Lexipedia

Entscheid

BEK 2021 24

Kammer

28. Juni 2021Deutsch7 min

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung im Zusammenhang eines mutmasslich illegalen Barbetriebs in einer Containeranlage. Sie verdächtigt ihn unter anderem der mehrfachen Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung sowie das kantonale Gastgewerbegesetz (GGG; SRSZ 333.100) und befahl am 15. Fe­bruar 2021 die Durchsuchung von Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen. Am 4. März 2021 beschlagnahmte sie die anlässlich der Durchsuchung des Containers sichergestellten Gegenstände. Gegen beide Verfügungen beschwerte sich der Beschuldigte am 1. bzw. 8. März 2021 beim Kantonsgericht. Er beantragt die unverzügliche Herausgabe der Gegenstände an sich eventualiter an eine namentlich bezeichnete Drittperson (BEK 2021 20 und 24). Die Staatsanwaltschaft verlangt in den separaten Beschwerdeantworten vom 31. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (je KG-act. 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 28. Juni 2021

BEK 2021 20 und 24

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Beschlagnahme (illegaler Betrieb einer Bar)

(Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar und 4. März 2021, SU 2020 1824);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung im Zusammenhang eines mutmasslich illegalen Barbetriebs in einer Containeranlage. Sie verdächtigt ihn unter anderem der mehrfachen Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung sowie das kantonale Gastgewerbegesetz (GGG; SRSZ 333.100) und befahl am 15. Fe­bruar 2021 die Durchsuchung von Räumen, Fahrzeugen und Behältnissen. Am 4. März 2021 beschlagnahmte sie die anlässlich der Durchsuchung des Containers sichergestellten Gegenstände. Gegen beide Verfügungen beschwerte sich der Beschuldigte am 1. bzw. 8. März 2021 beim Kantonsgericht. Er beantragt die unverzügliche Herausgabe der Gegenstände an sich eventualiter an eine namentlich bezeichnete Drittperson (BEK 2021 20 und 24). Die Staatsanwaltschaft verlangt in den separaten Beschwerdeantworten vom 31. März 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden (je KG-act. 5).

2. Gegenstand der Beschwerde ist der Hausdurchsuchungsbefehl vom 15. Fe­bruar 2021 und der Beschlagnahmebefehl vom 4. März 2021 (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). An der Feststellung der Widerrechtlichkeit einer durchgeführten Hausdurchsuchung fehlt dem Beschwerdeführer indes grundsätzlich das aktuelle Rechtsschutzinteresse, weil die Zwangsmassnahme abgeschlossen und nicht mehr korrigierbar ist. Diese Praxis gilt zumindest, wenn andere Rechtsbehelfe wie die Siegelung oder die Beschwerde gegen eine Beschlagnahme möglich sind (vgl. BEK 2018 70 vom 25. September 2018 E. 2.b m.H.). Vorliegend decken sich die im Zusammenhang des Hausdurchsuchungsbefehls vorgebrachten Beschwerdegründe mit denjenigen, welche gegen den Beschlagnahmebefehl vorgebracht werden, so dass diese ohne Weiteres in einem vereinigten Beschwerdeverfahren unabhängig davon erledigt werden können, ob die erste Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl (BEK 2021 20) als obsolet zu betrachten ist.

Erwägungen

3.

Der Beschuldigte macht als Mieter der von der Polizei mehrfach seit Dezember 2020 kontrollierten und auf Befehl der Staatsanwaltschaft durchsuchten Containeranlage geltend, die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme der Gegenstände sei mit Ausnahme der Pickelstiele sowohl zur Beweissicherung als auch im Hinblick auf eine Sicherungs- bzw. Vermögenseinziehung untauglich respektive sowohl in Bezug auf Übertretungen der COVID-Ge­setz­gebung als auch des kantonalen Gastgewerbegesetzes grundsätzlich völlig unverhältnismässig. Weil die Alltagsgegenstände ohne Weiteres wiederbeschafft werden könnten, seien keine Sicherungsinteressen ersichtlich. Schliess­lich sei die Sicherungseinziehung von Gegenständen, die Dritten gehören, unzulässig. Hier ist indes nicht über die Sicherungseinziehung an sich zu entscheiden, sondern über die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Strafen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO) oder der Geschädigten zurückzugeben respektive einzuziehen sind (ebd. lit. c und d). Zu Beginn einer Strafuntersuchung genügt eine einfache Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlagnahmeobjekte im Verlauf des Strafverfahrens zu einem dieser Zwecke benötigt werden (Heimgartner, SK, 3. A. 2020, Art. 263 StPO N 12 f.). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 75) grundsätzlich unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden (vgl. dazu etwa Heimgart­ner, ebd. S. 117; Bommer/Gold­schmid, BSK, 2. A. 2014, vor Art. 263-268 StPO N 11 ff.; etwa BEK 2020 130 vom 17. Dezember 2020 E. 3 m.H.).

a) Die allgemeinen Bestimmungen des StGB und der StPO gelten auch für das dem Kanton vorbehaltene Strafrecht, mithin auch für die Verfolgung einer Übertretung des Gastgewerbegesetzes (§§ 1 f. KStR sowie § 3 Abs. 2 JG). Die Sicherungseinziehung ist auch bei Übertretungen zulässig (Konopatsch, AK, Art. 69 StGB N 7; Baumann, BSK, 4. A. 2019, Art. 69 StGB N 6; Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 69 StGB N 5). Mithin erweist sich die Beschlagnahme nicht als unverhältnismässig, nur weil die sichergestellten Gegenstände abgesehen von den nicht weiter umstrittenen Pickel-Stielen wahrscheinlich nicht direkt mit dem ebenfalls untersuchten Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte in einem Konnex stehen.

b) Es ist wahrscheinlich, dass die sichergestellten Gegenstände dem verdächtigen illegalen Barbetrieb gedient haben bzw. dazu bestimmt waren. Einen anderen Verwendungszweck wird denn auch in der Beschwerde weder im Allgemeinen noch bezüglich konkreter Gegenstände dargetan, so dass die einzelnen Gegenstände hier nicht gesondert abgehandelt werden müssen. Dass die mit Art. 69 StGB angestrebten Sicherheitsinteressen von der Lehre bei leicht wiederbeschaffbaren Gegenstände teilweise infrage gestellt werden (dazu vgl. Thommen, Kriminelles Vermögen Kriminelle Organisation, Bd. I, Art. 69 StGB N 334 f.), ändert an der Eignung der Beschlagnahme nichts, nachdem der Beschuldigte verdächtigt wird, trotz Kontrollen und Ermahnungen uneinsichtig mehrfach delinquiert zu haben (vgl. ebd. N 336; angef. Verfügung E. 2; U-act. 8.1.02 Nr. 5, 8.1.11, 8.2.02 Nr. 3 und 6 i.V.m. 8.2.03; vgl. auch 8.2.06, 8.3.01 und 8.4.01). Insofern erweist sich die Beschlagnahme durchaus als erforderliche und angemessene Massnahme, um den Beschuldigten von mutmasslich weiteren Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz abzuhalten und die gefundenen Barmittel, Raucherwaren, Musikanlagen, Getränke etc. dafür weiterzuverwenden, worunter auch Gegenstände Dritter, wie vorliegend die für die Durchführung von Partys geeigneten Musikanlagen, fallen können (vgl. grundsätzlich Thommen, ebd. N 113; Bommer/Goldschmit, a.a.O., Art. 263 StPO N 39; BEK 2021 39 vom 4. Juni 2021 E. 3.b/bb), zumal doch wahrscheinlich ist, dass diese weiterhin dem Beschuldigten zur Verfügung stünden (BGE 144 IV 133 E. 3.5).

c) Das Gastgewerbegesetz bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und den Gesundheitsschutz (§ 1 Abs. 1 GGG). Insoweit besteht angesichts der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten (vgl. oben lit. b) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die sichergestellten Gegenstände zur Sicherheit von Ruhe und Ordnung und zum Schutz der Gesundheit eingezogen werden, um den Beschuldigten von einem weiteren unbewilligten Betrieb einer Bar abzuhalten. Zum einen soll es im Zusammenhang mit einem der inkriminierten Anlässe des Beschuldigten abgesehen von festgestellter Aggressivität zu einem Angriff mit einem Pickelstiel auf einen Polizeibeamten gekommen sein. Zum andern ergibt sich aus den Verfügungen der zuständigen Gesundheitsbehörde hinlänglich (U-act. 8.2.03 und 8.2.06), dass vorliegend die Gesundheit vieler durch den Betrieb des Containers durch den Beschuldigten gefährdet ist. Weil auch das kantonale Gastgewerbegesetz den Schutz der Gesundheit anstrebt, muss hier nicht (mehr) weiter geklärt werden, ob das Verhalten des Beschuldigten möglicherweise auch nach der COVID- bzw. Epidemiegesetzgebung strafbar wäre und die Sicherstellung und Beschlagnahme ebenfalls rechtfertigen könnte.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen sind die Beschwerden, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

29. Juni 2021 kau

BEK 2021 20

BEK 2021 20

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

BEK 2018 70

BEK 2021 20

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP

BEK 2020 130

§ 3 JG

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

BEK 2021 39

BGE 144 IV 133ATF 144 IV 133DTF 144 IV 133

§ 1 GGG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF