BEK 2021 213
Präsidial
12. Januar 2022Deutsch5 min
1. Die Staatsanwaltschaft führt soweit ersichtlich vier Strafuntersuchungen mit Beteiligung der Gesuchstellerin. In der Untersuchung SU 2021 6114 betreffend üble Nachrede erstatteten C.________ und D.________ Anzeige gegen die Gesuchstellerin (vgl. SU 2021 6114: U-act. 8.1.001, S. 3 oben). In drei Strafuntersuchungen erstattete jeweils die Gesuchstellerin Anzeige: In den Untersuchungen SU 2021 3604 und SU 2021 7564 betreffend Urkundenfälschung und Verleumdung bzw. üble Nachrede gegen C.________ sowie in der Untersuchung SU 2021 8173 betreffend falsche Anschuldigung gegen D.________ (vgl. SU 2021 3604: U-act. 3.1.001; SU 2021 7564:
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Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 12. Januar 2022
BEK 2021 213
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner,
betreffend
Ausstand
(Gesuch vom 26. Dezember 2021, SU 2021 3604 / 6114 / 7564 / 7647 / 8173);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft führt soweit ersichtlich vier Strafuntersuchungen mit Beteiligung der Gesuchstellerin. In der Untersuchung SU 2021 6114 betreffend üble Nachrede erstatteten C.________ und D.________ Anzeige gegen die Gesuchstellerin (vgl. SU 2021 6114: U-act. 8.1.001, S. 3 oben). In drei Strafuntersuchungen erstattete jeweils die Gesuchstellerin Anzeige: In den Untersuchungen SU 2021 3604 und SU 2021 7564 betreffend Urkundenfälschung und Verleumdung bzw. üble Nachrede gegen C.________ sowie in der Untersuchung SU 2021 8173 betreffend falsche Anschuldigung gegen D.________ (vgl. SU 2021 3604: U-act. 3.1.001; SU 2021 7564:
U-act. 8.1.004; SU 2021 8173: U-act. 8.1.001).
In einer weiteren Strafuntersuchung SU 2021 7647 betreffend üble Nachrede und Verleumdung erstattete scheinbar E.________, Ehemann der Gesuchstellerin, Anzeige gegen F.________ (vgl. SU 2021 7647: U-act. 8.1.001; SU 2021 6114: U-act. 1.1.004).
Die Gesuchstellerin stellte mit an die Oberstaatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 26. Dezember 2021 den Antrag, die Verfahren SU 2021 6114, SU 2021 3604, SU 2021 7564, SU 2021 7647 und SU 2021 8173 einer neuen Verfahrensleitung zuzuteilen, da sie, die Gesuchstellerin, am 19. November 2021 gegen Staatsanwalt B.________, der die Strafuntersuchungen führe, Strafantrag eingereicht habe (KG-act. 2). Tags darauf leitete die Oberstaatsanwaltschaft das Schreiben der Gesuchstellerin zuständigkeitshalber an den Staatsanwalt als Ausstandsgesuch weiter. Dieser überwies das Schreiben zusammen mit einer Stellungnahme und den Verfahrensakten am 30. Dezember 2021 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs (KG-act. 1). Am 3. Januar 2022 wurde der Gesuchstellerin die Stellungnahme des Staatsanwalts zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern, ob ihr Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft vom 26. Dezember 2021 als Ausstandsgesuch zu verstehen sei und ein solches gegebenenfalls zu ergänzen (KG-act. 3). Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 hielt die Gesuchstellerin fest, ihr Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft vom 26. Dezember 2021 sei nicht als Ausstandsbegehren zu verstehen (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
Die Gesuchstellerin ersuchte mit Schreiben vom 26. Dezember 2021 die Oberstaatsanwaltschaft lediglich darum, die genannten Strafuntersuchungen neu zuzuteilen (KG-act. 2) und hielt ihrer Eingabe an das Kantonsgericht vom 4. Dezember 2022 ausdrücklich fest, ihr Schreiben vom 26. Dezember 2021 sei nicht als Ausstandsbegehren zu verstehen (KG-act. 4). Ferner beantragte die Gesuchstellerin bereits mit Schreiben vom 29. September 2021 explizit den Ausstand des Staatsanwalts B.________. Das Kantonsgericht wies dieses Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 ab (BEK 2021 144). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, das Schreiben der Gesuchstellerin an die Oberstaatsanwaltschaft vom 26. Dezember 2021 als abermaliges Ausstandsgesuch entgegenzunehmen. In der Strafuntersuchung SU 2021 7647 ist zudem eine Beteiligung und ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin zumindest fraglich (vgl. E. 1 vorne). Damit bleibt kein Raum für einen Entscheid nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO.
Selbst wenn das Schreiben vom 26. Dezember 2021 als Ausstandsgesuch betrachtet würde und in der Folge das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu prüfen wäre, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Denn würde das zwei Sätze enthaltende Schreiben entgegen den vorstehenden Erwägungen als Ausstandsgesuch geprüft, wäre ohnehin nicht darauf einzutreten, da die Gesuchstellerin ein solches auch nicht hinreichend begründete, nachdem ihr mit Verfügung vom 3. Januar 2022 Gelegenheit zur Ergänzung eingeräumt worden war (KG-act. 3 f.). Aus prozessökonomischen Gründen ist die Gesuchstellerin indessen auf die zutreffende Rechtsauffassung von Staatsanwalt B.________ in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2021 hinzuweisen, wonach aus einer gegen ihn zwischenzeitlich eingereichten Strafanzeige kein Ausstandsgrund abzuleiten ist. Dies ist schon deshalb der Fall, weil es mit Blick auf möglichen Rechtsmissbrauch nicht angeht, aus eigenem Verhalten angebliche Ausstandsgründe bei der in einer Strafbehörde tätigen Person herbeizuführen.
Dispositiv
3. Aus diesen Gründen ist auf das Gesuch vom 26. Dezember 2021 präsidial (vgl. §§ 40 Abs. 2 i.V.m 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben;-
verfügt:
Auf das Gesuch vom 26. Dezember 2021 wird nicht eingetreten.
Für das kantonsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwalt G.________ (2/R, z. K.), F.________ (1/R, z. K.) und D.________ (1/R, z. K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
12. Januar 2022 kau
BEK 2021 213
BEK 2021 144
Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF