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Entscheid

BEK 2021 209

Präsidial

23. Dezember 2021Deutsch2 min

23. Dezember 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Dezember 2021

BEK 2021 209

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz vom 25. Oktober 2021, APD 2021 19);-

hat der Kantonsgerichtspräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vizegerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Schwyz auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Betreibungsamt Höfe mit dieser am 26. Oktober 2021 zugestellten Verfügung vom 25. Oktober 2021 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat;

- die Vizegerichtspräsidentin über die zehntägige Beschwerdemöglichkeit nach Art. 18 Abs. 1 SchKG belehrte;

- mithin die erst am 2. Dezember 2021 und am 7. Dezember 2021 der Post aufgegebene, durch die Vorinstanz dem Kantonsgericht am 22. Dezember 2021 überwiesene Eingabe der Beschwerdeführerin hiergegen offensichtlich verspätet ist;

- im Übrigen die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll (vgl. dazu BEK 2021 104 vom 23. November 2021 E. 4.a), ja im Vergleich mit dem eben zitierten Entscheid nicht einmal klar ist, ob ihre beim Bezirksgericht Schwyz deponierten Beanstandungen nicht bereits durch die zuständige untere Aufsichtsbehörde erledigt wurden;

- somit auf die Beschwerde präsidial (§§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten ist;

- in ähnlicher Art und Weise mutwillige weitere Eingaben künftig kostenfällig behandelt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) oder unbeantwortet abgelegt werden können;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

Sachverhalt

23. Dezember 2021 kau

BEK 2021 209

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Erwägungen

BEK 2021 104

§ 40 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF