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Entscheid

BEK 2021 36

Präsidial

8. Juni 2021Deutsch6 min

8. Juni 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 8. Juni 2021

BEK 2021 36

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. unbekannte Täterschaft,

Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Nichtanhandnahme (versuchte einfache Körperverletzung; Covid-19-Masken­tragpflicht)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2021, SU 2021 1620);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass A.________ (nachfolgend: Privatkläger) sich am 23. Dezember 2020 ins Mythencenter in Schwyz begab, ohne eine Maske zu tragen, beim Betreten der Migros von einem Angestellten einer Luzerner Sicherheitsfirma auf die Maskentragpflicht hingewiesen und aufgefordert wurde, entweder die Maske zu tragen oder den Markt zu verlassen (U-act. 8.1.01, S. 3, Sachverhalt);

- dass der Privatkläger auch nach Beizug des Marktleiters damit nicht einverstanden war, der Marktleiter den Privatkläger vom Eingang weg etwas auf die Seite nehmen wollte, von beiden Seiten die Polizei beigezogen, der Privatkläger von dieser aus dem Mythen Center begleitet und durch den Marktleiter ein Hausverbot gegen den Privatkläger ausgesprochen wurde

(U-act. 8.1.01 und 8.1.04);

- dass der Privatkläger hierauf Strafanzeige wegen versuchter Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Diskriminierung und Verstoss gegen die Menschenwürde und das Weltepidemiegesetz stellte (U-act. 8.1.02) und dabei unter anderem geltend machte, dass er zu viel CO2 einatmen würde, wenn er eine Maske tragen müsse und dies eine Körperverletzung darstelle

(U-act. 8.1.01, S. 3 Sachverhalt; U-act. 8.1.03);

- dass die Staatsanwaltschaft am 11. März 2021 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen die unbekannte Täterschaft wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) bzw. die mit dem Strafantrag angezeigten weiteren Delikte betreffend den Vorfall vom 23. Dezember 2020 durchzuführen;

- dass der Privatkläger sich mit rechtzeitiger Beschwerde vom 22. März 2021 gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung wendet;

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

- dass dem Privatkläger mit Verfügung vom 23. März 2021 unter Androhung des Nichteintretens Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe angesetzt wurde, insbesondere um genaue Beschwerdeanträge zu stellen und anzugeben, welche Beweismittel allenfalls angerufen würden und um ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde einzureichen, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er auf die Begründung der Vorinstanz eingehen müsse (KG-act. 3);

- dass der Privatkläger zwar am 26. März 2021 eine unterzeichnete Beschwerde nachreichte, jedoch keine ausdrücklichen Anträge stellt und auch aus der Beschwerdebegründung nicht hervorgeht, was er letztlich geltend macht, führt er doch unter anderem (auch) aus, er sei nicht krank, die ganze Epidemie sei ein Betrug, er werde keine Maske tragen, bis er die Garantie habe, dass dies seiner Gesundheit nicht schade, und er durch das Virus nicht infiziert werde, und bereits mangels hinreichender Anträge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass der Privatkläger sich mit der wesentlichen Begründung der Staatsanwaltschaft nicht auseinandersetzt, dass die durch den Bundesrat zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angeordnete Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben allgemein bekannt sei, es dem Privatkläger freigestellt gewesen sei, die Maske anzuziehen oder aber die Migros Filiale zu verlassen bzw. gar nicht erst zu betreten, er kein ärztliches Attest habe vorweisen können und es nicht ersichtlich sei, inwiefern der Privatkläger in seiner körperlichen Integrität versuchsweise verletzt worden sei, indem er dazu aufgefordert worden sei, sich an die bundesrätlich verordnete Maskentragpflicht zu halten oder aber die Migros Filiale zu verlassen;

- dass sich der Privatkläger auch nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt, es sei im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ohne weiteres verhältnismässig und zulässig gewesen, ihm ein Hausverbot zu erteilen, die Polizei habe zur Durchsetzung dieses Hausverbots der Migros die Personalien des Privatklägers weitergeben dürfen und es liege diesbezüglich keine unzulässige Weitergabe von Personendaten vor;

- dass es nicht genügt, seine eigene Sicht der Dinge vor der Beschwerdeinstanz erneut darzulegen, wie namentlich, die beiden Sicherheitsbeamten hätten ihm nicht darlegen können, wie die Maske zu tragen sei, ohne seiner Gesundheit zu schaden, ebenso hätten ihm dies die Polizeibeamten nicht erklären können, die blaue China Maske sei gesundheitsschädlich und führe zu Sauerstoffmangel;

- dass der Beschwerdeführer zwar auch in seiner Beschwerde weitere Tatbestände wie Freiheitsberaubung und Nötigung behauptet, jedoch keinen hinreichenden Sachverhalt behauptet, welcher eine Subsumption unter diese Tatbestände erlauben würde;

- dass zusammenfassend mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss dem Privatkläger aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO);

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Privatkläger auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

Sachverhalt

8. Juni 2021 kau

BEK 2021 36

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Erwägungen

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF