BEK 2021 206
Kammer
4. Februar 2022Deutsch8 min
1. Das Betreibungsamt Wangen drohte der Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin (A.________ AG) in der Betreibung Nr. xx am 1. Oktober 2021, der Beschwerdeführerin zugestellt am 28. Oktober 2021, für eine Forderung des Gläubigers bzw. Beschwerdegegners (B.________) von Fr. 25'602.25 sowie Fr. 206.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. 1, Beilage 2). Der Beschwerdegegner stellte bei der Vorinstanz am 18. November 2021 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien am 19. November 2021 zur Verhandlung auf den 10. Dezember 2021, 09.15 Uhr, vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 29'384.45 (Vi-act. 2). Diese Vorladung wurde den Parteien am 22. November 2021 zugestellt (Zustellnachweis zu Vi-act. 2). Zur Konkursverhandlung am 10. Dezember 2021, 09.15 Uhr, erschien keine der Parteien (Vi-act. 3) und der Einzelrichter eröffnete am 13. Dezember 2021 den Konkurs über die Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1). Der Einzelrichter erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 vom Gläubiger und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 2).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 4. Februar 2022
BEK 2021 206
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Konkurseröffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 13. Dezember 2021, ZES 2021 556);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Wangen drohte der Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin (A.________ AG) in der Betreibung Nr. xx am 1. Oktober 2021, der Beschwerdeführerin zugestellt am 28. Oktober 2021, für eine Forderung des Gläubigers bzw. Beschwerdegegners (B.________) von Fr. 25'602.25 sowie Fr. 206.60 Betreibungskosten den Konkurs an (Vi-act. 1, Beilage 2). Der Beschwerdegegner stellte bei der Vorinstanz am 18. November 2021 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien am 19. November 2021 zur Verhandlung auf den 10. Dezember 2021, 09.15 Uhr, vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 29'384.45 (Vi-act. 2). Diese Vorladung wurde den Parteien am 22. November 2021 zugestellt (Zustellnachweis zu Vi-act. 2). Zur Konkursverhandlung am 10. Dezember 2021, 09.15 Uhr, erschien keine der Parteien (Vi-act. 3) und der Einzelrichter eröffnete am 13. Dezember 2021 den Konkurs über die Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1). Der Einzelrichter erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 vom Gläubiger und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 2).
2. Die Beschwerdeführerin erhob am 16. Dezember 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
- Der Entscheid des Bezirksgerichts March vom 13.12.2021, ZES 21 556 sei aufzuheben;
- dieser Beschwerde sei eine aufschiebende Wirkung für die Vollstreckungsmassnahmen zu zuerkennen;
- alles selbstverständlich unter Kostenfolge für uns als Beschwerdeführerin.
Neben den vorliegend nicht relevanten Gründen nach Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG kann die Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgehoben werden, wenn der Schuldner zum einen durch Urkunden beweist, dass entweder die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn der Schuldner zum anderen seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen müssen nicht nur kumulativ erfüllt sein (Kren Kostkiewicz/Walder, Kommentar SchKG, 18. A., Art. 174 SchKG N 9), sondern auch innert der Rechtsmittelfrist gegenüber der Beschwerdeinstanz dargetan werden. Demgemäss stellt der letzte Tag der Beschwerdefrist den letztmöglichen Zeitpunkt dar, um Noven bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, und spätere Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (ius.focus 3/2021, S. 24 betr. Urteil BGer 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021; vgl. auch BGE 139 III 491 E. 4.5).
3. a) Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Konkurseröffnung (KG-act. 1) und leistete ebenso fristgerecht den am 20. Dezember 2021 verfügten Kostenvorschuss von Fr. 750.00
(KG-act. 2). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und die Beschwerdeführerin im Weiteren angehalten, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist allf. noch nicht gedeckte Kosten/Zinsen (des Beschwerdegegners, des Betreibungsamts, des Konkursamts sowie der Vorinstanz) beim Kantonsgericht zu hinterlegen bzw. nachweislich zu bezahlen sowie zusätzlich innert dieser Frist die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt und/oder zumindest gedeckt sind mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde (KG-act. 2 Ziff. 4).
b) Sodann wurde das Konkursamt March mit Verfügung vom 24. Januar 2022 angewiesen, die von ihm verfügte Kontosperre für die Ausführung der Zahlung an die Kantonsgerichtskasse i.S.v. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG aufzuheben (KG-act. 19). Am 28. Januar 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, dass die D.________ (Bank I) die Zahlung an das Kantonsgericht an weitere Bedingungen geknüpft habe, weshalb die Zahlung nicht habe erfolgen können (KG-act. 21). Die Beschwerdeführerin konnte somit weder die Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) noch die Hinterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) beweisen. Ebenso wenig reichte sie Belege ein, dass der Beschwerdegegner auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Weil die Beschwerdeführerin die Zahlung innert der Beschwerdefrist und auch nicht umgehend nach Aufhebung der Kontosperre nachweisen konnte, ist weder die Zahlung noch die Zahlungsfähigkeit belegt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen die D.________ (Bank I) die Zahlung an das Kantonsgericht verweigerte, jedenfalls scheint dieser Betrag nicht
liquide zu sein.
c) In Bezug auf die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit erklärt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, neben dem Geld auf dem gesperrten Bankkonto (Fr. 42'513.57 per 31. Dezember 2021; KG-act. 10/5) über Debitorenguthaben von total Fr. 128'626.55 zu verfügen (KG-act. 10). Sie reichte in Bezug auf letzteres Vorbringen diverse Rechnungen ein (KG-act. 10/1 und 10/2). Die Rechnungen RE 210005 (Fr. 16'116.85), RE 210006 (Fr. 13'816.80), RE 200052 (Fr. 9'580.35) und RE 200053 (Fr. 28'312.70) betreffen Forderungen gegenüber der E.________ AG bzw. der F.________ AG. Der Beschwerdegegner bringt zu Recht vor, dass gemäss Publikation vom ________ im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) über die E.________ AG (neu: G.________ AG) am 2. November 2021 der Konkurs eröffnet wurde (KG-act. 18/1). Sodann sei das Konkursverfahren gegen die F.________ AG in Liquidation am 22. Dezember 2021 mangels Aktiven eingestellt worden (KG-act. 18/2). Demzufolge erscheint es zweifelhaft, ob die geltend gemachten Forderungen von Fr. 67'826.70 (= Fr. 16'116.85 + Fr. 13'816.80 + Fr. 9'580.35 + Fr. 28'312.70) einbringlich sind. Betreffend die Rechnung RE 210057 im Umfang von Fr. 19'161.10 an die Familie H.________ bringt der Beschwerdegegner zu Recht vor, dass die Familie H.________ gemäss dem Bankauszug der Beschwerdeführerin (KG-act. 10/5) am 13. Dezember 2021 Fr. 15'437.85 und am 15. Dezember 2021 Fr. 2'998.95 bezahlten. Diese Zahlungen sind auf der Rechnung RE 210057 nicht berücksichtigt. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Forderung um Fr. 18'436.80 (= Fr. 15'437.85 + Fr. 2'998.95) reduziert und eine Restforderung von lediglich Fr. 724.30 verbleibt (= Fr. 19'161.10 - Fr. 18'436.80). Sodann macht der Beschwerdegegner hinsichtlich der restlichen Debitorenguthaben geltend, dass sie entweder gegenüber der I.________ GmbH (Rechnungen RE 210048 und RE 210049) oder gegenüber der Schreinerei J.________ AG (Rechnungen RE 210057-210061) bestünden. Einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der I.________ GmbH sei K.________ (KG-act. 18/4), der gleichzeitig einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin sei. Bei der Schreinerei J.________ AG scheine der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, L.________, tätig zu sein (KG-act. 7/2 und 18/7). Zudem seien die Rechnungen an die Schreinerei J.________ AG erst nach Konkurseröffnung erstellt worden. Demzufolge erscheint wenig glaubhaft, dass diese Debitorenguthaben tatsächlich einbringlich sind. Folglich sind nebst dem Geld auf dem gesperrten Bankkonto (Fr. 42'513.57 per 31. Dezember 2021; KG-act. 10/5) lediglich Debitorenguthaben von Fr. 724.30 glaubhaft gemacht. Angesichts der von der Beschwerdeführerin selbst dargelegten Kreditorenforderungen von Fr. 29'267.52 sowie der Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Dezember 2021 von total Fr. 58'494.90 gelingt es der Beschwerdeführerin offenkundig nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, zumal ihre weiteren Erklärungen wenig konkret blieben (vgl. KG-act. 1) und es ohnehin an entsprechenden Belegen mangelt.
4. Weil die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte und es ohnehin am Erfordernis der rechtzeitigen Zahlung bzw. Hinterlegung der Schuld fehlt, ist androhungsgemäss zu verfahren (vgl. KG-act. 2 Ziff. 4), aufgrund der Akten zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen. In Nachachtung, dass der Beschwerdegegner am 24. Dezember 2021 eine Beschwerdeantwort und am 21. Januar 2022 eine Stellungnahme einreichte, und dass der Fall nicht besonders komplex ist, hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen (§§ 2, 6 und 10 GebTRA);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Erwägungen
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Herrn L.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage von KG-act. 21 und 21/1), das Konkursamt March (1/R), das Betreibungsamt Wangen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
4.
Februar 2022 kau
BEK 2021 206
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
5A_1005/2020
BGE 139 III 491ATF 139 III 491DTF 139 III 491
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 174 SchKGart. 174 LPart. 174 LEF
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 10 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF