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Entscheid

BEK 2021 210

Kammer

10. Juni 2022Deutsch9 min

1. Der Beschwerdeführer erhob am 16. November 2021 (Postaufgabe: 15. November 2021) Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs gegen die Pfändungsankündigung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2021 betreffend die Betreibung Nr. xx mit dem folgenden Wortlaut (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. Juni 2022

BEK 2021 210

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 2. Dezember 2021, APD 2021 22);-

hat die Beschwerdekammer

als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer erhob am 16. November 2021 (Postaufgabe: 15. November 2021) Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs gegen die Pfändungsankündigung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2021 betreffend die Betreibung Nr. xx mit dem folgenden Wortlaut (Vi-act. 1):

Diese Pfändungsankündigung sei aufzuheben.

Der Mäklervertrag ist wegen fehlender Unterschrift B.________ nichtig!

Das Urteil des OG Zürich ist wegen fehlender Unterschrift nichtig! (C.________)

Das Urteil des OG ist nicht in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab, soweit er auf sie eintrat, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 28. Dezember 2021 (Postaufgabe: 27. Dezember 2021) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde und stellte sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Pfändungsankündigung. Der Beschwerdegegner beantragte am 5. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 6). Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 7).

Erwägungen

2.

Laut Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Untere Aufsichtsbehörde sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 2 JG; § 10 Abs. 1 EGzSchKG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 10 Abs. 2 EGzSchKG).

Die Verfahrensbestimmungen für die betreibungsrechtliche Beschwerde erlassen die Kantone, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (vgl. Art. 20a SchKG; Cometta/‌Möckli, in: Staehelin/‌Bauer/‌Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 1). Einschlägig sind die ZPO und das Justizgesetz (§ 18 EGzSchKG; vgl. BEK 2020 126 vom 17. September 2020, E. 2b). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Rechtsmittel­instanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasen­böhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37; Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler i.S.v. Art. 32 Abs. 4 SchKG, weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. A. 2020, Art. 32 SchKG N 10, m.w.H.).

Des Weiteren ist im Beschwerdeverfahren das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz dient ausschliesslich der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in den der Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f; Steininger, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 326 ZPO N 1 und 3).

3.

a) Der Erstrichter erwog, die D.________ GmbH habe den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 470‘812.50 nebst 5 % Zins seit dem 30. März 2017 betrieben. Am 20. April 2021 habe das Bezirksgericht Zürich die Klage der D.________ GmbH gutgeheissen und den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Beschwerdegegners aufgehoben. Das Obergericht des Kantons Zürich habe die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit Urteil vom 18. Oktober 2021 abgewiesen und der Beschwerdegegner habe am 8. November 2021 das Fortsetzungsbegehren in der genannten Betreibung samt dem erwähnten Urteil erhalten und gleichentags die Pfändungsankündigung mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, am 19. November 2021 um 9.00 Uhr auf dem Büro des Beschwerdegegners zu erscheinen, erlassen. Diese Pfändungsankündigung sei dem Beschwerdeführer am 12. November 2021 auf postalischem Weg zugestellt worden (angefochtene Verfügung, S. 2). Eine Betreibung könne fortgesetzt werden, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen sei, das heisse, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliege. Rechtskräftig werde ein Zahlungsbefehl u.a. mit Erlangung der definitiven Rechtsöffnung, was der Fall sei, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Entscheid erwirkt habe, der den Rechtsvorschlag beseitige. Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2021 habe die Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung gestanden, der, wie im Entscheid erwähnt, keine aufschiebende Wirkung zukomme. Weil die D.________ GmbH einen vollstreckbaren Entscheid erwirkt habe, der den Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. xx des Beschwerdegegners beseitigt habe, sei die Pfändungsankündigung vom 8. November 2021 nicht zu beanstanden (angefochtene Verfügung, S. 3).

b) Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorstehend erwähnten Begründung des Erstrichters einzig insofern auseinander, als er sinngemäss vorbringt, er habe den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2021 beim Bundesgericht angefochten und die aufschiebende Wirkung beantragt. Ein diesbezüglicher Entscheid stehe noch aus. Es treffe deshalb nicht zu, dass dieser Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich rechtskräftig sei (KG-act. 1, S. 2).

Dispositiv

Damit lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Vollstreckbarkeit eines Entscheids, die nicht in jedem Fall mit der (formellen oder materiellen) Rechtskraft übereinstimmt, entscheidend ist für die Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel (Vock/‌Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 80 SchKG N 4). Entscheide, gegen die ein Rechtmittel eingelegt werden kann, dem wie vorliegend (vgl. Vi-act. 3/2, S. 24 [Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB210031-O vom 18. Oktober 2021, Rechtsmittelbelehrung]; vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, sind sofort vollstreckbar und gelten als definitive Rechtsöffnungstitel, obwohl sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch abgeändert oder aufgehoben werden können (Vock/‌Aepli-Wirz, a.a.O., Art. 80 SchKG N 4). Der Erstrichter ging demnach zu Recht davon aus, dass die D.________ GmbH einen vollstreckbaren Entscheid erwirkt habe, mit dem der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. xx des Beschwerdegegners habe beseitigt werden können. Anzumerken ist diesbezüglich ferner, dass das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 24. November 2021 ohnehin abwies (KG-act. 6/1).

Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den erstrichterlichen Erwägungen nicht weiter auseinander und vermag damit den vorstehend erwähnten Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels nicht zu genügen. Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind neu und somit aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu hören. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rügen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB210031-O vom 18. Oktober 2021 darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen (Vock/‌Aepli-Wirz, a.a.O., Art. 80 SchKG N 2). Nichtigkeitsgründe liegen in Bezug auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB210031-O vom 18. Oktober 2021 sodann keine vor. Der Erstrichter ging folglich zutreffend davon aus, dass die Pfändungsankündigung vom 8. November 2021 nicht zu beanstanden sei, weil die D.________ GmbH einen vollstreckbaren Entscheid erwirkt und damit den Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. xx des Beschwerdegegners beseitigt habe (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3; vgl. Vi-act. 3/1).

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Weil der Beschwerdeführer die vor­instanzliche Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG nicht beanstandet, kann eine diesbezügliche Überprüfung unterbleiben, zumal die genannte Bestimmung eine Kostenauflage bei bös- oder mutwilliger Prozessführung vorsieht.

Vor dem Kantonsgericht sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

15. Juni 2022 kau

BEK 2021 210

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 33 JG

§ 10 EGzSchKG

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

§ 10 EGzSchKG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

§ 18 EGzSchKG

BEK 2020 126

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_95/2019

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 32 SchKGart. 32 LPart. 32 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF