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Entscheid

BEK 2021 25

Kammer

27. September 2021Deutsch11 min

1. Am Sonntag, 16. Februar 2020, um ca. 20:20 Uhr, kam es am E.________weg xx in Brunnen zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit gefährlichen Gegenständen (Weinflasche bzw. Biegehantel) zwischen F.________ (nachfolgend Beschuldigter) und A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer erlitt eine Fersenbeinfraktur am rechten Fuss, eine Teilamputation des kleinen Fingers rechts sowie Schnitt- und Rissquetschverletzungen am Kopf, welche medizinisch (teilweise operativ) versorgt werden mussten (U-act. 8.1.001, S. 2 und 6). Die Staatsanwaltschaft eröffnete sowohl gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001; SUB 2020 94 = SU A2 2020 862) als auch gegen den Beschwerdeführer (U-act. 9.1.003; SUB 2020 94 = SU A2 2020 858) ein Strafverfahren.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. September 2021

BEK 2021 25

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtsverbeiständung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2021, SU 2020 858);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am Sonntag, 16. Februar 2020, um ca. 20:20 Uhr, kam es am E.________weg xx in Brunnen zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit gefährlichen Gegenständen (Weinflasche bzw. Biegehantel) zwischen F.________ (nachfolgend Beschuldigter) und A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer erlitt eine Fersenbeinfraktur am rechten Fuss, eine Teilamputation des kleinen Fingers rechts sowie Schnitt- und Rissquetschverletzungen am Kopf, welche medizinisch (teilweise operativ) versorgt werden mussten (U-act. 8.1.001, S. 2 und 6). Die Staatsanwaltschaft eröffnete sowohl gegen den Beschuldigten (U-act. 9.1.001; SUB 2020 94 = SU A2 2020 862) als auch gegen den Beschwerdeführer (U-act. 9.1.003; SUB 2020 94 = SU A2 2020 858) ein Strafverfahren.

Der Beschwerdeführer konstituierte sich am 24. April 2020 im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (SUB 2020 94 = SU A2 2020 862) als Straf- und Zivilkläger und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (U-act. 2.2.001), was er mit Eingabe vom 18. Februar 2021 begründete (U-act. 2.2.008). Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 im Verfahren SU A2 2020 858 (Beschwerdeführer als Beschuldigter) bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer (recte: als Privatkläger im Verfahren SU A2 2020 862) die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 24. April 2020 (Dispositivziffer 1), wies aber das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig gewährte sie ihm (gemeint ist wohl als Beschuldigter im Verfahren SU A2 2020 858) die amtliche Verteidigung (Dispositivziffer 3 und 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es sei Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 16. März 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).

2. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Staatsanwaltschaft erachtete diese Voraussetzungen als gegeben (angef. Verfügung, E. 6) und bewilligte dem Beschwerdeführer als Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Hingegen wies sie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2). Zur Begründung erwog die Staatsanwaltschaft, bei einer simplen wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung sei kein derart komplexer Sachverhalt ersichtlich, der eine unentgeltliche und vom Staat zu finanzierende Rechtsverbeiständung als notwendig erscheinen liesse. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer problemlos in der Lage sei, am Verfahren gegen den Beschuldigten teilzunehmen und in diesem Zusammenhang namentlich die Zivilforderung bezüglich des abzuklärenden Vorfalls zu beziffern. Zudem sei aufgrund der nur schon aus Gründen der Waffengleichheit zu verfügenden amtlichen Verteidigung sichergestellt, dass die gerichtsverwertbaren Beweisabnahmen in anwaltlicher Begleitung erfolgten (angef. Verfügung, E. 7). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei im Hinblick auf die Schwere der Tat sowie die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten notwendig. Die erlittene Fussverletzung erweise sich als komplex und zeige einen schlechten sowie langwierigen Heilungsverlauf. Der Beschwerdeführer leide innert kürzerer Zeit unter starken Schmerzen, weshalb er die Arbeitsstelle verloren habe und seither arbeitslos sei. Eine bleibende Schädigung könne nicht ausgeschlossen werden und eine Chronifizierung sei wahrscheinlich bereits eingetreten. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen sei es möglich, dass er sich beruflich umorientieren müsse. Diese Umstände seien im Rahmen der Schadensbezifferung eventuell ebenfalls zu berücksichtigen, was in rechtlicher Hinsicht komplex und schwierig sei. Es stünden somit künftige Schadenspositionen, namentlich der künftige Erwerbsschaden sowie der Rentenschaden, im Raum. Künftige Schadensposten seien schwierig zu beziffern und zu belegen. Zudem sei er der deutschen Sprache nicht mächtig und der Vorfall habe auch psychische Spuren hinterlassen (KG-act. 1).

a) Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn dies (zusätzlich zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO [Mittellosigkeit der Privatklägerschaft und Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage]) zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung, weil der unmittelbare Schaden im Normalfall leicht belegt werden kann, sei es durch eine Schätzung oder durch die Vorlage von Rechnungen. Auch im Hinblick auf eine Genugtuung kann die erlittene Unbill von der betroffenen Person üblicherweise ohne weitere Hilfe zum Ausdruck gebracht werden (BGE 123 I 145, E. 2b/bb; BGer, Urteil 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013, E. 2.3; BGer, Urteil 1B_314/2010 vom 22. November 2010, E. 2.2; BGer, Urteil 1B_153/2007 vom 25. September 2007, E. 3.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 18 zu Art. 136 StPO).

Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist allerdings notwendig, wenn besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegen, denen die betroffene Person, auf sich selbst gestellt, nicht gewachsen ist, sodass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenwahrung nicht möglich ist (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 10 zu Art. 136 StPO). Zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der Umstände. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung der betroffenen Person sind zu beachten (BGE 128 I 225, E. 2.5.2 m.w.H.; Lieber, a.a.O., N 11 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/‌Postizzi, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 136 StPO). Gleiches gilt ferner, wenn Schadensposten geltend gemacht werden, die schwierig zu ermitteln und zu beziffern sind, wie beispielsweise der künftige Schaden, der Versorgerschaden oder der Haushaltsschaden (Mazzucchelli/‌Postizzi, a.a.O., N 18 zu Art. 136 StPO).

b) Der (strafrechtlich von Amtes wegen abzuklärende) Sachverhalt ist nicht mit tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, nachdem der Mitbeschuldigte den Schlag mit der Biegehantel zugab (U-act. 10.1.001, Frage 11, 41, 45, 65 f.) und in der Befragung ausführlich zum Geschehensablauf aussagte. Die Bedeutung der in rechtlicher Hinsicht nicht schwierigen Körperverletzungstatbestände (Art. 122-126 StGB) ist auch für einen juristischen Laien verständlich. Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind mit Fotos (U-act. 8.1.013) und Arztberichten (U-act. 11.2.005, 11.2.006, 14.1.002) gut dokumentiert. Die unmittelbaren Kosten sind mittels Rechnungen der Krankenkasse relativ einfach belegbar. Mit dem Beizug einer Übersetzungsperson konnte sich der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 18. Februar 2020 ausführlich äussern (U-act. 10.2.001), sodass auch die Sprache kein Hindernis für die Geltendmachung seiner Rechte darstellt. Die bereits durch das Strafverfahren abzuklärenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, welche sich auf die Zivilforderung auswirken, weisen damit keine besonderen Schwierigkeiten auf. Soweit ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen (vgl. KG-act. 4).

Die mit der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO). Die Privatklägerschaft hat die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind. Insbesondere ist der Schaden zu substantiieren und, soweit möglich und zumutbar, zu belegen (Dolge, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, N 8 zu Art. 123 StPO). Die Zivilklägerschaft trägt die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Insbesondere die Höhe des Schadens unterliegt dem Verhandlungsgrundsatz und ist substantiiert darzulegen (Dolge, a.a.O., N 23 und 25 zu Art. 122 StPO).

Die Fussverletzung, welche der Beschwerdeführer bei der tätlichen Auseinandersetzung erlitt, musste operativ behandelt werden (U-act. 11.2.005). Bezüglich der Verletzung des rechten kleinen Fingers erfolgte eine Wundversorgung und Ruhigstellung (U-act. 11.2.006). Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 5. Oktober 2020 betreffend die Fersenbeinfraktur fest, dass mit einer Chronifizierung gerechnet werden müsse. Es hätten folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden: 100 % ab 16. Februar 2020, 50 % vom 17. August 2020 bis am 19. August 2020, 100 % vom 20. August 2020 bis am 6. September 2020, 50 % vom 7. September 2020 bis am 31. Oktober 2020. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch die Fussbeschwerden bedingt. Nach drei Stunden Stehen habe der Beschwerdeführer Schmerzen, nach vier Stunden könne er nicht mehr arbeiten. Ein bleibender Nachteil mit Chronifizierung und möglicher Arthrosebildung im unteren Sprunggelenk sei zu erwarten (KG-act. 1/5). Demzufolge sind Auswirkungen der Fussverletzung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 7. September 2020 (U-act. 2.2.012), wobei aber nicht ersichtlich ist, ob der Kündigungsgrund in der teilweisen Arbeitsunfähigkeit bestand. Die folgende Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ist belegt (vgl. U-act. 2.2.011). Wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der als Küchengehilfe tätig war (vgl. U-act. 10.2.001, S. 1), entwickeln wird und welche Art von Tätigkeiten er zukünftig wird ausführen können, ist noch nicht klar. Das Ausmass des Schadens steht derzeit noch nicht definitiv fest, sodass dieser bzw. der Forderungsbetrag geschätzt werden muss. Der zukünftige Heilungsverlauf sowie allfällige Folgeschäden sind möglicherweise bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Zudem könnte sich die Rolle des Beschwerdeführers während der tätlichen Auseinandersetzung auf die Zivilforderung auswirken. So wird wahrscheinlich zu prüfen sein, ob die Schadenersatzforderung aufgrund von Selbstverschulden in Form der Provokation bzw. Beteiligung an der Auseinandersetzung herabzusetzen ist (vgl. Art. 44 OR). Die Bezifferung und Begründung der Zivilforderung, insbesondere des Schadenspunktes, weist damit insbesondere für einen juristischen Laien eine gewisse Schwierigkeit auf. Sie erschöpft sich gerade nicht – wie die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung vorbringt (KG-act. 4) – in der blossen Zusammenzählung von Krankenkassenrechnungen bzw. in der Differenz zwischen dem Lohn vor dem Vorfall und den Taggeldern. Die Bemessung der Genugtuung ist zudem eine Billigkeitsentscheidung (Kessler, in: Basler Kommentar zum OR, 7. A., Basel 2020, N 21a zu Art. 47 OR m.H. auf BGE 132 II 117, E. 2.2.3), deren Höhe wie bereits erwähnt dem Verhandlungsgrundsatz unterliegt. Auch wenn die Gerichte die Höhe der Genugtuung auch anhand von Vergleichsfällen festlegen, werden insbesondere die Behauptungen zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und des Umfangs seiner Einschränkungen die Höhe der zuzusprechenden Genugtuung wesentlich beeinflussen, was – u.a. im Hinblick auf mögliche Reduktionsgründe zufolge Selbstverschuldens – tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Aufgrund der genannten Umstände ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bejahen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

3. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO analog; vgl. Wehrenberg/‌Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 14, 16 zu Art. 436 StPO). Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Angesichts des anzuwendenden Honorar­rahmens (Fr. 180.00 bis Fr. 5‘000.00 gemäss § 13 lit. d GebTRA), des Aufwandes für die achtseitige Beschwerde (KG-act. 1), der Beschränkung auf die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie der geringen rechtlichen Schwierigkeiten erscheint eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§§ 2 und 6 GebTRA);-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2021 (SU 2020 858) aufgehoben und das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin B.________ wird bewilligt.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1’200.00 gehen zu Lasten des Kantons.

Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

29. September 2021 kau

BEK 2021 25

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Erwägungen

BGE 123 I 145ATF 123 I 145DTF 123 I 145

1B_26/2013

1B_314/2010

1B_153/2007

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP

Art. 123 StPOart. 123 CPPart. 123 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 44 ORart. 44 COart. 44 CO

Art. 44 VAWart. 44 ORHart. 44 OR

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

§ 6 GebTRA

§ 13 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF