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Entscheid

BEK 2021 3

Kammer

22. März 2021Deutsch11 min

1. a) Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führte auf Strafanzeige von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung gegen D.________ wegen Urkundenfälschung, unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden und Erschleichen einer falschen Beurkundung. Hintergrund der Strafanzeige war ein Streit über die Übertragung einer Liegenschaft des "J.________“. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 ein. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellung am 5. November 2019 (SUH 2019 622, vgl. beigezogene Akten Nr. 1 in SUO 2019 5). Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Einstellungsverfügung geführte Beschwerde (beigezogene Akten Nr. 2 in SUO 2019 5) wurde vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 16. April 2020 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BEK 2019 185, vgl. beigezogene Akten Nr. 4 in SUO 2019 5). Dem vom Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden (Urteil BGer 6B_535/2020 vom 6. Juli 2020, vgl. beigezogene Akten Nr. 5 in SUO 2019 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 22. März 2021

BEK 2021 3

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,

Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, Amtsleitung / Zentraler Dienst, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch a.o. Oberstaatsanwalt B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahmeverfügung (Begünstigung, Amtsmissbrauch)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft [a.o. Oberstaatsanwalt B.________] vom 28. Dezember 2020, ST 2020 27474);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führte auf Strafanzeige von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung gegen D.________ wegen Urkundenfälschung, unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden und Erschleichen einer falschen Beurkundung. Hintergrund der Strafanzeige war ein Streit über die Übertragung einer Liegenschaft des "J.________“. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 ein. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellung am 5. November 2019 (SUH 2019 622, vgl. beigezogene Akten Nr. 1 in SUO 2019 5). Eine vom Beschwerdeführer gegen diese Einstellungsverfügung geführte Beschwerde (beigezogene Akten Nr. 2 in SUO 2019 5) wurde vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 16. April 2020 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BEK 2019 185, vgl. beigezogene Akten Nr. 4 in SUO 2019 5). Dem vom Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden (Urteil BGer 6B_535/2020 vom 6. Juli 2020, vgl. beigezogene Akten Nr. 5 in SUO 2019 5).

b) Am 12. November 2019 erstattete der Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft in Bern Strafanzeige gegen E.________ (U-act. 2 in SUO 2019 5), weil sie vorsätzlich falsche Inhalte in der Einstellungsverfügung SUH 2019 622 mitunterzeichnet habe, gestützt auf folgenden Satz in den Erwägungen der Einstellungsverfügung SUH 2019 622 vom 31. Oktober 2019:

Dabei wurde festgestellt, dass im Umwandlungsbeschluss vom 20. Januar 2011 weder ein inhaltlich unwahrer Sachverhalt festgehalten wurde, noch durch Täuschung bewirkt worden ist, dass die Urkundsperson eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet hat.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dies sei eben gerade in keiner Verfügung festgestellt worden, weder im BGer-Urteil 6B_59/2018 vom 26. September 2018 noch in der Verfügung BEK 2017 120 vom 15. Dezember 2017. Es handle sich bei dieser Feststellung um eine bare Unwahrheit, einzig zum Zweck der Strafvereitelung des angezeigten Liegenschafts-Diebstahls, weshalb gegen die unterzeichnende E.________ ein entsprechendes Strafverfahren einzuleiten sei. Allenfalls sei auch wegen Beteiligung an einer kriminellen Gemeinschaft zu ermitteln. Die Bundesanwaltschaft überwies die Strafanzeige am 13. November 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (U-act. 1 in SUO 2019 5).

Am 6. April 2020 dehnte der Beschwerdeführer die Strafanzeige auf C.________ und F.________ aus (U-act. 1.1 in VAB 2020 17).

Mit Beschluss BEK 2019 204 vom 17. Januar 2020 bewilligte das Kantonsgericht den Ausstand der E.________ und C.________ (U-act. 13 in SUO 2019 5) und mit Beschluss BEK 2020 73 vom 15. Juni 2020 den Ausstand aller Staatsanwälte der kantonalen Staatsanwaltschaft (U-act. 4 in VAB 2020 17) in den erwähnten Strafverfahren gegen E.________, C.________ und F.________. Am 25. August 2020 setzte der Regierungsrat des Kantons Schwyz B.________ als ausserordentlichen Oberstaatsanwalt ein

(U-act. V/1+2 in ST 2020 27474).

c) Je mit separaten Verfügungen vom 28. Dezember 2020 nahm der a.o. Oberstaatsanwalt die Strafanzeigen gegen E.________, C.________ und F.________ nicht an die Hand und auferlegte die Verfahrenskosten von je Fr. 500.00 dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 7. Januar 2021 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend C.________ und stellt die folgenden Anträge (KG-act. 1):

1. Es sei die Verfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung anhandzunehmen und Anklage zu erheben.

Erwägungen

2.

Es sei für die ordentliche Strafuntersuchung ein nicht befangener ausserkantonaler STA zu beauftragen, mit Ausnahme des bisherigen sowie des STAs G.________.

3.

Es sei wegen Rechtsverweigerung und offener Feindschaft von STA B.________ gegenüber mir von der Einforderung eines Gerichtsvorschusses abzusehen.

4.

Es seien die vollständigen Akten beizuziehen.

4.

[recte: 5.] Kosten inkl. Spesen und MwSt. zulasten des Kantons / des Staates.

Beim a.o. Oberstaatsanwalt wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2), welche mit Stellungnahme des a.o. Oberstaatsanwalts vom 20. Januar 2021

(KG-act. 5) beim Kantonsgericht eingingen. C.________ reichte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3). Der Beschwerdeführer replizierte am 25. Januar 2021 (KG-act. 8) und bezahlte die von ihm verlangte Sicherheitsleistung am 22. Januar 2021 (KG-act. 4).

2.

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem a.o. Oberstaatsanwalt besteht eine Kontroverse betreffend Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügungen vom 28. Dezember 2020 betreffend E.________ und F.________ (KG-act. 1, S. 2 Ziff. 1; KG-act. 5, S. 1; KG-act. 8, S. 2). Darauf ist nicht einzugehen. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist nur die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Dezember 2020 gegenüber C.________, welche mit Beschwerde vom 7. Januar 2021 angefochten wurde (KG-act. 1 und 1/1).

3.

Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige u.a. gegenüber B.________ „wegen Verdacht auf Amtsmissbrauch / Begünstigung / Komplott mit offensichtlichen Straftätern“ (U-act. 2, SUO 2019 5). Unter „Komplott“ wird eine gemeinschaftliche und abgesprochene Verschwörung (https://www.wortbedeutung.info/Komplott/) oder eine geheime Planung eines Anschlags gegen eine Regierung (https://www.duden.de/recht-schreibung/Komplott) verstanden. Dem Vorwurf des „Komplotts“ kommt in der vorliegenden Konstellation keine eigenständige Bedeutung zu.

Ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtsmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO, Gefängnisverordnungen) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben (Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, N 7 zu Art. 312 StGB; Isenring, in: OFK-StGB/JStG, 20. Auflage, N 63 zu Art. 312 StGB). Eine falsche Sachverhaltsdarstellung in den Erwägungen allein vermag deshalb noch keinen Amtsmissbrauch darzustellen. Voraussetzung wäre unter anderem, dass diese auch im Ergebnis (im Dispositiv) zu einer (vorsätzlich) falschen Anordnung, d.h. falschen Entscheidung führt. Denn mit einer bloss falschen Sachverhaltsdarstellung in den Erwägungen wird weder eine hoheitliche Verfügung getroffen noch auf andere Art Zwang ausgeübt und werden auch keine Machtbefugnisse angewandt.

Der Begünstigung im Sinne von Art. 305 StPO macht sich schuldig, wer jemanden der Strafverfolgung oder dem Vollzug einer in den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB vorgesehenen Massnahmen entzieht. Ungerechtfertigter Freispruch ist grundsätzlich keine Begünstigung, ungerechtfertigter Schuldspruch in der Regel keine Freiheitsberaubung. Ausnahmen hiervon sind nur denkbar, wenn sowohl die Fehlerhaftigkeit des in Frage stehenden Gerichtsurteils letztinstanzlich ausgewiesen ist als auch diese Fehlerhaftigkeit auf eine qualifizierte Verletzung richterlichen Amtspflichten zurückzuführen ist (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, N 15 zu Art. 305 StGB).

Die Einstellungsverfügung vom 31. Oktober 2019 im Strafverfahren gegen D.________ (U-act. 2a in SUO 2019 5) wurde mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 16. April 2020 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (U-act. 4 in SUO 2019 5). Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 6. Juli 2020 letztinstanzlich auf die Beschwerde nicht eingetreten. Damit ist den vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbeständen zum vorneherein der Boden entzogen: weder ein Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB noch eine Begünstigung nach Art. 305 StGB kann vorliegen, wenn die entsprechende Verfügung letztlich zurecht erfolgte.

Der vom Beschwerdeführer als Grundlage seiner Strafanzeige zitierte Satz ist zudem aus dem Zusammenhang gerissen. Die Staatsanwaltschaft zitierte nicht nur, dass die Erledigungsverfügung im Strafverfahren gegen H.________ bis ans Bundesgericht weitergezogen und dabei festgestellt worden sei, dass im Umwandlungsbeschluss vom 20. Januar 2011 weder ein inhaltlich unwahrer Sachverhalt festgehalten, noch durch Täuschung bewirkt worden sei, dass die Urkundsperson eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet habe, sondern sie führte anschliessend auch aus, weshalb im damals vorliegenden Fall dem ebenfalls zu folgen sei. Die Staatsanwaltschaft führte namentlich aus, dass D.________ zwar die entsprechenden Dokumente erstellt und dem Handelsregister eingereicht, jedoch lediglich die Absichtserklärung der anwesenden Vereinsmitglieder, neu geschaffene Aktien an die noch zu errichtende „I.________“ abzutreten, festgehalten und beurkundet habe. Es sei somit nicht ersichtlich, dass unwahre Tatsachen festgehalten worden seien, womit ein strafbares Verhalten seitens D.________ weder durch zustimmendes Nicken an der Versammlung noch durch Erstellen der entsprechenden Dokumente noch durch Einreichung derselben beim Handelsregisteramt gegeben sei. Des Weiteren führte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Umwandlungsbeschlusses u.a. aus, es fehle in der Anzeige an einer substantiierten Behauptung für die Ungültigkeit des Umwandlungsbeschlusses, insbesondere an Beweismitteln für die geltend gemachten falschen Informationen betreffend den Sinn und Zweck der Versammlung am 20. Januar 2011. Aus den Akten ergäbe sich denn auch Gegenteiliges: Bereits am 12. September 2009 und am 24. September 2019 sei eine Mitgliederversammlung durchgeführt und die Beabsichtigung der Umwandlung bzw. Schaffung von Aktien erläutert und besprochen worden. Der Umwandlungsplan sei auch an der Generalversammlung vom 20. Januar 2011 besprochen und die entsprechende Absichtserklärung (zur Umwandlung nach Fusionsgesetz) festgehalten worden. An dieser Versammlung seien keine Einwände betreffend nicht ordnungsgemässe Einberufung der Versammlung erfolgt und ebenso sei kein Zivilprozess betr. Ungültigkeit des Umwandlungsbeschlusses angestrebt worden (U-act. 2a in SUO 2019 5 E. 4). Mit diesen eigenständigen Begründungen der Staatsanwaltschaft setzt sich der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch in der vorliegenden Beschwerde auseinander. Selbst wenn eine unrichtige Wiedergabe des Zitats vorliegen würde, wäre die Einstellungsverfügung aufgrund dieser eigenständigen Begründungen (im Ergebnis) zurecht erfolgt und stünden die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der Begünstigung ausser Frage.

4.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 1 zu Art. 310 StPO). Sind die Voraussetzungen von Art. 310 StPO gegeben, muss eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen und es darf keine Untersuchungseröffnung erfolgen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 1a zu Art. 310 StPO; Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 8 zu Art. 310 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist eine Erledigungsart, welche einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Omlin, a.a.O., N 7 zu Art. 310 StPO).

Vorliegend ergibt sich, dass eindeutig kein Straftatbestand vorliegt. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte deshalb zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, inwieweit der Beschwerdeführer geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO und damit zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. immerhin Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 80 [betr. Begünstigung] und N 84 [betr. Amtsmissbrauch] zu Art. 115 StPO). Mangels Relevanz erübrigt es sich zudem, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 7. Januar 2021 einzugehen.

5.

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Kostenverlegung in der angefochtenen Verfügung, weshalb es bei der Kostenauferlegung für die Untersuchungskosten bleibt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 StPO als unterliegende Partei aufzuerlegen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von seiner Sicherheitsleistung in gleicher Höhe bezogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an a.o. Oberstaatsanwalt B.________ sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an a.o. Oberstaatsanwalt B.________ (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

24.

März 2021 kau

BEK 2021 3

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6B_535/2020

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BEK 2019 204

BEK 2020 73

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