BEK 2021 205
Kammer
27. Dezember 2021Deutsch2 min
27. Dezember 2021 rfl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. Dezember 2021
BEK 2021 205
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwältin C.________,
3. D.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
4. E.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
5. F.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
6. G.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
7. H.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
8. I.________,
Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sistierung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2021, SU 2020 1061);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung SU A1 2020 1061 gegen den Beschuldigten mit unbekanntem Aufenthalt mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 sistierte;
- die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und beantragte, das Verfahren sei nicht zu sistieren (KG-act. 1);
- die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2021 den Rückzug der Beschwerde erklärte (KG-act. 10);
- keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
- auf Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu verzichten ist;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A [inkl. Kopie von KG-act. 10] an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Privatklägerinnen 3-8 (je 1/R [inkl. Kopie von KG-act. 10]) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 1. Abteilung (1/R).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
27. Dezember 2021 rfl
BEK 2021 205
Erwägungen
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF