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Entscheid

BEK 2021 212

Kammer

11. Februar 2022Deutsch13 min

1. Gegen den Beschuldigten werden vorläufig bis am 13. März 2022 die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 11. Februar 2022

BEK 2021 212

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Ersatzmassnahmen

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 17. Dezember 2021, ZME 2021 113);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und versuchte Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau (U-act. 9.1.001). Der Beschuldigte wurde am 4. Dezember 2021 verhaftet und der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht versetzte ihn mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 bis am 14. Dezember 2021 in Untersuchungshaft (U-act. 4.1.009). Die Staatsanwaltschaft entliess den Beschuldigten am 13. Dezember 2021 gegen provisorische Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau, Gewaltberatung und Zusammenarbeit mit dem kantonalen Bedrohungsmanagement) aus der Haft (Vi-act. 1c). Gleichentags ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um definitive Anordnung der Ersatzmassnahmen (Vi-act. 1). Am 17. Dezember 2021 verfügte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht was folgt (angefochtene Verfügung):

Sachverhalt

1. Gegen den Beschuldigten werden vorläufig bis am 13. März 2022 die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet:

a) das Verbot, mit J.________ auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere direkt, indirekt über Drittpersonen, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch) in Kontakt zu treten bzw. Kontakt zu pflegen;

b) das Verbot, sich im Umkreis von 100 Metern zum Wohnort von J.________ an der E.________strasse xx in 6440 Brunnen aufzuhalten bzw. dieses Gebiet zu betreten;

c) das Verbot, sich J.________ auf unter 100 Meter anzunähern bzw. die Auflage, sich von dieser bei einer zufälligen Begegnung unverzüglich wegzubegeben;

d) die Auflage, an einer Gewaltberatung teilzunehmen;

e) die Auflage, mit dem kantonalen Bedrohungsmanagement zusammenzuarbeiten.

Erwägungen

2.

Der Beschuldigte kann jederzeit bei der Antragstellerin ein Gesuch um Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen stellen.

3.

[Kosten]

4.

[Zufertigung]

Der Beschuldigte erhob am 22. Dezember 2021 Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1.

In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 1 lit. a der angefochtenen Verfügung wie folgt abzuändern:

Gegen den Beschuldigten werden vorläufig bis am 13. März 2022 die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet:

a. Das Verbot, mit J.________ auf welche Art und Weise in Kontakt zu treten bzw. Kontakt zu pflegen. Indirekte Kontakte sind zulässig.

2.

Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 lit. a der Verfügung vom 17. Dezember 2021 wie folgt abzuändern:

Gegen den Beschuldigten werden vorläufig bis am 13. März 2022 die folgenden Ersatzmassnahmen angeordnet:

a. Das Verbot, mit J.________ auf welche Art und Weise in Kontakt zu treten bzw. Kontakt zu pflegen. Indirekte Kontakte seien in Bezug auf nachfolgende Personen zulässig:

- Am Verfahren beteiligte Rechtsvertreter;

- Das Amt für Justizvollzug;

- Allfälliger Besuchsbeistand;

- K.________; und

- F.________.

3.

Es sei die amtliche Verteidigung anzuordnen und RA B.________ sei als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das vorliegende Verfahren einzusetzen.

4.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Mit Beschwerdevernehmlassung vom 3. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7). Die Vorinstanz reichte am 7. Januar 2022 eine Vernehmlassung ein und beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 8). Der Beschuldigte nahm am 27. Januar 2022 nochmals Stellung (KG-act. 10).

a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er wolle grundsätzlich keinen Kontakt mit seiner Ehefrau, er sei aber auf indirekte Kontakte angewiesen, um die Kinderbelange zu regeln. Auf seine Rüge, ein indirektes Kontaktverbot sei gesetzlich unzulässig und unverhältnismässig, sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Ebenso wenig habe sie die nötigen Abklärungen vorgenommen. Es sei unklar, weshalb indirekte Kontakte über Freunde und Familienmitglieder verboten würden. Es bestehe zudem keine rechtliche Grundlage dafür, die Kontakte nur über die im Verfahren beteiligten Rechtsvertreter zuzulassen. Zudem sei nur der Beschwerdeführer Verfügungsadressat, weshalb weder die Ehefrau noch deren Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dazu verpflichtet werden könnten, derartige Botendienste zu leisten (KG-act. 1 S. 5).

b) Die Vorinstanz führte in Bezug auf das Kontaktverbot aus, vor dem Hintergrund der mutmasslich ausgestossenen Todesdrohungen sei entgegen der Ansicht der Verteidigung wesentlich, dass das Kontaktverbot grundsätzlich umfassend zu gelten habe. Auszunehmen sei indes der Kontakt via am Verfahren beteiligte Rechtsvertreter oder Behördenmitarbeiter. Konkretisierend hält die Vorinstanz in einer Klammerbemerkung zudem fest, diese Ausnahme begründe keine Pflicht der Rechtsvertreter, als Besuchsrechtsbeistand mitzuwirken, sondern ermögliche es einzig dem Beschuldigten, seine Frau zur Regelung der Kinderbelange indirekt kontaktieren zu können. Die Ausnahmen würden es erlauben, dass die Ersatzmassnahmen ein allfälliges Besuchsrecht nicht verunmöglichen. Ferner hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, es obliege der Staatsanwaltschaft bzw. dem Amt für Justizvollzug, die Ersatzmassnahmen so auszugestalten, dass sie das Besuchsrecht des Beschuldigten nicht unterwandern würden (angefochtene Verfügung E. 10).

c) Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind dieselben wie für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, also ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr, Art. 221 StPO; Härri, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, Art. 237 StPO N 2). Die Vor­instanz erklärte, die von der Ehefrau behaupteten Todesdrohungen würden nach wie vor ausreichen, um einen dringenden Tatverdacht bezüglich Drohung zu begründen (angefochtene Verfügung E. 8). Ferner sei gemäss dem kantonalen Bedrohungsmanagement eine räumliche Trennung allein nicht ausreichend, um weitere (Gewalt-)Eskalationen zu verhindern. Der Beschuldigte sei als „Gefährder“ eingestuft worden, weshalb bei einem weiteren Wut- bzw. Eifersuchtsanfall nach wie vor ernsthaft zu befürchten sei, dass er allfällige Todesdrohungen wahrmachen könnte. Die Ausführungsgefahr sei somit gegeben (angefochtene Verfügung E. 9). Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde pauschal auf seine Ausführungen vor dem Zwangsmassnahmengericht, äussert sich aber nicht näher zum Tatverdacht und zur Ausführungsgefahr und setzt sich insbesondere nicht mit der Begründung der Vor­instanz auseinander (KG-act. 1 S. 4). Insofern ist nicht weiter darauf einzugehen, und ohnehin kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung E. 8 und 9).

d) Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine Aufzählung in Betracht kommender Ersatzmassnahmen, unter anderem das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO regelt zwar nicht ausdrücklich die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob das Kontaktverbot nur eine direkte Kontaktaufnahme umfasst oder auch als indirektes Kontaktverbot ausgestaltet werden kann, d.h. als Verbot, über Drittpersonen mit der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen. Weil aber die Aufzählung in Art. 237 Abs. 2 StPO nicht abschliessend ist, schadet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht (Härri, a.a.O., Art. 237 StPO N 7). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Härri, a.a.O., Art. 237 StPO N 1). Bei der Beurteilung der Frage, ob und welche Ersatzmassnahmen zur Erreichung des Haftzwecks ausreichen, steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (Härri, a.a.O., Art. 237 StPO N 6). Weil ein indirektes Kontaktverbot die persönliche Freiheit weniger beeinträchtigt als Untersuchungshaft und somit eine mildere Massnahme zur Haft darstellt, erweist sich ein solches nach dem Grundsatz in maiore minus als zulässig (vgl. Härri, a.a.O., Art. 237 StPO N 7). Die Anordnung des indirekten Kontaktverbots ist somit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht rechtswidrig.

e) Die Vorinstanz erwog, das Kontaktverbot sei aufgrund der mutmasslich ausgestossenen Todesdrohungen grundsätzlich umfassend auszugestalten (angefochtene Verfügung E. 10). Sie berücksichtigte, dass die Ersatzmassnahmen das Besuchsrecht des Beschwerdeführers nicht verunmöglichen sollten, weshalb sie den Kontakt via am Verfahren beteiligte Rechtsvertreter oder Behördenmitarbeiter ausdrücklich vom Kontaktverbot ausnahm und die Staatsanwaltschaft sowie das Amt für Justizvollzug anwies, bei der Ausgestaltung der Ersatzmassnahmen das Besuchsrecht des Beschwerdeführers nicht zu unterwandern (vgl. angefochtene Verfügung E. 10). Auch wenn diese Anordnung den Beschwerdeführer bei der Kontaktaufnahme zwecks Regelung des Besuchsrechts einschränkt, wird das Besuchsrecht dadurch nicht verunmöglicht. Sodann erscheint die Lösung geeignet, (Todes-)‌Drohungen inskünftig zu verhindern. Abgesehen davon besteht – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht nur die Ausnahme, über die am Verfahren beteiligten Rechtsvertreter indirekten Kontakt zwecks Regelung des Besuchsrechts aufzunehmen, sondern auch via Behördenmitarbeiter, insbesondere via die Staatsanwaltschaft bzw. das Amt für Justizvollzug, die für den Vollzug der vor­instanzlichen Anordnung zuständig sind. Die Vorinstanz trug folglich im Rahmen ihres Ermessens den Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts, die durch das umfassende Kontaktverbot entstehen, Rechnung. Die Lösung stellt somit keine unverhältnismässige Einschränkung dar. Dass der bisherige Rechtsvertreter der Ehefrau am ________ verstarb (KG-act. 10/1), führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Beschwerdeführer einerseits wie erwähnt auch über Behördenmitarbeiter indirekt Kontakt mit seiner Frau aufnehmen kann und anderseits zu erwarten ist, dass die Ehefrau einen neuen Rechtsvertreter beauftragen wird, für den die vorinstanzliche Ausnahme gleichermassen gilt.

In Bezug auf seinen Eventualantrag legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass derzeit ein Besuchsrechtsbeistand eingesetzt ist. Dass die Vorinstanz keine entsprechende Ausnahme erwähnte, ist folglich nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass es der Staatsanwaltschaft im Falle einer Einsetzung eines Besuchsrechtsbeistands ohne Weiteres möglich ist – und im Übrigen auch angezeigt erscheint –, einen solchen vom Kontaktverbot auszunehmen. Bezüglich der weiteren genannten Personen (K.________ und F.________) erklärte der Beschwerdeführer sodann nicht, wer diese Personen sind und in welcher Beziehung sie zum Beschwerdeführer und seiner Frau stehen. Somit ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern sich eine Ausnahme für diese Personen aufdrängen soll.

Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 StPO), ordnet die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Geboten ist die Verteidigung namentlich, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO; BGE 143 I 164 E. 3.4). Mittellosigkeit liegt vor, wenn die beschuldigte Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Ruckstuhl, in: BSK StPO, Art. 132 StPO N 23). Das Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt pro Monat Fr. 5‘535.00 (vgl. KG-act. 1/18 S. 3). Sein Bedarf umfasst den Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 (Richlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009 [nachfolgend SchKG-Richtlinie] Ziff. I.1.1), den Zuschlag zum Grundbetrag von Fr. 360.00 (= 30 % von Fr. 1‘200.00; Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003, Ziff. I), den Wohnkosten von aktuell Fr. 900.00 im Hotel G.________ (KG-act. 1 S. 8), die obligatorische Krankenkassenprämie von Fr. 141.25 (KG-act. 1/5), die Fahrzeugkosten von total Fr. 700.00 (= Fr. 300.00 [Leasing] + Fr. 300.00 [Wegkosten] + Fr. 100.00 [Parkplatz]), die Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00, die Steuern von geschätzt Fr. 300.00 sowie den Kinderunterhalt von Fr. 1‘570.00 ab 1. Februar 2022 (KG-act. 1/18 S. 3) und beträgt total Fr. 5‘391.25. Folglich erzielt der Beschuldigte einen geringfügigen Überschuss von Fr. 143.75 pro Monat. Er wohnt aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau derzeit im Hotel G.________ für Fr. 900.00 pro Monat. Dem Beschuldigten muss es möglich sein, eine angemessene eigene Wohnung zu beziehen. Die mutmasslich höheren Wohnkosten dürften den geringfügigen Überschuss von Fr. 143.75 aufbrauchen, weshalb von der Mittellosigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Strafuntersuchung aufgrund des Verdachts auf einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, Nötigung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (U-act. 9.1.001 und 9.1.002). Das Gesetz sieht für die Tatbestände einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Auch wenn aufgrund des frühen Stadiums der Untersuchung noch keine zuverlässige Prognose über die zu erwartende Strafe gestellt werden kann, sieht sich der Beschuldigte mit verschiedenen (und zum Teil mehrfachen) Tatvorwürfen konfrontiert, deren abstrakte Strafandrohungen gegen einen Bagatellfall sprechen. Überdies ergibt sich aus den verschiedenen Tatvorwürfen auch eine gewisse Komplexität des Verfahrens sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Ferner befand sich der Beschuldigte bereits neun Tage in Untersuchungshaft, mithin nur einen Tag unterhalb der Grenze, bei der eine notwendige Verteidigung anzuordnen wäre (vgl. Art. 130 lit. a StPO). Sodann führte der Beschuldigte aus, dass er erst vor vier Jahren in die Schweiz migriert sei, weshalb glaubhaft erscheint, dass er nicht über die erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt. Angesichts dessen erscheint eine Verteidigung geboten, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung gutzuheissen ist und die Verteidigerin aus der Kantonsgerichtskasse angemessen zu entschädigen ist. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Bezüglich der Höhe der geltend gemachten Entschädigung reichte die Verteidigerin für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift sowie der Stellungnahme vom 27. Januar 2022 zwei Kostennoten in Höhe von total Fr. 836.10 (inkl. Auslagen und MWST, Stundenansatz Fr. 180.00; KG-act. 1/26 und 13/2) ein. Mit Blick auf den Umfang der beiden Eingaben (total zwölf Seiten) sowie die Wichtigkeit der Sache für den Beschuldigten, insbesondere in Bezug auf die Regelung des Besuchsrechts für seinen Sohn, erscheinen diese Kostennoten angemessen, weshalb darauf abzustellen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA i.V.m. § 13 lit. d GebTRA).

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 836.10 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die

Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

11.

Februar 2022 kau

BEK 2021 212

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

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Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

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Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 143bis StGBart. 143bis CPart. 143bis CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF