bis zum 1. Dezember 2021 zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt, dieser innert Frist aber nicht reagiert und die Mangelhaftigkeit der Eingabe nicht behoben habe, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten sei (angefochtene Verfügung, S. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung einzig insofern auseinander, als er vorbringt, er sei auf die „Verbesserungsverfügung […] „wegen der Dringlichkeit gleichentags über seine Sekretärin schriftlich und persönlich eingetreten“ (KG-act. 1). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem Erstrichter am 25. November 2021 die Verfügung vom 23. November 2021 mit dem handschriftlich ergänzten Hinweis „Mängelbehebung 20a Abs. 1 Beilagen: act. 1–3“ retournierte und zudem drei Beilagen (Vi-act. 3/1–3/3) überbrachte (Vi-act. 3). Folglich ist entgegen dem Erstrichter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, seine Eingabe zu verbessern, zumindest reagierte. Der Beschwerdeführer legt im Rechtsmittelverfahren indes nicht dar, dass resp. inwiefern er die Mangelhaftigkeit seiner Beschwerde behoben hätte. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe in guten Treuen angenommen, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt werde (KG-act. 1). Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass der im Aufsichtsverfahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geltende Untersuchungsgrundsatz die beschwerde­führende Partei nicht davon entbindet, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihr zugänglichen Beweise anzugeben (Urteil des Bundesgerichts 7B.87/2005 vom 28. Juli 2005, E. 2.2, m.w.H.). Weder aus der erstinstanzlichen Beschwerde (Vi-act. 1) noch aus den eingereichten Beilagen (Vi-act. 1/1–1/3) ergab sich mit genügender Bestimmtheit, wogegen und aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer, der die Freigabe nicht spezifizierter Bankkonti beantragte, beschweren wollte. Ebenso wenig lässt sich dem innert Nachfrist angebrachten handschriftlichen Hinweis „Mängelbehebung 20a Abs. 1 Beilagen: act. 1–3“ auf der Verfügung vom 23. November 2021 (Vi-act. 3) und den eingereichten Beilagen (Vi-act. 3/1–3/3) eine diesbezügliche Erläuterung entnehmen. Der Erstrichter ging aufgrund der Unverständlichkeit der Beschwerde somit zu Recht von deren Mangelhaftigkeit aus.

Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Wiederholung seines Vorbringens, es liege ein nichtiger Mäklervertrag vor, den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels (vgl. vorstehend E. 2) nicht zu genügen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe aufgrund eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Urteils einer ausserkantonalen Behörde eine Pfändungsankündigung erlassen und die Bankkonti sperren lassen, um ein unzulässiges und damit nicht zu beachtendes Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO. Dasselbe gilt für das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers, das Sperren seiner Bankkonti sei wegen fehlender Einholung des rechtlichen Gehörs unberechtigt gewesen.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Dispositiv

Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der „BGin“ geltend macht, ist zu beachten, dass ihm angesichts des Erlasses der prozessleitenden Verfügung vom 23. November 2021 (Vi-act. 2) durch den Erstrichter bekannt war, dass dieser die Verfahrensleitung innehatte und damit den Beschwerdeentscheid fällen würde. Dennoch machte der Beschwerdeführer den Ausstand des Erstrichters nicht unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO resp. bei erster Gelegenheit (vgl. Vi-act. 3), sondern sinngemäss erst mit der Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2021 (Postaufgabe. 13. Dezember 2021; KG-act. 1) geltend. Das Ausstandsgesuch erfolgte demnach verspätet und im Übrigen auch ohne Begründung, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen auch BEK 2021 195 vom 20. Dezember 2021, E. 3a f., m.w.H.).

Die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

15. Juni 2022 kau

BEK 2021 202

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 33 JG

§ 10 EGzSchKG

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

§ 10 EGzSchKG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 18 EGzSchKG

BEK 2020 126

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

7B.87/2005

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

BEK 2021 195

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF