BEK 2021 37
Kammer
6. April 2021Deutsch2 min
6. April 2021 sl
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 6. April 2021
BEK 2021 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Beschuldigte und Beschwerdeführerin,
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,
Postfach 75, 8836 Bennau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Untersuchungshaft
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 18. März 2021, ZME 2021 24);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Beschuldigte gegen die Haftanordnungsverfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 18. März 2021 am 23. März 2021 bei der Staatsanwaltschaft eine von ihr verfasste Beschwerde einreichte, welche alsdann zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwiesen wurde (KG-act. 1 und 2);
- dass die Verteidigung mit Eingabe datiert vom 31. März 2021 (Postaufgabe: 1. April 2021) namens und im Auftrag der Beschuldigten die Beschwerde zurückzog (KG-act. 10), weshalb die Beschwerde – ohne Weiterungen
(vgl. Verfügung vom 1. April 2021) – als durch Rückzug erledigt präsidial
(§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) abzuschreiben ist;
- dass aufgrund der Aktenlage zwar nicht ersichtlich ist, dass der Verteidigung bislang ein wesentlicher Aufwand entstand, eine Festlegung der Entschädigung aber ohnehin bei der Hauptsache verbleibt (Art. 135 Abs. 2 StPO);
- dass auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu verzichten ist;-
verfügt:
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Entschädigungsfolgen bleiben bei der Hauptsache.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung, unter Beilage von KG-act. 10, sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (2/ES, unter Rückgabe der Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Sachverhalt
6. April 2021 sl
BEK 2021 37
§ 40 JG
Erwägungen
§ 41 JG
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF