BEK 2021 203
Kammer
23. Mai 2022Deutsch9 min
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der B.________ AG den Abriss von drei allenfalls schützenswerten Gebäuden an der F.________strasse in H.________ ohne Baubewilligung veranlasst zu haben. Mit Beschlagnahmebefehl vom 1. Dezember 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Grundbuchamt an, bei den drei Liegenschaften eine Grundbuchsperre anzumerken. Der Beschuldigte und seine Gesellschaft liessen am 13. Dezember 2021, vertreten durch denselben Anwalt, gegen den Beschlagnahmebefehl rechtzeitig Beschwerde erheben. Sie beantragen, den Beschlagnahmebefehl aufzuheben, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Dazu nahmen die Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 Stellung (KG-act. 5).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. Mai 2022
BEK 2021 203
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
1. A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
2. B.________ AG,
vertreten durch A.________, s. Ziff. 1,
weitere Verfahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Beschlagnahmebefehl (Grundbuchsperre)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2021, SU 2021 8607);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der B.________ AG den Abriss von drei allenfalls schützenswerten Gebäuden an der F.________strasse in H.________ ohne Baubewilligung veranlasst zu haben. Mit Beschlagnahmebefehl vom 1. Dezember 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Grundbuchamt an, bei den drei Liegenschaften eine Grundbuchsperre anzumerken. Der Beschuldigte und seine Gesellschaft liessen am 13. Dezember 2021, vertreten durch denselben Anwalt, gegen den Beschlagnahmebefehl rechtzeitig Beschwerde erheben. Sie beantragen, den Beschlagnahmebefehl aufzuheben, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Dazu nahmen die Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 Stellung (KG-act. 5).
2. Vorliegend sind weder im Schuldpunkt Übertretungen noch wirtschaftliche Nebenfolgen eines Entscheids zu beurteilen (Art. 395 StPO). Es wird die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft beantragt (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), weshalb die Beschwerdekammer zur Beurteilung zuständig ist. In Bezug auf die Grundbuchsperre ist nicht ohne Weiteres ein konkretes Risiko eines Interessenskonflikts zwischen dem Beschuldigten und seiner Gesellschaft ersichtlich. Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten allfälligen Haftungsansprüche wegen Bauverzögerung erscheinen zurzeit insofern theoretischer Natur. Deshalb ist auf die Frage der Zulässigkeit der Doppelvertretung nicht weiter einzugehen.
3. Bei der auch gegenüber Dritten zulässigen, noch keinen materiellen Eingriff in die Vermögenswerte darstellenden (dazu RK2 2009 19 vom 3. Juli 2009 E. 4.b) Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO handelt es sich um eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme. Sie bezweckt die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf blosser Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht "prima facie" zu bestehen scheint. Die Strafverfolgungsbehörde muss rasch über eine Beschlagnahme entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Das schliesst aus, dass sie vor ihrem Entscheid schwierige juristische Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat (BGer 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1 m.H.). Die Einziehungsbeschlagnahme setzt einen konkreten Tatverdacht sowie Verhältnismässigkeit voraus, wobei die Einziehung nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen offensichtlich unzulässig erscheinen darf (BGE 139 IV 250 E. 2.1). Obwohl die Staatsanwaltschaft die materiellen Einziehungsvoraussetzungen nicht abschliessend beurteilen kann, muss sie darlegen, inwiefern nach einem ersten Anschein konkrete Tat- bzw. Täterumstände diese erfüllen könnten (BEK 2015 100 vom 22. Oktober 2015 E. 4.c/aa). Als Anlasstat kommen alle strafbaren Handlungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts unabhängig von der Deliktsart in Frage (BGer 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.2).
a) Der angefochtene Befehl erläutert den Verdacht einer Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100), die tatsächliche Annahme, dass durch den mutmasslich widerrechtlichen Abriss die Liegenschaften an Wert gewannen, und den Zweck der Beschlagnahme, nämlich die Sicherstellung der Einziehung der wahrscheinlich erzielten, zurzeit untrennbar mit den Liegenschaften verbundenen Mehrwerte. Insofern erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung bzw. einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs als unzutreffend. Die Staatsanwaltschaft hat nur summarisch und hinsichtlich eines allfälligen Rechtsmittelganges ausreichend aufzuzeigen, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Beschlagnahmegrundes vorliegen (zu den Begründungsanforderungen Art. 263 Abs. 2 StPO und auch EGV-SZ 2018 A 5.3).
Erwägungen
b) Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Sie werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 1 und 2 PBG). Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften des Justizgesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 50’000.00 bestraft und bei Gewinnsucht noch höher gebüsst (§ 92 Abs. 1 PBG).
Dass die Gebäude ohne Baubewilligung abgerissen wurden, bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Unkenntnis respektive Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin 2, ist nicht ersichtlich, nachdem sie über den denkmalpflegerischen Abklärungsbedarf orientiert wurde (U-act.8.1.003/6 ff. und 12 f.). Damit besteht ein hinreichender Verdacht für eine PBG-Widerhandlung, scheint doch der Abriss einer Baute als vollumfängliche Änderung ohne eine den Abbruch bestehender Gebäude beinhaltenden Baubewilligung für Neubauten tatbestandsmässig zu sein. Die Staatsanwaltschaft hat die juristische Frage, ob die Abrisse hier baubewilligungspflichtig sind, zur Anordnung einer Grundstücksperre (Art. 266 Abs. 3 StPO) nicht vollständig zu klären (vgl. vor lit. a). Es wird sachrichterlich zu prüfen sein, ob der Tatbestand aufgrund der öffentlich-rechtlichen Rechtsprechung zur Baubewilligungspflicht erfüllt ist, namentlich ob die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens inklusive der Abklärung der Schutzwürdigkeit der abgebrochenen Gebäude erforderlich gewesen wäre. Aufgrund der vorläufig anzunehmenden Baubewilligungspflicht war der Abbruch der drei Gebäude ohne Baubewilligung mutmasslich verboten.
c) Der Beschlagnahmebefehl bezweckt laut Begründung die Sicherstellung der Einziehung des unrechtmässigen Gewinns, der durch den verdächtigen Abriss auf den drei Liegenschaften mutmasslich erzielt wurde (Art. 70 Abs. 1 StGB). Widerrechtliche Gewinne und Vermögenswerte, die aus der Nutzung von Bauten und Anlagen stammen, die ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, geändert oder genutzt werden, werden nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches eingezogen (§ 92 Abs. 4 PBG). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die unter anderem durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Nachdem der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich eines Tatbestands von § 92 PBG vorliegt (lit. b), bejaht die Staatsanwaltschaft die materiellen Einziehungsgrundlagen zu Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. § 92 Abs. 4 PBG zutreffend. Ihre Annahme eines durch den Abbruch erzielten Mehrwertes der Liegenschaften und damit eines Zusammenhangs zwischen Delikt und Vermögenswert erscheint begründet. Beschlagnahmt sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht die durch den Abbruch untergegangenen Werte der drei alten Gebäude, sondern die durch den Abriss letzterer erzielten Wertsteigerungen auf den Liegenschaften. Solche Wertsteigerungen sind plausibel, könnten doch durch den Abbruch faktisch die oftmals höhere Kosten verursachenden und bauverzögernden Interessen des Heimatschutzes, welche unter Umständen einer lukrativeren Neuüberbauung entgegenstehen, umgangen worden sein. Die gegenüber einem korrekten Durchlaufen eines Baubewilligungsverfahrens unter Einbezug von Anliegen der Denkmalpflege mutmasslich geschaffenen Mehrwerte wären nach § 92 Abs. 4 PBG widerrechtliche Gewinne und in sich unrechtmässig. Diese könnten allenfalls direkt gestützt auf den grundsätzlich auch gegenüber Dritten anwendbaren (vgl. BGer 6B_765/2020 ebd.) Einziehungstatbestand von Art. 70 Abs. 1 StGB ohne Umweg über eine Ersatzforderung nach Art. 71 StGB eingezogen werden.
d) Die Abgrenzung der beiden Einziehungstatbestände ist keine Frage der Verhältnismässigkeit der Grundbuchsperre. Soweit die Beschwerdeführer Mehrwerte an sich bzw. deren Berechnungsweise durch die Staatsanwaltschaft bestreiten, war vorliegend keine (subsidiäre) Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB zu berechnen, weil die gesperrten Liegenschaften, deren Wert mutmasslich deliktisch gesteigert wurde, nicht veräussert wurden. Die quantitativen Darlegungen des Mehrwerts (angef. Verfügung E. 5) sind hinlänglich, um deren Bestand wahrscheinlich zu machen und die Verhältnismässigkeit der Sperre der Liegenschaften angesichts der Grössenordnung der investierten Summen (Erwerbspreis von Fr. 6'873'500.00 sowie Registerschuldbrief von Fr. 16'000'000.00 mit einem Wertschöpfungspotential von über 9 Mio. Fr.) vorläufig zu rechtfertigen, zumal die Beschlagnahme die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse unberührt lässt. Insbesondere brauchte die Staatsanwaltschaft kein vollständiges Beweisverfahren zur präzisen Festlegung der mutmasslichen Mehrwerte durchzuführen. Zudem war sie nicht verpflichtet, vorab die Liegenschaftseigentümerin zur Annahme und annähernden Berechnung von Mehrwerten oder etwa zu den voraussichtlichen Baukosten usw. anzuhören oder einzuvernehmen.
e) Konkrete Ersatzmassnahmen wie bei der Untersuchungshaft (Art. 212 Abs. 1 lit. c bzw. 237 ff. StPO) sieht das Gesetz bei der Beschlagnahme nicht vor. Im Beschlagnahmebefehl muss nicht dargelegt werden, aus welchen Gründen bestimmte Ersatzmassnahmen verworfen werden, umso weniger als vorliegend auch die Beschwerdeführer keine konkreten Ersatzmassnahmen nennen, die auf der Hand liegen würden. Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern die Mehrwerte ohne Grundstückssperre sichergestellt werden könnten. Es steht den Beschwerdeführern frei, mit der Staatsanwaltschaft über die Höhe der mutmasslichen Mehrwerte ein Einvernehmen zu erzielen und diese etwa mit der Hinterlage entsprechender Sicherheiten abzudecken, so dass der Grund der Beschlagnahme wegfallen könnte (Art. 267 Abs. 1 StPO). Solange ist indes nicht ersichtlich, dass das mit den Grundbuchsperren angestrebte Ziel durch mildere Massnahmen erreicht werden könnte (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).
Dispositiv
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen. Da es um kantonale Einziehungs- und Straftatbestände geht, ist von der Belehrung über die grundsätzlich innert 30 Tagen mögliche Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht abzusehen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Zufertigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung) sowie nach definitiver Erledigung an die 4. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
25. Mai 2022 kau
BEK 2021 203
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
RK2 2009 19
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
1B_302/2021
BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250
BEK 2015 100
6B_765/2020
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
EGV-SZ 2018 A 5.3
§ 75 PBG
§ 92 PBG
Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
§ 92 PBG
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
§ 92 PBG
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
§ 92 PBG
§ 92 PBG
6B_765/2020
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
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Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP