BEK 2021 204
Kammer
27. Januar 2022Deutsch6 min
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der Schuldnerin (A.________ GmbH, nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 18. Februar 2021, der Beschwerdeführerin zugestellt am 10. März 2021, für eine Forderung der Gläubigerin (B.________, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 16'690.05 und total Fr. 375.36 für Betreibungskosten, Mahnkosten und 5 % Verzugszins vor Betreibung sowie Fr. 190.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. KB 1). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am 5. November 2021 das Konkursbegehren (Vi-act. I). Der Einzelrichter lud die Parteien am 16. November 2021 zur Konkursverhandlung vom .________, vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 18'103.20 (Vi-act. 3). Zur Konkursverhandlung erschien keine der Parteien. Der Einzelrichter eröffnete am .________ den Konkurs über die Schuldnerin bzw. die Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und auferlegte die vom Kostenvorschuss der Gläubigerin bezogenen Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 3).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 27. Januar 2022
BEK 2021 204
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Dezember 2021, ZES 2021 598);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der Schuldnerin (A.________ GmbH, nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xx am 18. Februar 2021, der Beschwerdeführerin zugestellt am 10. März 2021, für eine Forderung der Gläubigerin (B.________, nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von Fr. 16'690.05 und total Fr. 375.36 für Betreibungskosten, Mahnkosten und 5 % Verzugszins vor Betreibung sowie Fr. 190.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. KB 1). Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Vorinstanz am 5. November 2021 das Konkursbegehren (Vi-act. I). Der Einzelrichter lud die Parteien am 16. November 2021 zur Konkursverhandlung vom .________, vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 18'103.20 (Vi-act. 3). Zur Konkursverhandlung erschien keine der Parteien. Der Einzelrichter eröffnete am .________ den Konkurs über die Schuldnerin bzw. die Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und auferlegte die vom Kostenvorschuss der Gläubigerin bezogenen Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 3).
2. Die Beschwerdeführerin erhob am 14. Dezember 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
- Der Entscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 13.12.2021, ZES 2021 598 sei aufzuheben;
- Dieser Beschwerde sei eine aufschiebende Wirkung für die Vollstreckbarkeit bzw. die Vollstreckungsmassnahmen zu zuerkennen;
- Alles selbstverständlich unter Kostenfolge für uns als Beschwerdeführerin.
3. Die Beschwerdeinstanz kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf Art. 174 Abs. 2 SchKG und bringt keine Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bzw. Art. 174 Abs. 1 SchKG vor. Auch sind die Erklärungen in KG-act. 1, weshalb die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Konkurseröffnungsverhandlung gehabt habe, nicht als Fristwiederherstellungsgesuch zu betrachten, zumal sie selber schreibt, das Gericht habe korrekt mittels eingeschriebenen Briefs zur Verhandlung vorgeladen, die Strassen- und Witterungsverhältnisse hätten eine Abholung aber verhindert. Ohnehin sind Gerichte nicht verpflichtet, für die Zustellung
GU-Sendungen zu verwenden. Selbst wenn in diesen Ausführungen ein Fristwiederherstellungsgesuch zu erblicken wäre, könnte die Beschwerdeführerin allein mit dem Argument, auf der Strasse habe es Schnee gehabt, und die Sendung sei nicht als Gerichtsurkunde versandt worden, jedenfalls nicht glaubhaft machen, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe (Art. 148 Abs. 1 ZPO) bzw. unverschuldet handelte (Art. 33 Abs. 4 SchKG; vgl. BSK-Giroud/Theus Simoni, Art. 174 SchKG Rn. 11a zur Frage, welche Norm anwendbar ist).
Zwar weist die Beschwerdeführerin nach, dass sie nicht nur die Forderung inkl. Zinsen und Kosten, sondern auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten bezahlte (KG-act. 1 und Beilagen 1/5-11), ebenso leistete sie den Vorschuss des Kantonsgerichts fristgerecht. Allerdings versäumte sie es, innert Rechtsmittelfrist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen: Mit der Beschwerde (KG-act. 1) erklärte sie nur, sie habe zwar zahlreiche Zahlungsbefehle in der Vergangenheit erhalten, diese jedoch immer bezahlt, spätestens wenn eine Pfändung angekündigt worden sei. Das Betreibungsamt Wollerau würde bestätigen, dass sie diesbezüglich stets korrekt Zahlungen geleistet habe und eine Pfändung noch nie habe vollzogen werden müssen. Sie sei im Corona-Jahr 2020 aber tatsächlich in Probleme geraten, was dazu geführt habe, dass Kosten gesenkt worden seien (Reduktion Personal/ Wechseln in günstigere Räumlichkeiten im Juli 2019). Entsprechende Belege, welche diese Behauptungen dokumentieren würden, reichte die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein. Auch finden sich keine Ausführungen zum Geschäftsgang. Weil die Rechtsmittelfrist offenkundig noch lief und es sich bei der eingebenden Person um einen juristischen Laien handelt, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 angezeigt, dass sie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ergänzen könne, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und die übrigen Betreibungsforderungen zumindest gedeckt seien (KG-act. 2). Zwar reichte die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2021 eine ergänzende Eingabe ein, in der sie auch kursorische Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit machte. Allerdings fehlten jegliche Belege und sie reichte dies auch nicht nach, obwohl sie mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit eingeräumt worden war, die Belege umgehend nachzureichen. Ebenso wenig reichte die Beschwerdeführerin einen Betreibungsregisterauszug nach, obwohl ihr dies unterdessen ohne Weiteres möglich sein musste (vgl. noch ihre Erklärung in KG-act. 8 vom 23. Dezember 2021, wonach es ihr infolge der Betreibungsferien bzw. geschlossenen Betreibungsamts nicht möglich gewesen sei, diesem Schreiben einen Betreibungsauszug beizulegen).
Mit diesen nur kursorischen und unbelegten Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen, dass sie zahlungsfähig ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Weil die Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort einreichte und ebenso wenig einen entsprechenden Antrag stellte, ist sie nicht durch die Beschwerdeführerin zu entschädigen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 27. Januar 2022, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Entschädigungen werden nicht gesprochen.
Dem Konkursamt Höfe wird der beim Kantonsgericht von der Beschwerdeführerin hinterlegte Betrag von Fr. 350.00 zur Schuldentilgung und Verwendung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
Erwägungen
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
27.
Januar 2022 pku
BEK 2021 204
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 148 ZPOart. 148 CPCart. 148 CPC
Art. 33 SchKGart. 33 LPart. 33 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF