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Entscheid

BEK 2021 38

Präsidial

31. März 2021Deutsch6 min

1. Der Untersuchungshaftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz vom 17. März 2021 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen;

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 31. März 2021

BEK 2021 38

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Beschuldigte und Beschwerdeführerin,

verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt C.________,

betreffend

Untersuchungshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 17. März 2021, ZME 2021 22);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 17. März 2021 gegen die Beschuldigte vorläufig bis am 12. Mai 2021 Untersuchungshaft anordnete;

- dass sich die Beschuldigte selber mit handschriftlicher und in englischer Sprache abgefasster Eingabe („Appeal“) vom 25. März 2021 (KG-act. 1) gegen die Dauer der angeordneten Haft wehrt und eine maximale Dauer der Untersuchungshaft von 20 Tagen verlangt und dies damit begründete, sie wolle schneller mit ihrer Familie zusammen sein und ihre Kinder bräuchten sie;

- dass die Eingabe der Beschuldigten mit Verfügung vom 26. März 2021 der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und der Verteidigerin Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde innert laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern, unter Androhung des Aktenentscheids im Unterlassungsfalle (KG-act. 2);

- dass die Verteidigerin mit Eingabe vom 29. März 2021 (KG-act. 3) die folgenden Anträge stellt:

Sachverhalt

1. Der Untersuchungshaftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz vom 17. März 2021 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen;

2. Eventualiter sei anstatt der Untersuchungshaft die Ausweis- und Schriftensperre anzuordnen;

3. Subeventualiter sei eine Untersuchungshaft bis längsten[s] zum 12. April 2021 anzuordnen;

4. Die Kosten dieses Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Aufwand der Verteidigung sei im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen.

und dass die Verteidigerin zur Begründung dieser Anträge auf ihre Ausführungen gemäss Protokoll der Haftverhandlung vom 17. März 2021 (Seite 4-6) veweist und sie diese drei Seiten der Haftverhandlung beilegt;

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385 StPO);

- dass die Beschuldigte gemäss dem eingereichten Auszug aus dem Haftverhandlungsprotokoll hinsichtlich der am 5. März 2021 begangenen Diebstähle geständig ist, im Übrigen jedoch weitere Diebstähle und den Vorwurf der Bandenmässigkeit und des Kriminaltourismus bestreitet und sie im Wesentlichen geltend machte, es handle sich um einen geringfügigen Diebstahl, es bestehe weder Flucht- noch Kollisionsgefahr, die Beschuldigte sei bereit, in der Schweiz zu bleiben, bis die Untersuchung beendet sei, sie habe alles – sofort und ohne Druck – zugegeben, allenfalls würde eine Ausweis- und Schriftensperre genügen und Untersuchungshaft sei unverhältnismässig;

- dass der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft demgegenüber im Wesentlichen damit begründete, es liege dringender Verdacht auf mehrfachen Diebstahl vor, die Beschuldigte sei hinsichtlich des Ladendiebstahls vom 5. März 2021 geständig, ein Abstreiten wäre im Hinblick auf die Videoaufnahmen wenig aussichtsreich gewesen, die Aneignung von 11 Gegenständen (unter anderem Uhren und elektronische Geräte) im Wert von Fr. 1'750.00 stelle kein geringfügiges Vermögensdelikt mehr dar, es sei in einem Fahrzeug, welches aufgrund einer Quittung wahrscheinlich von der Beschuldigten gemietet worden sei, weiteres mutmassliches Deliktsgut gefunden worden, weshalb der dringende Verdacht für weitere Diebstähle bestehe, sie sei am 2. März 2021 in die Schweiz eingereist und habe bereits am 5. März 2021 den eingestandenen Ladendiebstahl begangen, es sei davon auszugehen, dass es sich um eine Kriminaltouristin handle, die Beschuldigte weise keinen Bezug zur Schweiz auf, Fluchtgefahr sei deshalb zu bejahen, es sei beim jetzigen Ermittlungsstand davon auszugehen, dass die Beschuldigte und die Mitbeschuldigte D.________ Komplizen seien, welche befreundet seien, was auf Kollusionsgefahr schliessen lasse, eine Ausweis- und Schriftensperre könne die Fluchtgefahr nicht bannen, weil an der Grenze grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr durchgeführt würden, zwei Monate Untersuchungshaft für Abklärungen im Bereich des Kriminaltourismus seien nicht übermässig, zumal die Auswertung der elektronischen Geräte Zeit beanspruche und ein Entsiegelungsverfahren anstehe und eine fakultative Landesverweisung im Raum stehe, was eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren ausschliesse;

- dass sich die Beschuldigte sowie ihre Verteidigung in ihren Eingaben mit diesen plausiblen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzen, weshalb diese Ausführungen der Vorinstanz weiterhin stehen bleiben und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass unabhängig von der Eintretensfrage das Anliegen der Beschuldigten, so schnell als möglich wieder bei ihren Kindern zu sein, zwar verständlich und nachvollziehbar ist, dies jedoch der Anordnung von Untersuchungshaft in einem Fall von ungeklärtem Kriminaltourismus nicht entgegensteht und die Untersuchungshaft zumindest im heutigen Zeitpunkt auch nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt;

- dass bei diesem Ergebnis auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werden kann (Art. 390 Abs. 2 StPO);

- dass die Beschuldigte ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

Erwägungen

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst, je unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3), an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

31.

März 2021 kau

BEK 2021 38

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§ 40 JG

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