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Entscheid

BEK 2021 35

Präsidial

31. Mai 2021Deutsch2 min

31. Mai 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 31. Mai 2021

BEK 2021 35

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Privatklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwalt C.________,

Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 15. März 2021, SU 2020 906);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Vertreter der Privatklägerin im Strafverfahren gegen D.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB) auf die Anzeige der Staatsanwaltschaft betr. vorgesehenem Abschluss des Verfahrens (Art. 318 StPO; U-act. 10.1.001) mit Schreiben vom 15. März 2021 die Führung des Strafverfahrens mit heftigen Worten kritisierte und dabei u.a. was folgt festhielt: „Für meine Mandantin und mich ist klar, dass Sie diesen Fall nicht mehr weiterführen dürfen.“ (KG-act. 2);

- dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. März 2021 das Schreiben vom 15. März 2021 dem Kantonsgericht zur Prüfung als Ausstandsgesuch überwies (KG-act. 1);

- dass der Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (KG-act. 8) mitteilt, dass weder er noch seine Mandantin explizit oder sinngemäss ein Ausstandsgesuch gestellt hätten, und um Abschreibung des Verfahrens ersucht;

- dass das Ausstandsverfahren somit als gegenstandslos abzuschreiben ist und es sich rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten;-

verfügt:

Das Ausstandsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und an die Staatsanwaltschaft (2/R an die 1. Abteilung zHd. Staatsanwalt C.________, unter Beilage des Doppels von KG-act. 8 und Rückgabe der Akten, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

Sachverhalt

31. Mai 2021 kau

BEK 2021 35

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Erwägungen

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF