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Entscheid

BEK 2021 4

Präsidial

30. April 2021Deutsch5 min

1. Mit Strafbefehl vom 12. April 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Beschuldigten der Drohung und der versuchten Nötigung zum Nachteil seiner Exfreundin sowie des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Sie bestrafte ihn unter Anrechnung von Untersuchungshaft (2 Tagen) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 2‘420.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 25. April 2019 rechtzeitig Einsprache (U-act. 14.1.04). Die Staatsanwaltschaft nahm weitere Beweise ab und überwies den Strafbefehl als Anklage am 17. August 2020 dem Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1 f.).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 30. April 2021

BEK 2021 4

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Drohung, versuchte Nötigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand; Rückzug Einsprache

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Dezember 2020, SEO 2020 27);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl vom 12. April 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz den Beschuldigten der Drohung und der versuchten Nötigung zum Nachteil seiner Exfreundin sowie des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Sie bestrafte ihn unter Anrechnung von Untersuchungshaft (2 Tagen) mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 2‘420.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen (U-act. 14.1.01). Dagegen erhob der Beschuldigte am 25. April 2019 rechtzeitig Einsprache (U-act. 14.1.04). Die Staatsanwaltschaft nahm weitere Beweise ab und überwies den Strafbefehl als Anklage am 17. August 2020 dem Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 1 f.).

a) Die Einzelrichterin lud die Parteien am 20. Oktober 2020 zur Hauptverhandlung auf dem 16. Dezember 2020, 14.00 Uhr, vor (Vi-act. 7). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 zog der Verteidiger des Beschuldigten namens und im Auftrag seines Mandanten die Einsprache vom 25. April 2019 gegen den Strafbefehl vom 12. April 2019 zurück und ersuchte um Absetzung der Hauptverhandlung. Ferner teilte er mit, sein Mandant halte ausdrücklich fest, den Strafbefehl aus Kostengründen zurückzuziehen und diesen „zähneknirschend“ hinzunehmen. Insbesondere den Vorwurf wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand weise er von sich, denn er sei nicht gefahren (Vi-act. 9 f.). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 stellte die Einzelrichterin den Einspracherückzug sowie das Erwachsen des Strafbefehls in Rechtskraft fest und schrieb das gerichtliche Verfahren unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten als gegenstandslos geworden erledigt ab.

b) Die Einzelrichterin informierte den am 16. Dezember 2020 um 14.00 Uhr ohne Verteidiger erschienenen Beschuldigten, welcher die Fortsetzung des Verfahrens und einen neuen Verhandlungstermin verlangte, dass der Rückzug des Verteidigers verbindlich und das Verfahren bereits abgeschrieben sei (Vi-act. 12). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 teilte der Beschuldigte dem Gericht mit, dass er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sein Verteidiger die Einsprache ohne sein Wissen zurückgezogen habe. Er hielt an seiner Einsprache fest (Vi-act. 13).

c) Am 4. Januar 2021 erhob der Beschuldigte beim Bezirksgericht „Einsprache“ gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2020 (Vi-act. 16). Diese Eingabe überwies die Einzelrichterin am 13. Januar 2021 als Beschwerde dem Kantonsgericht.

Erwägungen

2.

Bei der Verfahrensabschreibung aufgrund der Feststellung der Rechtskraft bzw. Gültigkeit des Strafbefehls im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO handelt es sich indes nicht um einen eigentlichen Entscheid, sondern um einen deklarativen Akt der zuständigen Strafbehörde über die unverzügliche Gesetzesfolge, dass ohne gültige Einsprache der Strafbefehl ein rechtskräftiges Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO; EGV-SZ 2013 A 5.7 E. 4.b). Das Einspra­che­verfahren wird mit dem Rückzug der Einsprache unmittelbar beendet und die angefochtene Verfügung hat daher nur deklarativen Charakter (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; vgl. auch Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 559, 614 und 624 f.; BEK 2018 122 vom 18. Dezember 2018 E. 2).

3.

Mit der „Einsprache“ vom 4. Januar 2021 (vgl. oben E. 1.c) macht der Beschuldigte wie schon mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 (E. 1.b) einzig geltend, sein Verteidiger habe die Einsprache ohne sein Einverständnis zurückgezogen. Damit widerrief er sinngemäss den Einspracherückzug und verlangte, wie beim Bezirksgericht schon mündlich am 16. Dezember 2020 gefordert, die Fortsetzung des Verfahrens und eine neue Verhandlung. Ein Widerruf richtet sich an diejenige Instanz, gegenüber welcher der Rückzug erklärt wurde (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3). Widerruft eine Partei ihren Rückzug, ist das Verfahren neu aufzunehmen. Wird der Rückzug trotzdem als wirksam beurteilt, ist auf den Widerruf nicht einzutreten. Die „Einsprache“ des Beschuldigten gegen die Abschreibungsverfügung kann mithin nicht als Beschwerde entgegengenommen werden. Es fehlt an einem Anfechtungsobjekt, nämlich dem erstinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 und 2, 356 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. b StPO) über die geltend gemachten Willensmängel hinsichtlich des Einspracherückzugs seines Verteidigers (vgl. analog Art. 386 Abs. 3 StPO und BGE 141 IV 269 E. 2.2.3). Die materiellrechtlich nicht wirksame Verfahrensabschreibung (vgl. oben E. 2) stünde einer allfälligen Fortsetzung des Strafverfahrens für den Fall, dass die Einzelrichterin den Einspracherückzug als widerrufen beurteilen sollte, nicht entgegen. Daher ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG) und die Sache zur Beurteilung der geltend gemachten Willensmängel an die Vorin­stanz zu überweisen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Verfahren im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz überwiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie an die Vor­­instanz (2/R, mit den Akten).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

30.

April 2021 kau

BEK 2021 4

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

EGV-SZ 2013 A 5.7

BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269

BEK 2018 122

BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269

Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 386 StPOart. 386 CPPart. 386 CPP

BGE 141 IV 269ATF 141 IV 269DTF 141 IV 269

§ 40 JG