BEK 2021 211
Präsidial
13. Januar 2022Deutsch5 min
13. Januar 2022 pku
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 13. Januar 2022
BEK 2021 211
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Privatklägerin und Beschwerdeführerin,
vertr. durch B.________,
gegen
1. C.________,
Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren
(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2021, SU 2021 673);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 das Strafverfahren gegen C.________ einstellte (vgl. angefochtene Verfügung);
- laut Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen begann (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird;
- die Verfügung der Staatsanwaltschaft der Privatklägerin am 9. Dezember 2021 zugestellt wurde (Beilage zur angefochtenen Verfügung);
- die zehntägige Frist am 10. Dezember 2021 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Wochenendes am 20. Dezember 2021 endete;
- die Privatklägerin die Beschwerde zwar am 20. Dezember 2021 der Post in Riga aufgab, diese aber erst am 28. Dezember 2021 die Schweizerische Post erreichte (KG-act. 1);
- die Privatklägerin die Beschwerde somit augenscheinlich verspätet erhob und deshalb Gelegenheit erhielt, sich zur Frage der verspäteten Beschwerdeerhebung vernehmen zu lassen (KG-act. 3);
- sie erklärte, sie habe am 20. Dezember 2021 die Beschwerde der Schweizer Botschaft in Riga übergeben wollen, es sei aber unmöglich gewesen, jemanden telefonisch zu erreichen, und „einfach reinzukommen war auch unausführbar, weil ein Empfang nur per Anmeldung angegeben ist“, und sie „habe rechtzeitig an dem sicheren Vermittler, Latviajas pasts, den Brief mit dem Rechtsmittel abgegeben“, zudem stehe auf dem Brief das Datum 20.12.2021, jedem sei klar, dass der Brief rechtzeitig am letzten Tag der Frist abgegeben worden sei (KG-act. 8);
- diese Erklärungen sinngemäss als Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO verstanden werden können;
- nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden kann, und jedes Verschulden einer Partei, so geringfügig es sein mag, die Wiederherstellung ausschliesst, wobei die Säumnis nur unverschuldet ist, wenn sie durch einen Umstand eintrat, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte, bzw. allgemein vorausgesetzt wird, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGE 143 I 284 E. 1.3; BGer Urteile 6B_1230/2021 vom 29. April 2021 E. 3.3.2; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; je m.H.);
- die Privatklägerin mit der von ihr vorgebrachten Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit der Schweizer Botschaft keinen Fristwiederherstellungsgrund nachweisen kann, zumal sie nicht erklärt, weshalb sie erst am letzten Tag der Frist mit der offenbar nur zwölf Gehminuten von ihrer Adresse entfernten Botschaft Kontakt aufnahm, und ohnehin unbelegt bleibt, dass die Schweizer Botschaft weder telefonisch noch über den Empfang kontaktierbar bzw. eine rechtzeitige Übergabe der Beschwerde nicht möglich gewesen sein soll, weshalb die verpasste Frist nicht wiederhergestellt werden kann;
- die übrigen Ausführungen der Privatklägerin in ihrer Stellungnahme
(KG-act. 8, s. oben, Übergabe an einen Vermittler bzw. jedem sei klar, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei) nichts am Umstand der Verspätung zu ändern vermögen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtet werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO);
- die Privatklägerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Abschreibung des Verfahrens in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Privatklägerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an B.________ (2/R), C.________ (1/R, inkl. Kopie von
KG-act. 8 und 8/1-2) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung [inkl. Kopie von KG-act. 8 und 8/1-2] sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
Sachverhalt
13. Januar 2022 pku
BEK 2021 211
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Erwägungen
BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284
6B_1230/2021
6B_390/2020
6B_1167/2019
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
§ 40 JG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF