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Entscheid

BEK 2021 34

Präsidial

4. Juni 2021Deutsch5 min

4. Juni 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. Juni 2021

BEK 2021 34

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2021, SU 2020 553);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft in der Strafsache gegen C.________ betreffend üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) am 9. März 2021 verfügte, keine Strafuntersuchung durchzuführen und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschuldigte als Rechtsanwalt zwar im Eheschutzverfahren behauptet habe, die Ehefrau seines Mandanten (Privatklägerin im vorliegenden Verfahren) habe heimlich Vermögen angehäuft, gemeinsames Vermögen abgezogen und gehe nicht haushälterisch mit dem gemeinsamen Vermögen um, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie zum Nachteil des bestehenden Ehevermögens weitere Schulden tätige, diese Aussagen jedoch im gerichtlichen Verfahren gegenüber den Mitgliedern des Bezirksgericht Schwyz geäussert worden seien um zu bezwecken, dass das Gericht die zu Beweiszwecken nötigen Unterlagen bei den Banken edieren lasse, die getätigten Äusserungen für den Prozess sachlich bedeutsam gewesen seien und dies im Hinblick auf die anwaltliche Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung ein nachvollziehbares und verständliches Verhalten gewesen sei, die getätigten Aussagen folglich gerechtfertigt, ja gar notwendig gewesen seien, diese Aussagen im Rahmen eines strittigen Zivilverfahrens zu tolerieren seien und somit keine Ehrverletzung vorliege;

- dass die Privatklägerin sich mit rechtzeitiger Beschwerde vom 19. März 2021 gegen diese Verfügung wendet;

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

- dass die Privatklägerin in ihrer Beschwerde vom 19. März 2021 lediglich ausführt, sie sei mit dem Urteil nicht einverstanden, sie verlange, dass eine Strafverfolgung durchzuführen sei, und ein Gerichtsraum sei kein straffreier Raum;

- dass dies keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung darstellt und als Begründung für eine Beschwerde nicht auszureichen vermag;

- dass daran die Ausführungen in der Eingabe der Privatklägerin vom 7. April 2021 im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, sie werde von D.________ seit ca. 3 Jahren beschuldigt, Fr. 100'000.00 entwendet, beiseite geschafft und gestohlen zu haben, dies sei von Rechtsanwalt C.________ vor Gericht lautstark wiederholt worden, sie fühle sich dadurch in ihrer Ehre verletzt und aufs gröbste schikaniert, nichts zu ändern vermögen, zumal diese zusätzlichen Ausführungen nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht wurden;

- dass zusammenfassend mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Privatklägerin als Beschwerdeführerin ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass der Privatklägerin gemäss Art. 136 StPO die unentgeltliche Rechtspflege nur zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bewilligt werden kann, sie bereits mit Verfügung vom 8. April 2021 darauf hingewiesen wurde (KG-act. 8) und sie innert der gesetzten Frist ihre zivilrechtlichen Ansprüche nicht dargelegt hat, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist;

- dass hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar ohne weiteres gegeben wären, indem einem Bruttoeinkommen von Fr. 3'571.60 (KG-act. 9/3) bzw. Nettoeinkommen von Fr. 3'194.83 (KG-act. 9/5) ein massgebender Bedarf von Fr. 4'090.50 (Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Zuschlag von 30 Prozent auf dem Grundbetrag von Fr. 360.00, Krankenkassenprämien und nicht versicherte Kosten von Fr. 420.50 [KG-act. 9/7], Miete inkl. Nebenkosten von Fr. 2'110.00 [KG-act. 9/14]) gegenübersteht, und sie nur frei verfügbare Mittel von rund Fr. 9'000.00 besitzt (KG-act. 9/12; vgl. Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003, www.kgsz.ch/kantonsgericht/‌gesetze-und-richtlinien/) und diesen finanziellen Verhältnissen immerhin im Rahmen der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist;

- dass keine Parteientschädigung geschuldet ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), C.________ (1/R, persönlich/vertraulich), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung; die Akten werden im Verfahren BEK 2021 33 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

Sachverhalt

4. Juni 2021 kau

BEK 2021 34

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Erwägungen

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

§ 40 JG

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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