BEK 2021 31
Kammer
19. April 2021Deutsch16 min
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. November 2020 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB). Sie dehnte diese am 18. Februar 2021 auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz aus (U-act. 9.1.01 und 9.1.03).
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 19. April 2021
BEK 2021 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Verlängerung der Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 3. März 2021, ZME 2021 18);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. November 2020 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB). Sie dehnte diese am 18. Februar 2021 auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz aus (U-act. 9.1.01 und 9.1.03).
a) Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 gegen den Beschuldigten vorläufig Untersuchungshaft bis am 27. Februar 2021 an (ZME 2020 85). Am 31. Dezember 2020 wies er ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (ZME 2020 100).
b) Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 22. Februar 2021 um Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 27. April 2021. Bezüglich des inzwischen durch die Einvernahmen des Staatsschreibers und von zwei Polizeibeamten weiter erhärteten dringenden Tatverdachts geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte ab dem 25. September 2018 bis letztmals 18. November 2020 insbesondere Mitgliedern und Mitarbeitern diverser kantonaler und kommunaler Behörden sowie den Medien, verbal und schriftlich mit schweren Gewalttaten gegen Leib und Leben gedroht habe. Sie macht hauptsächlich gestützt auf das inzwischen vorliegende psychiatrische Gutachten als spezielle Haftgründe Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr sowie Ausführungsgefahr geltend (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht verlängerte am 3. März 2021 unter Annahme des Vorliegens von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr die Untersuchungshaft antragsgemäss. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 19. März 2021 beantragt der Beschuldigte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. März 2021 aufzuheben und ihn umgehend freizulassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt unter Verzicht auf eine Stellungnahme, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und reicht das Protokoll zur Schlusseinvernahme vom 22. und 24. März 2021 (U-act. 10.1.009) sowie die Verfügung über den Untersuchungsabschluss ein (KG-act. 6). Der Beschuldigte liess sich innert der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
2.
Der selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr (dazu unten E. 4) setzt nicht zwangsläufig den dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen Delikts voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1.; BEK 2019 122 vom 15. Juli 2019 E. 2 mit Hinweisen; Forster, BSK, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 16; Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, Rz 563). Es muss aber ein Strafverfahren wegen eines Delikts im Gang sein (Riklin, OFK, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 5), was vorliegend unbestritten der Fall ist. Da die Staatsanwaltschaft und der Zwangsmassnahmenrichter jedoch auch Wiederholungsgefahr annehmen, ist zunächst auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einzugehen (Art. 221 Abs. 1 StPO).
a) Die im Zusammenhang mit der Beurteilung des wiederum in vorliegendem Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft geschilderten (vgl. oben E. 1.b) dringenden Tatverdachts dem Vorderrichter vorgeworfenen Gehörsverletzungen sind haltlos. Der Vorderrichter stützte in der Haftanordnungsverfügung vom 1. Dezember 2020 den dringenden Tatverdacht hinsichtlich von Drohungen, schwere Verbrechen gegen Leib und Leben von Personen auszuüben, zutreffend auf die Akten ab (ZME 2020 85 E. 7; U-act. 8.1.002 ff.). Daraus ergibt sich ein dringender Tatverdacht für strafrechtlich relevantes Handeln des Beschuldigten. So schrieb der Beschuldigte etwa von angeblichen Missständen und droht namentlich genannten vier Herren als mutmasslichen Verantwortlichen damit, spätestens ab dem Jahr 2021 die Jagd auf sie zu eröffnen bzw., dass ihre Zeit spätestens ab dem Jahr 2021 ablaufe (U-act. 8.1.011). Der Beschuldigte wird ferner nicht nur durch Aktennotizen von Polizeibeamten (U-act. 8.1.004, 8.1.006 f., 8.1.018 und 8.1.021) belastet. Die Oberstaatsanwaltschaft notierte über ein rund einstündiges Telefonat vom 13. November 2018, in welchem sich der Beschuldigte ausführlich über die Korruptheit von Richtern und Staatsanwälten im Kanton sowie auch des Bundesgerichts ausliess, die verhinderten, dass er zu seinem Recht gelange, schon Folgendes (U-act. 8.1.005):
(…), dass ihr euch nicht wundern müsst, wenn wieder einmal jemand ausrastet wie in Zug; erst kürzlich habe ja in Lachen jemand um sich geschossen.
Auf den Einwand, er müsse mit solchen Aussagen vorsichtig sein und man hoffe, dass er keine ähnlichen Absichten hege, soll er erwidert haben (ebd.):
dass dies nicht der Fall sei, er aber nicht sagen könne, „wie lange ich noch Nerven für diesen verdammten Psychokrieg habe“.
Gegen Ende des Telefonats wurde der Beschuldigte gefragt, ob er sich nicht einmal an die KESB wenden wolle, um allenfalls dort Hilfe zu erhalten, was er nach anfänglichem Zögern doch einen Versuch wert gehalten haben soll (ebd.). Damit ist der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte namentlich bezeichnete (z.B. U-act. 8.1.015 f.) Behördenmitglieder und Beamte ernsthaft mit Delikten gegen Leib und Leben bedroht und sie in strafbarer Weise unter psychischen Druck gesetzt haben könnte, aufgezeigt und zu bejahen.
b) Ob die von der Staatsanwaltschaft untersuchten Lebenssachverhalte, namentlich die dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vorgehaltenen 19 Fälle (U-act. 10.1.009 RN 1420 ff. sowie Beilagen), unter die in der Eröffnungsverfügung genannten Straftatbestände fallen, spielt im Haftverfahren keine Rolle, solange für die Anklage und allfällige Verurteilung auch andere Straftatbestände, wie namentlich etwa das Antragsdelikt der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) oder Offizialdelikte wie Nötigung (Art. 181 StGB), Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB), etc. infrage kommen. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommenen rechtlichen Würdigungen gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es beurteilt die Strafbarkeit von Lebensvorgängen und entscheidet nicht über Straftatbestände (BGE 142 IV 378 E. 1.4).
c) Entgegen der Beschwerde ist es zulässig, zur Begründung auf vorgängige Entscheide betreffend die gleiche Sache und die gleichen Verfahrensbeteiligten zu verweisen (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2; vgl. auch Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, S. 134 m.H.). Der Beschuldigte legt konkret nicht dar, dass die Begründung der Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft wegen des Verweises an sich bzw. aufgrund von bestimmten, durch die ursprüngliche Begründung nicht abgedeckten neuen Umständen nicht mehr nachvollziehbar sei. Dass der nunmehr erbeten verteidigte Beschuldigte die Taten nicht nachvollziehen kann, deren er, wie der Vorderrichter in der Haftanordnungsverfügung unter Aktenhinweis belegte (vgl. ZME 2020 85 E. 7 und oben lit. a), dringend tatverdächtig ist, ist denn auch nicht ersichtlich.
3.
Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder eines Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass er durch – laut Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Frei/Zuberbühler Elsässer, SK, 3. A. 2020, Art. 221 StPO N 32a m.H.; EGV-SZ 2016 A 5.2 E. 5.a) – Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten (Präventivhaft). Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei den grundsätzlich verlangten Vortaten muss es sich wie bei den drohenden Delikten um Verbrechen oder schwere Vergehen gehandelt haben; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Die Einstufung eines Vergehens als schwer setzt voraus, dass abstrakt eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Bei der Beurteilung der Tatschwere sind zudem namentlich das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen, insbesondere die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann (BGer 1B_546/2019 vom 11. November 2019 E. 4.1 m.H.). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (EGV-SZ 2016 A 5.2 E. 5.a).
a) Vorliegend ist der Beschuldigte unter anderem einschlägig wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbestraft, weil er Betreibungsbeamten gegenüber drohte, ein Gewehr zu holen und sie zu töten (vgl. U-act. 1.1.002 i.V.m. 14.3.003/238 ff.), worauf bereits der Vorderrichter hinwies (ZME 2020 85 E. 8). Dabei handelt es sich um Drohungen gegen Leib und Leben und somit wie bei den aktuell verfolgten Bedrohungstaten (Art. 258 StGB, dazu vgl. noch unten E. 4.c; aber auch denkbar Art. 180 bzw. das Offizialdelikt nach Art. 285 StGB) um schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Mithin ist das Vortatenerfordernis erfüllt. Das seit diesen Vortaten sich inzwischen namentlich auch aufgrund der terminierten Androhungen intensivierende Drohpotential lässt weitere Drohungen gegen Leib und Leben erwarten, die keine Bagatelldelikte sind.
b) Drohungen können die Anordnung von Haft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Durch die eskalierend (vgl. oben lit. a und E. 2.a) angedrohten schweren Straftaten gegen Leib und Leben ist die Sicherheit der bedrohten Personen oder die Amtsführung von betroffenen Behördenmitgliedern und Beamte erheblich gefährdet bzw. behindert.
c) Der Vorderrichter erwog zutreffend, dass das inzwischen erstellte forensische Gutachten das Rückfallrisiko für erneute Drohungen als sehr hoch einschätzt (vgl. näher unten E. 4.b). Damit ist auch die dritte Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr gegeben, abgesehen von den gemäss Lagebeurteilungen der Kantonspolizei feststellbaren Aggravationstendenzen in den letzten beiden Jahren.
4.
Haft ist ebenfalls zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss nicht nur in zeitlicher Hinsicht (vgl. dazu unten E. 5), sondern auch bezüglich ihrer Eingriffsintensität verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht vorauszusetzen ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 2. A. 2014 bzw. Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 StPO N 44; zum Ganzen BGer 1B_136/2018 vom 9. April 2018 E. 2.3.1 sowie BEK 2019 171 vom 24. Oktober 2019 E. 3 m.H.).
a) Der Vorderrichter nimmt Wiederholungs- und Ausführungsgefahr an, weil das inzwischen erstellte forensische Gutachten nicht nur das Rückfallrisiko für erneute Drohungen als sehr hoch einschätzt, sondern auch das Risiko für Gewalthandlungen in einem Bereich von „moderat bis hoch“ verortet. Im Übrigen verweist er auf die Haftanordnungsverfügung, wonach gemäss forensischer Aktennotiz (vgl. dazu U-act. 11.1.001) schon von einem erhöhten Gewaltrisiko die Rede war und eine Gewalteskalation nicht ausgeschlossen werden konnte, zumal der perspektivenlos und sozial isoliert lebende Beschuldigte Zugang zu Waffen habe und dessen Drohverhalten immer ernsthafter wurde (ZME 2020 85 E. 9). Der Beschwerdeführer rügt, der Vorderrichter habe seine Stellungnahme in keiner Weise in Erwägung gezogen, namentlich nicht berücksichtigt, dass weder die Staatsanwaltschaft noch das psychiatrische Gutachten prüfte, ob es sich bei seinem Verhalten nicht um eine Art „Hilfeschrei“ handelte (dazu ebd. E. 10), so dass er nicht einfach als Querulant abgestempelt werden dürfe. Die Ausführungsgefahr sei zudem nicht hinreichend konkretisiert worden, habe er doch keine Ahnung, was für eine Gefahr er denn darstellen solle und wer, namentlich welche „Bevölkerung“ mit dem Tod bedroht werde. Er wolle Hilfe und ernstgenommen werden.
b) Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 17. Februar 2021 leidet der Beschuldigte neben akzentuierten Zügen einer impulsiven Persönlichkeit an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Ausserdem liegt der Verdacht auf eine Cannabisabhängigkeit vor, wobei er gegenwärtig aufgrund der Inhaftierung abstinent ist. Zwischen diesem psychiatrischen Störungsfeld und den ihm vorgeworfenen Taten besteht ein direkter kausaler Zusammenhang, wobei die Rolle der vermuteten Cannabisabhängigkeit in der Deliktsdynamik unklar ist. Das Risiko für erneute Drohungen wird als sehr hoch eingeschätzt und dasjenige für Gewalthandlungen als moderat bis hoch. Zurzeit seien keine Massnahmen denkbar, die anstelle einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet wären, das vom Beschuldigten ausgehende Risiko zu senken (U-act. 11.2.015 S. 72).
c) Der wesentliche Unterschied zu den zitierten Fällen (BGer 1B_136/2018 vom 9. April 2018 sowie BEK 2019 171 vom 24. Oktober 2019) besteht darin, dass vorliegend dem Beschuldigten bislang nicht vorgeworfen wird, einmal ein Gewaltdelikt verübt zu haben (s. auch Gutachten U-act. 11.2.015 S. 62, dagegen irritiert auf S. 55 die Annahme der Neigung zu Ausbrüchen nicht nur zu Wut, sondern auch zu Gewalt). Zentral ist mithin in diesem Zusammenhang die Frage bzw. das bekannte Problem, ob etwas passieren muss, bevor man handeln kann (vgl. dazu Sachs, Umgang mit Drohungen, S. 106 f.). Weil der gesetzliche Haftgrund („Ausführungsgefahr“) die Drohung voraussetzt und zusätzlich die ernsthafte Befürchtung ihrer Wahrmachung verlangt (BEK 2018 172 vom 14. November 2018 E. 3.b), ist es zudem im Unterschied zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 180 StGB, wozu die Drohung nicht ernstgemeint sein muss (dazu etwa Donatsch, OFK, 20. A. 2018, Art. 180 StGB N 2), erforderlich, dass die angeblichen Drohungen tatsächlich als ernstgemeint eingeschätzt werden. Allein die Tatsache der Drohung darf nicht als Indiz für die Wahrscheinlichkeit der Ausführung derselben verwendet werden (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, N 570; BEK 2019 171 vom 24. Oktober 2019 E. 3.a).
Das Gutachten schätzt die Gefahr für Gewaltdelikte als moderat bis hoch, mithin nicht als sehr hoch ein, wie es die eingangs dieser Erwägung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, was jedoch die Rechtsfrage der Ausführungsgefahr nicht präjudiziert. Indes kann nicht mehr angenommen werden, dass die Fakten für eine genaue Risikoeinschätzung fehlen. Die Gutachter haben den psychischen Zustand des Beschuldigten festgestellt und in ihrer psychiatrischen Risikoeinschätzung berücksichtigt. Die Ausführungsgefahr lässt sich mithin nach den rechtlichen Vorgaben nicht ohne weiteres bejahen, kann jedoch offengelassen werden, da in der angefochtenen Verfügung zutreffend angenommen wird, dass Wiederholungsgefahr besteht (vgl. oben E. 3). Immerhin bleibt festzuhalten, dass die Befürchtungen, der Beschuldigte werde seine schwerwiegenden Drohungen wahrmachen, aufgrund der gutachterlich festgestellten psychischen Störung sowie des Aussageverhaltens des Beschuldigten sich zumindest vorläufig nicht einfach mit der Erklärung, die Drohungen seien Ausdruck von Hilferufen, zerstreuen lassen. Der Beschuldigte bestreitet einerseits die von Behördenmitgliedern und Polizeibeamten mehrfach rapportierten Drohungen und wirft den Behörden und Beamten vor, sich diesbezüglich zwecks Bedrohungsmanagement abgesprochen zu haben (etwa U-act. 10.1.009 Rn 423 f.). Insoweit widerspricht er sich selber, wenn er andererseits seine Verhaltensweisen als Hilferufe bzw. „Joke“ taxiert haben will und sie als Mittel im Kampf um seine mutmasslich verletzten Rechte bzw. „rechtliches Gehör“ zu rechtfertigen versucht (dazu etwa U-act. 4.1.015 Nr. 11 ff. und 18 f.). Daran ändert nichts, dass er sich nicht grundlos gegen den Vorwurf wehrt, die Bevölkerung in Schrecken versetzt zu haben, ist doch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich die ihm vorgeworfenen Drohungen an die Bevölkerung im Sinne der Gesamtheit der Bewohner eines mehr oder weniger grossen Gebiets bzw. an einem bestimmten Ort versammelte Personen richten würden (vgl. dazu Weder, OFK, 20. A. 2018, Art. 258 N 3a).
5.
Der Vorderrichter befand, Verhältnismässigkeitsüberlegungen vermöchten keine weitere Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr zu begründen; allfällige erneute Drohungen wären hinzunehmen, sofern sich diese nicht als ernst erweisen würden (vgl. angef. Verfügung E. 10). In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Die maximale Haftzeit inkl. Verlängerung wird rund fünf Monate betragen. Angesichts der schweren, sich durchaus als ernst erweisenden und nicht als blosse Hilferufe zu verstehenden (vgl. oben E. 4.c) Drohungen ist diese Dauer angesichts der dafür zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion noch als verhältnismässig zu betrachten, zumal die Staatsanwaltschaft voraussichtlich dem Gericht eine stationäre Massnahme beantragen will (U-act. 10.1.009 Rn 1602 ff. und vgl. auch oben E. 4.b; vgl. BGE 144 IV 113 E. 4.1). Wiederholt ist indes darauf hinzuweisen, dass strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht erwachsenenschutzrechtlich gebotene Massnahmen ersetzen können (vgl. etwa schon EGV-SZ 2017 A 5.2 E. 4). Der Beschuldigte wurde in Untersuchungshaft genommen, obwohl die Oberstaatsanwaltschaft den Einbezug der KESB offenbar schon im Jahre 2018 prüfenswert erachtete (vgl. oben E. 2.a). Die Strafverfolgungsbehörden werden nicht umhinkommen, hinsichtlich einer allfällig weiteren Verlängerung der Haft entsprechende Koordinations- und Abklärungsbemühungen aufzuzeigen, um die allenfalls unerwünschte, vom Vorderrichter in Bezug nur auf die Wiederholungsgefahr bereits als möglich erachtete Haftentlassung zu vermeiden; denn sie haben namentlich in Bezug auf die Ausführungsgefahr unverzüglich alle zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, damit der Freiheitsentzug auf ein Minimum beschränkt werden kann (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 StPO N 45 f. m.H.). Dies drängt sich umso mehr auf, als zu vermeiden ist, dass der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft in eine momentan unsichere Wohnsituation (vgl. U-act. 8.1.004) entlassen wird.
Dispositiv
6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
20. April 2021 kau
BEK 2021 31
Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP
Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP
BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19
BEK 2019 122
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
BGE 142 IV 378ATF 142 IV 378DTF 142 IV 378
6B_716/2015
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EGV-SZ 2016 A 5.2
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_546/2019
EGV-SZ 2016 A 5.2
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1B_136/2018
BEK 2019 171
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Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
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