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Entscheid

BEK 2021 207

Kammer

30. Mai 2022Deutsch11 min

1. A.________ erstattete am 12. Mai 2020 gegen C.________ Strafanzeige und stellte Strafantrag wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten und anderer möglicher Delikte anlässlich der physiotherapeutischen Behandlung am 13. Februar 2020 (U-act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung (U-act. 9.1.01) und liess die Beteiligten durch die Polizei einvernehmen. Dabei wurde die Strafantragstellerin zufolge einer Gegenanzeige auch als der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, üble Nachrede und Beschimpfung beschuldigte Person befragt (U-act. 10.1.01 ff.). Ausserdem vernahm die Staatsanwaltschaft die ehemalige Vorgesetzte des Beschuldigten als Zeugin ein (U-act. 10.1.07). Wie mit Untersuchungsabschluss angezeigt (U-act. 14.0.01) stellte die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2021 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) während der physiotherapeutischen Behandlung vom 13. Februar 2020 in Brunnen ein und lehnte mit separater Verfügung (U-act. 14.0.13) diverse Beweisanträge der Strafantragstellerin grossenteils ab. Gegen die Einstellung beschwerte sich die Strafantragstellerin rechtzeitig am 20. Dezember 2021. Sie beantragt, der Staatsanwaltschaft sei in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Einstellungsverfügung die Weisung zu erteilen, die beantragten Beweise abzunehmen und Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung und Tätlichkeiten zu erheben. Mit Beschwerdeantworten vom 11. und 24. Januar 2022 verlangen die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte, die Beschwerde sei kosten- und entschädigungsfällig zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG-act. 6 und 9).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 30. Mai 2022

BEK 2021 207

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin E.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2021, SU 2020 269);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.________ erstattete am 12. Mai 2020 gegen C.________ Strafanzeige und stellte Strafantrag wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten und anderer möglicher Delikte anlässlich der physiotherapeutischen Behandlung am 13. Februar 2020 (U-act. 3.1.01). Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung (U-act. 9.1.01) und liess die Beteiligten durch die Polizei einvernehmen. Dabei wurde die Strafantragstellerin zufolge einer Gegenanzeige auch als der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, üble Nachrede und Beschimpfung beschuldigte Person befragt (U-act. 10.1.01 ff.). Ausserdem vernahm die Staatsanwaltschaft die ehemalige Vorgesetzte des Beschuldigten als Zeugin ein (U-act. 10.1.07). Wie mit Untersuchungsabschluss angezeigt (U-act. 14.0.01) stellte die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2021 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) während der physiotherapeutischen Behandlung vom 13. Februar 2020 in Brunnen ein und lehnte mit separater Verfügung (U-act. 14.0.13) diverse Beweisanträge der Strafantragstellerin grossenteils ab. Gegen die Einstellung beschwerte sich die Strafantragstellerin rechtzeitig am 20. Dezember 2021. Sie beantragt, der Staatsanwaltschaft sei in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Einstellungsverfügung die Weisung zu erteilen, die beantragten Beweise abzunehmen und Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung und Tätlichkeiten zu erheben. Mit Beschwerdeantworten vom 11. und 24. Januar 2022 verlangen die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte, die Beschwerde sei kosten- und entschädigungsfällig zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG-act. 6 und 9).

2. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Strafantragstellerin bzw. Privatklägerin (U-act. 3.1.001) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und 118 f. StPO).

3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder (b) kein Straftatbestand erfüllt ist. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO gelangt zur Anwendung, wenn das vorgeworfene Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, weder den objektiven noch subjektiven Tatbestand der infrage kommenden Strafnorm erfüllt (Grädel/Hei­ni­ger, BSK, 2. A. 2014, Art. 319 StPO N 9).

a) Vorliegend stützte sich die Staatsanwaltschaft mangels weiterer sachdienlicher Beweise auf den Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Sie verwarf den für eine Anklage erforderlichen genügenden Tatverdacht. Die Strafantragstellerin könne darüber, mit welchem Körperteil der Beschuldigte sie am Kopf berührt habe, nur spekulieren und die Berührungen am Busen­ansatz und im Hüftbereich seien nicht rechtsgenüglich nachweisbar. Abgesehen davon könne nicht bewiesen werden, dass diese Berührungen sexuell oder erotisch motiviert und nicht physiotherapeutisch intendiert gewesen wären. Ebenso erachtet die Staatsanwaltschaft es als unbeweisbar, dass der Beschuldigte der Strafantragstellerin absichtlich Schmerzen zugefügt habe, zumal letztere ihm dies nicht ausdrücklich gesagt habe. Zusammenfassend verzichtet die Staatsanwaltschaft angesichts der gegensätzlichen Aussagen der Tatbeteiligten und der fehlenden objektiven Beweise auf eine Anklage, da keine der Aussagen mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden könnten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.).

Erwägungen

b) Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor, die Aussagen der Parteien hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit nicht geprüft zu haben. Die Staatsanwaltschaft könne jedoch nur eine Einstellung verfügen, wenn eindeutig feststehe, dass die entlastende Darstellung klar glaubhafter sei, was angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht der Fall sei. Die durch die Aussagenpsychologie wissenschaftlich entwickelten und von den Gerichten anerkannten Realkennzeichen würden ihre Aussagen als sehr glaubhaft ausweisen. Die Staatsanwaltschaft müsse zufolge des Grundsatzes in dubio pro duriore Anklage erheben (vgl. KG-act. 1 S. 11 ff.).

4.

Bei unvollständigen, keinen Untersuchungsabschluss im Sinne von Art. 318 StPO rechtfertigenden Beweislagen durch Einstellungen dem Gericht vorzugreifen verbietet der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. dazu BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 m.H.; vgl. auch BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Sachverhaltsfeststellungen sind in Berücksichtigung dieses Grundsatzes bei Einstellungen immer nur zulässig, soweit gewisse Tatsachen „klar“ bzw. „zweifelsfrei“ feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist (vgl. BEK 2018 199 vom 15. Juli 2019 E. 3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber („Aussage gegen Aussage“-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.H.). Soweit sich gegensätzliche Aussagen der Beteiligten gegenüber stehen und keine objektiven Beweise vorliegen, kann in verschiedenen Fallkonstellationen dennoch auf eine Anklage verzichtet werden: Eingestellt werden kann das Verfahren etwa dann, wenn die einzelnen Aussagen nicht als mehr oder weniger glaubhaft bewertet werden können und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2), wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, aber auch dann, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.H.). In allen Konstellationen muss praktisch die Staatsanwaltschaft beweismässig nicht jeglichen Zweifel ausräumen, d.h. jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen. Sie darf aber weder bei unvollständiger Beweislage die Untersuchung durch Einstellung abschliessen (BEK 2017 183 vom 2. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen) noch bei unklarer Beweislage die Möglichkeit eines „gerichtsverwertbaren“ Tatverlaufs verwerfen, ausser gewisse Tatsachen liessen einen schlüssigen Schuldvorwurf unwahrscheinlich erscheinen (BEK 2018 96 und 98 vom 3. Dezember 2018 E. 2 mit Hinweisen; zum Ganzen BEK 2019 70 vom 16. Dezember 2019 E. 4).

a) Vorliegend erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht klarerweise als unglaubhaft. Eine Einstellung ist deshalb nur zulässig, wenn keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind und eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände unwahrscheinlich erscheint. Eine nähere Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten nach den aussagepsychologischen Realkriterien, wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vornimmt, würde der sachrichterlichen Beurteilung vorgreifen. Doch ist allgemein auf Folgendes hinzuweisen: Daraus, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft zu ihrer Überzeugung passend scheinende Umstände angibt, der Beschuldigte habe sie absichtlich belästigt und schmerzhaft behandelt, folgt nicht, dass sie etwas über dessen Vorstellungen weiss, in welchen er sie behandelte (weiter unten c/bb). Deshalb erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung respektive gegenüber seiner als Zeugin einvernommenen ehemaligen Vorgesetzten nicht von vornherein nur als weniger glaubhaft, weil sich diese nicht mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin decken.

b) Zum Kerngeschehen während der inkriminierten physiotherapeutischen Behandlung sind keine weiteren Beweisergebnisse zu erzielen. Die Abklärung der psychischen Auswirkungen des Vorfalles auf die Beschwerdeführerin vermag allenfalls nur bezüglich deren Glaubwürdigkeit etwas beizutragen. Ihre Aussagen zum Kerngeschehen werden hier jedoch nicht in Zweifel gezogen (vgl. oben lit. a). Insoweit sind auch ein Bericht über die Einhaltung der fachlichen und ethischen Anforderungen und Standards der Physiotherapie, der Nachweis des Anwendungsbereichs der sog. Rudolf-Methodik sowie eine dritte Befragung der Beschwerdeführerin zwecks Stellungnahme zu den Aussagen der Zeugin, die über die Behandlung selbst nur vom Hörensagen berichten kann, weder verdachtsrelevant noch beweiserheblich. Sie können nichts zum Beweis beitragen, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin bei der Behandlung auf eine belästigende bzw. schmerzhafte Art und Weise berührte, wie sie es schildert und er bestreitet.

c) Sind keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten (vgl. oben lit. b), bleibt aufgrund der gesamten Umstände die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu prüfen.

aa) Die Beschwerdeführerin gab etwa an, der Beschuldigte habe sie im Hüftbereich wie eine Kiste anhebend (U-act. 10.1.02 Nr. 26 f.) unter ihren Körper greifend umfasst, seitlich am Busen (ebd. Nr. 17 und 49) berührt und mit einem weichen Körperteil gegen ihren Kopf gedrückt (ebd. Nr. 30 ff.). Insoweit und in Bezug auf das Zufügen von Schmerzen durch Massagen stellt die Staatsanwaltschaft zutreffend divergierende Aussagen der Beteiligten fest. Diese Widersprüche können beweismässig nicht geklärt werden. Im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung weisen abgesehen davon die seitens des Beschuldigten nicht unglaubhaft bestrittenen (U-act. 10.1.01 Nr. 62 und 65) Körperkontakte im Brust- und Beckenbereich bzw. der nur als mit dem Bauch für möglich gehaltene Kopfkontakt (ebd. Nr. 70 ff.) bei einer objektiven Betrachtungsweise keinen Sexualbezug auf. Deshalb lässt sich kein Verdacht auf sexuelle Belästigung erhärten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht ausschliesst, die Behandlung hätte ihr auch bloss als ungeschickt ausgeführt erscheinen können, nämlich als ob der Beschuldigte keine Ausbildung gemacht hätte (U-act. 10.1.02 Nr. 49). Überdies ist dem Beschuldigten polnischer Muttersprache zu glauben, die Beschwerdeführerin habe ihm nicht gesagt, dass die Massage schmerzhaft sei (U-act. 10.1.01 Nr. 66). Die Beschwerdeführerin berichtet damit insoweit übereinstimmend regelmässig, ihm mitgeteilt zu haben, das „Runterschrubben“ sei unangenehm bzw. tue ihr nicht gut, aber nicht, dass es schmerzhaft sei (U-act. 3.1.05, U-act. 10.1.02 Nr. 19, 36 und 41 sowie U-act. 10.1.03 Nr. 19 und 24 S. 7 f.).

bb) Die Staatsanwaltschaft hält es weiter für unmöglich, von den Angaben der Beschwerdeführerin auf erotisch motiviertes Massieren, insbesondere auch Berühren des Kopfes mit den Genitalien, bzw. auf die Inkaufnahme einer Belästigung zu schliessen. Die Beschwerdeführerin berichtet, erst in der Annahme, der Beschuldigte würde „halb Oberschenkel/halb Schritt“ gegen ihren Kopf drücken, den Beweis für eine „anders motivierte“ Behandlung durch langsame Bewegungen mit ausgefächerten Finger die Daumen an der Wirbelsäule entlang abwärts zum Steissbein gesehen zu haben (Erlebnisbericht U-act. 3.1.05). Ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin tatsächlich mit seinem bekleideten Genital oder mit dem Bauch, wie er zufolge einer wegen der Höhe der Massageliege angeblich unmöglichen Berührung mit dem Geschlechtsteil behauptet (U-act. 10.1.01 Nr. 70 und 72), am Kopf berührte, lässt sich nicht mehr klären. Damit sind abgesehen vom objektiv fehlenden Sexualbezug bzw. fehlender Mitteilung von Schmerzen (oben lit. aa) die Umstände der Überzeugung der Beschwerdeführerin nicht beweisbar, der Beschuldigte habe sie absichtlich belästigend und schmerzhaft massiert. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auch den Verdacht auf entsprechend (eventual)vorsätzliches Handeln des Beschuldigten verwarf.

Dispositiv

5. Aus diesen Gründen bleibt in unklarer Beweislage ein schlüssiger Schuldvorwurf unwahrscheinlich. Indem die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht für strafbare sexuelle Belästigungen und/oder Tätlichkeiten zu Recht verwirft, überschritt sie das ihr bezüglich des Einstellungsentscheids zukommende Ermessen nicht. Folgedessen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO), die den Beschuldigten wegen der erfolglosen Weiterverfolgung der von ihr als anklageerheblich erachteten Antragsdelikte mit Beschwerde angemessen zu entschädigen hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. b und Art. 432 StPO; §§ 2, 6 und 13 GebTRA; allgemein BEK 2020 67 vom 9. Dezember 2020 E. 3; BGE 147 IV 47 E. 4.2 betreffend Antragsdelikte);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung gedeckt.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Rechtsvertreterinnen der Parteien (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

2. Juni 2022 kau

BEK 2021 207

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

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BEK 2017 183

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

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BEK 2017 183

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BEK 2019 70

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§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

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BEK 2020 67

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF