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Entscheid

BEK 2021 29

Präsidial

20. Mai 2021Deutsch5 min

20. Mai 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. Mai 2021

BEK 2021 29

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________,

Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Einstellung Strafverfahren (Entschädigung)

(Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2020 [recte: 2021], SU 2020 1020);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft in der Strafsache gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB), mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB), mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), grober Belästigung (§ 18 StrafG SZ) und Widerhandlung gegen das Gesetz über das Einwohnermeldewesen des Kantons Schwyz (Vorfälle im Zeitraum vom 16. März 2018 bis 4. März 2020) die Einstellung des Strafverfahrens verfügte, die Kosten des Verfahrens von total Fr. 4'577.30 auf die Staatskasse nahm, den Verteidiger des Beschwerdeführers mit Fr. 857.30 (inkl. MWST und Auslagen) entschädigte und dem Beschwerdeführer keine Genugtuung ausrichtete, wobei sie Letzteres damit begründete, dass dem Beschwerdeführer mangels nennenswerter Umtriebe und besonders schwerer Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen weder eine weitere Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen sei;

- dass der Beschwerdeführer sich mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15. März 2021 (KG-act. 1) gegen diese Verfügung wendet und eine pauschale Entschädigung von Fr. 15'000.00 für wirtschaftliche Einbussen sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse geltend macht;

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

- dass auf die Ausführungen des Beschuldigten, soweit sie sich mit den Beschuldigungen gegen ihn befassen, nicht einzutreten ist, nachdem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellte und sich die Beschwerde nicht allein gegen die Begründung richten kann;

- dass auf die Ausführungen des Beschuldigten auch insoweit nicht einzutreten ist, als sie sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend das Strafverfahren gegen C.________ richten, weil dieses Gegenstand des separaten Verfahrens SU 2020 1021 bzw. BEK 2021 30 bildet;

- dass sich der geltend gemachte Pauschalbetrag von Fr. 15'000.00 für wirtschaftliche Einbussen und schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse mit dem blossen Hinweis auf „etliche Versuche, meine jahrelang ausgeübten Umgebungsarbeiten auszuführen“ und „Aufwand von Auto / Anhänger / Zeit“, ohne diese näher darzulegen, nicht hinreichend begründen lässt;

- dass der Beschwerdeführer insbesondere seine angebliche schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse überhaupt nicht darlegt und er sich mit dem Argument der Staatsanwaltschaft, dass es sich beim geltend gemachten Aufwand um keine nennenswerten Umtriebe handelt, nicht auseinandersetzt;

- dass eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich ist (Urteil BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Ziegler/Keller, a.a.O., N 3 zu Art. 385 StPO; Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385), weshalb dem Beschwerdeführer keine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist;

- dass zusammenfassend mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

Sachverhalt

20. Mai 2021 kau

BEK 2021 29

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 169 StGBart. 169 CPart. 169 CP

§ 18 StrafG

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Erwägungen

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BEK 2021 30

6B_872/2013

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF