Lexipedia

Entscheid

BEK 2021 28

Kammer

10. Mai 2021Deutsch7 min

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft überwies am 8. Januar 2020 dem Bezirksgericht Küssnacht den Strafbefehl vom 27. November 2019 (Vi-act. I.b) gegen A.________. Sie hatte den Beschuldigten wegen mehrfacher vollendeter und versuchter Nötigung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der Drohung zum Nachteil von E.________ schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.00, total Fr. 23‘400.00, sowie einer Busse von Fr. 6‘350.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen bestraft (Ziffer 2-4). Ferner hatte sie ihm ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend E.________ erteilt (Ziffer 5) und deren Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 6). Mit unangefochtener Verfügung vom 30. Oktober 2020 schrieb der Einzelrichter zufolge teilweisen Einspracherückzugs das Strafverfahren bis auf das Kontakt- und Rayonverbot als erledigt bzw. in Rechtskraft erwachsen ab (Vi-act. II, inkl. Strafregistermeldung). Am 26. Februar 2021 verfügte er:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 10. Mai 2021

BEK 2021 28

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt D.________,

2. E.________,

Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Weisung (Kontakt- und Rayonverbot)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 26. Februar 2021, SEO 2020 1);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft überwies am 8. Januar 2020 dem Bezirksgericht Küssnacht den Strafbefehl vom 27. November 2019 (Vi-act. I.b) gegen A.________. Sie hatte den Beschuldigten wegen mehrfacher vollendeter und versuchter Nötigung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der Drohung zum Nachteil von E.________ schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1) und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.00, total Fr. 23‘400.00, sowie einer Busse von Fr. 6‘350.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen bestraft (Ziffer 2-4). Ferner hatte sie ihm ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend E.________ erteilt (Ziffer 5) und deren Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 6). Mit unangefochtener Verfügung vom 30. Oktober 2020 schrieb der Einzelrichter zufolge teilweisen Einspracherückzugs das Strafverfahren bis auf das Kontakt- und Rayonverbot als erledigt bzw. in Rechtskraft erwachsen ab (Vi-act. II, inkl. Strafregistermeldung). Am 26. Februar 2021 verfügte er:

1. Dem gemäss Strafbefehl vom 27.11.2019 (in Sachen SUB 2019 343) Verurteilten A.________ wird für die Dauer der Probezeit von zwei Jahren im Sinne von Art. 67b StGB i.V.m. Art. 94 StGB folgende Weisung (Kontakt- und Rayonverbot) erteilt:

a) A.________ wird es verboten, auf welche Art und Weise auch immer (insbesondere persönlich, schriftlich, telefonisch oder elektronisch) mit E.________ in Kontakt zu treten (ausgenommen via allfällige Rechtsvertreter).

b) A.________ wird es verboten, sich E.________ sowie der jeweils aktuellen Wohnadresse von E.________, zurzeit H.________weg xx, im Radius von unter 200 Meter zu nähern.

Dagegen erhob der Beschuldigte am 11. März 2021 rechtzeitig Beschwerde und beantragte, diese Verfügung aufzuheben und keine Kontakt- und Rayonverbote zu verfügen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beschwerde­antwort (KG-act. 6). Die Privatklägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7). Der Beschuldigte opponierte mit Stellungnahme vom 31. März 2021 „diversen Anwürfen“ sowie dem Entschädigungsantrag der Beschwerdeantwort (KG-act. 11).

Erwägungen

2.

Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt wurde. Mithin läuft die laut Strafbefehl zweijährige Probezeit für die bedingt ausgefällte Geldstrafe seit dem 27. November 2019 (zum Beginn der Probezeit mit der Urteilseröffnung vgl. Heimgartner, OFK, 20. A. 2018, Art. 44 StGB N 1; Achermann, AK, 2020, Art. 44 StGB N 5; Schneider/Garré, BSK, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 5 und 20). Das angefochtene für die Dauer der Probezeit erteilte Kontakt- und Rayonverbot endet mithin am 26. November 2021. Der Beschwerdeführer erklärte, er hätte ein solches Verbot – trotz seines Erachtens fehlenden Voraussetzungen – „sogar noch“ bzw. allenfalls bis zum 1. Januar 2022 akzeptiert und hält die angefochtene Weisung für weitere zwei Jahre respektive „während zusätzlicher 24 Monate“ insgesamt nicht mehr für verhältnismässig (KG-act. 1 S. 5 f. Rn. 18 und 24 sowie S. 7 Rn. 27). Mithin ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er durch das angefochtene, nur für die Dauer der Probezeit erteilte Verbot materiell beschwert ist, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumte, er hätte Einschränkungen bis Ende 2021 sogar akzeptiert. Auf seine Beschwerde (zum Rechtsmittel vgl. BGer 6B_225/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 1.2.1 sowie Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 356 StPO N 5) ist mangels rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO bzw. Riklin, a.a.O., Art. 382 StPO N 1) bzw. Darlegung seiner Beschwerdelegitimation (etwa Lieber, SK, 3. A. 2020, Art. 382 StPO N 7c) nicht einzutreten. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Voraussetzungen eines Verbotes an sich fehlen, dessen gute Intention er ausdrücklich anerkennt

(KG-act. 1 Rn. 21) und „sogar“ in zeitlicher Hinsicht bis zum Probezeitende nicht beanstandet.

3.

Abgesehen davon ist nach dem Gesagten (oben E. 2) der Kritik des Beschuldigten, das Verbot sei in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig, die wesentliche tatsächliche Grundlage entzogen. Das auf die Dauer der Probezeit beschränkte angefochtene Kontakt- und Rayonverbot ist angesichts der den rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegenden, mit Beschwerde konkret nicht infrage gestellten, mannigfachen und hartnäckigen Nachstellungen (vgl. auch angef. Verfügung E. 2.e S. 14 ff.) nicht unverhältnismässig. Es dient auch dem im Interesse des Beschuldigten liegenden Zweck, seine Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern (dazu Schneider/Garré, a.a.O., Art. 44 StGB N 26 f.). Schliesslich ist der Beschuldigte noch darauf hinzuweisen, dass Art. 67b StGB dazu dient, ein Kontakt- und Rayonverbot unabhängig von einer Probezeit verhängen zu können (Hagenstein, BSK, 4. A. 2019, Art. 67b StGB N 19), dass jedoch die Anordnung einer entsprechenden Weisung für die Dauer der Probezeit auch nach Art. 44 Abs. 2 i.V.m. 94 StGB zulässig ist (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 67b StGB N 3; Langenegger, AK, 2020, Art. 67b StGB N 1 m.H.), woran nichts ändert, dass der Vorderrichter das Verbot auch auf Art. 67b StGB abstützte.

4.

Zufolge Nichteintretens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin, deren Rechtsvertreter keine näher spezifizierte Kostennote einreichte, beantragte gestützt auf Art. 433 StPO vom Beschuldigten eine Entschädigung von mindestens Fr. 2‘300.35. Indes ist vorliegend nur ein Element der Sanktion umstritten, weshalb der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren gegenüber der Privatklägerin nicht entschädigungspflichtig sein kann (Art. 382 Abs. 2 StPO);-

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Staatsanwaltschaft

(1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die

Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug und Inkasso), mit Formular an die Kost (Meldung Weisung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

12.

Mai 2021 kau

BEK 2021 28

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 94 StGBart. 94 CPart. 94 CP

Art. 437 StPOart. 437 CPPart. 437 CPP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

6B_225/2017

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 94 StGBart. 94 CPart. 94 CP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF