BEK 2021 32
Präsidial
8. Juni 2021Deutsch4 min
8. Juni 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 8. Juni 2021
BEK 2021 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Nidwalden, 6371 Stans,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
vertr. durch Finanzverwaltung Nidwalden, Steuerbezug, Postfach 1241, Bahnhofplatz 3, 6371 Stans,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 1. März 2021, ZES 2021 88);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 1. März 2021 das auf Art. 80 SchKG gestützte Begehren des Kantons Nidwalden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Muotathal im Betrag von Fr. 326.45 guthiess und diesen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die Abrechnungsperiode 1. Januar 2019 bis 26. März 2019 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, wenn der Betriebene nicht gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden sei oder er die Verjährung anrufe und dass der Gesuchsgegner lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit der Veranlagungsverfügung erhebe, der Rechtsöffnungsrichter diese jedoch nicht prüfen könne, da er keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz sei;
- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 19. März 2021 diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anficht;
- dass der Kantonsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. März 2021 Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.00 bis spätestens Mittwoch, 14. April 2021 setzte (KG-act. 3);
- dass der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss innert der bis zum 26. April 2021 letztmals erstreckten Frist (KG-act. 6) nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 17. Mai 2021 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 1. Juni 2021 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist (KG-act. 7);
- dass die Nachfristansetzung dem Gesuchsgegner am 18. Mai 2021 zugestellt wurde (Beilage zu KG-act. 7) und der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden kann, ob sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde, welche sich ausschliesslich mit der Richtigkeit der Veranlagungsverfügung befasst, hinreichend mit der eingangs erwähnten Begründung der Vorinstanz für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auseinandersetzt;
- dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
- dass dem Gesuchsteller durch das Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden sind, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, und deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerderfahrens von Fr. 200.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 326.45.
Zufertigung an A.________ (1/R), die Finanzverwaltung des Kantons Nidwalden (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
8. Juni 2021 kau
BEK 2021 32
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF
Erwägungen
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF