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Entscheid

BEK 2021 26

Kammer

27. Mai 2021Deutsch9 min

1. a) Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegenüber A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 28. Dezember 2020 für den Betrag von Fr. 10‘000.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 22. Dezember 2020 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 65.30 (Vi-act. A. I). Als Forderungsgrund bzw. -urkunde kann dem Zahlungsbefehl Folgendes entnommen werden (Vi-act. B. 3b):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Mai 2021

BEK 2021 26

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Célestine Rupp.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung (Unterhalt)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. Februar 2021, ZES 2021 71);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 ersuchte C.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gegenüber A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 28. Dezember 2020 für den Betrag von Fr. 10‘000.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 22. Dezember 2020 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 65.30 (Vi-act. A. I). Als Forderungsgrund bzw. -urkunde kann dem Zahlungsbefehl Folgendes entnommen werden (Vi-act. B. 3b):

Kindes- und Familienunterhalt aus der Verfügung vom 13. Februar 2020.

CHF 700.- pro Monat für die Tochter ab 1. Mai 2020 bis 1. Dezember 2020 (CHF 5‘600), CHF 550.- pro Monat an die Gläubigerin ab 1. Mai 2020 bis 1. Dezember 2020 (CHF 4‘400). Somit einen Betrag von CHF 10‘000.00.

Der Gesuchsgegner reichte innert Frist keine Gesuchsantwort ein

(Vi-act. E. 2).

Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hiess am 24. Februar 2021 das Gesuch um definitive Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 10‘000.00 nebst 5 % Zins seit 22. Dezember 2020 gut, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, die Gesuchstellerin mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen (Vi-act. A).

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 8. März 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Februar 2021 sei aufzuheben (KG-act. 1).

Die Vorinstanz liess dem Kantonsgericht am 12. März 2021 die Akten zukommen und verzichtete auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde

(KG-act. 5).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 beantragte die Gesuchstellerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7).

Erwägungen

2.

Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; besondere Be­stimmungen bleiben vorbehalten, Art. 326 Abs. 2 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend, d.h. es gilt für echte und unechte Noven und ebenfalls für diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt. Noven fallen gemäss Bundesgericht nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, 3. A., N 3-4a zu Art. 326 ZPO; Stauber, in: Kunz/‌Hoffmann-Nowotny/‌Stauber, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 3-5 und 12 zu Art. 326 ZPO; Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2017, N 381; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3).

a) Die Vorinstanz hatte den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 3. Februar 2021 aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Gesuchsantwort im Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe einzureichen (Vi-act. E. 2). Der Gesuchsgegner liess diese Frist ungenutzt verstreichen (angef. Verfügung E. 2). Er galt somit androhungsgemäss als säumig und das Verfahren wurde ohne die versäumte Handlung weitergeführt

(Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO). Sämtliche Ausführungen in der Beschwerde sind damit grundsätzlich neu.

Dispositiv

b) Der Gesuchsgegner begründet seine Beschwerde ausschliesslich mit dem Urteil des Amtsgerichts des Gebiets Tschui (Kirgistan), welches am 11. August 2020 ergangen bzw. am 14. September 2020 in Rechtskraft erwachsen sein soll (KG-act. 1 Beilage 3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsgegner diesen Einwand nicht bereits im Rechtsöffnungsverfahren hätte vorbringen können, zumal er in der Beschwerdeschrift weder darlegt, dass eine Ausnahmebestimmung i.S.v. Art. 326 Abs. 2 ZPO vorliege, noch erklärt, weshalb sein nunmehr erstmals vorgebrachter Einwand durch den vorinstanzlichen Entscheid für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam geworden sei. Folglich handelt es sich um ein unzulässiges Novum i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO, welches unberücksichtigt zu bleiben hat. Aus diesen Gründen wäre auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 4 zu Art. 321 i.V.m. N 18 zu Art. 312 ZPO).

3. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen:

a) Beruht die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die ins Recht gelegte Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Februar 2020, mit welcher die Vereinbarung vom 29. Januar bzw. 10. Februar 2020 genehmigt wurde, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel in diesem Sinne.

b) Beruht die Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder wenn er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Als Tilgung gelten sämtliche Gründe, welche zu einem zivilrechtlichen Untergang der betriebenen Forderung führen (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/‌Vock (Hrsg.), Schulthess-Kommentar zum SchKG, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2017, N 8 zu Art. 81 SchKG).

aa) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerde vor, die Ehe der Parteien sei mit Urteil vom 11. August 2020 des Amtsgerichts des Gebiets Tschui (Kirgistan) geschieden worden. Das Scheidungsurteil sei am 14. September 2020 in Rechtskraft erwachsen, womit der Eheschutzentscheid nicht mehr vollstreckbar und folglich auch kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet sei. Für die Betreibung liege kein rechtsgültiger Titel mehr vor. Er verweist auf den am 27. Januar 2021 beim Bezirksgericht Höfe eingereichten Antrag auf Anerkennung des Urteils vom 11. August 2020 sowie auf Feststellung, dass kein Unterhalt mehr geschuldet sei (KG-act. 1).

bb) Ein Eheschutzentscheid bleibt solange vollstreckbar, bis ein Abänderungs- oder Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 225). Vor Eintritt der Rechtskraft kann der kirgisische Entscheid demnach nicht als Grund für die Tilgung der betriebenen Unterhaltsbeiträge gelten. Zudem sind ausländische Entscheidungen in der Schweiz erst nach erfolgter Anerkennung vollstreckbar (Art. 28 i.V.m. Art. 25 IPRG; vgl. Däppen/‌Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N 40 zu Art. 25 IPRG). Der Gesuchsgegner hätte im Rechtsöffnungsverfahren die Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheides nachweisen oder dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung beantragen müssen. Dass der Gesuchsgegner am 27. Januar 2021 vor der Vorinstanz um Anerkennung dieses Urteils ersuchte, muss vom Rechtsöffnungsrichter nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 4. A., Zürich 1997, N 4 zu Art. 81 SchKG). Im Übrigen scheint das Scheidungsurteil des Amtsgerichts des Gebiets Tschui (Kirgistan) vom 11. August 2020 den Kindes- und Ehegattenunterhalt nicht zu regeln, weshalb gegebenenfalls die Unterhaltsregelung gemäss Eheschutzverfügung vom 13. Februar 2020 selbst im Falle der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils weitergelten dürfte (vgl. Widmer Lüchinger, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger (Hrsg.), Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2018, N 51 zu Art. 65 IPRG).

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der beschwerdeführende Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Darüber hinaus hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Beschwerdeantwort umfasst fünf Seiten (KG-act. 7). Streitgegenstand bilden die betriebenen Kindes- und Familienunterhaltszahlungen, welche insbesondere für die Gesuchstellerin von gewisser Wichtigkeit sind. Der Streitwert ist als eher gering zu beurteilen. Abgesehen davon, dass sprachliche Verständnisprobleme glaubhaft sind (KG-act. 7, Rz. 11), stellten sich keine komplexen Rechtsfragen, weshalb sich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erweist;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10‘065.30.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

31. Mai 2021 kau

BEK 2021 26

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5A_405/2011

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