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Entscheid

BEK 2021 40

Präsidial

28. April 2021Deutsch5 min

1. Am 14. Februar 2021 beschwerte sich der Beschwerdeführer als Schuldner bei der unteren Aufsichtsbehörde gegen den zugunsten des Amtes für Finanzen in der Kollokationsanzeige der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen aufgeführten Betrag von Fr. 89‘304.70 (Vi-act. 1). Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 10. März 2021 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Anspruch der Gläubigerin stehe nach erfolglosen Beschwerden des Schuldners nach Durchlaufen des im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vorgesehenen Verfahrens fest und im aktuellen Verfahrensstadium könnten gegen den Bestand der Forderung keine Einwendungen mehr geltend gemacht werden.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 28. April 2021

BEK 2021 40

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde (Kollokationsplan und Verteilungsliste)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 10. März 2021, APD 2021 3);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 14. Februar 2021 beschwerte sich der Beschwerdeführer als Schuldner bei der unteren Aufsichtsbehörde gegen den zugunsten des Amtes für Finanzen in der Kollokationsanzeige der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen aufgeführten Betrag von Fr. 89‘304.70 (Vi-act. 1). Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 10. März 2021 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Anspruch der Gläubigerin stehe nach erfolglosen Beschwerden des Schuldners nach Durchlaufen des im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vorgesehenen Verfahrens fest und im aktuellen Verfahrensstadium könnten gegen den Bestand der Forderung keine Einwendungen mehr geltend gemacht werden.

2. Der Beschwerdeführer beschwerte sich rechtzeitig beim Kantonsgericht als oberer Aufsichtsbehörde. Er verlangt, die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2021 aufzuheben und die Nichtigkeit der Betreibungshandlungen festzustellen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gläubigerin habe die Auszahlung des bereits gepfändeten Betrags von Fr. 89‘304.70 nicht verlangt und nach rechtskräftigem Entscheid des Kantonsgerichts sowie der Zürcher Steuerkommission sei im Betrugsfall kein steuerbarer bzw. steuerbefreiter Gewinn entstanden.

Erwägungen

3.

Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; zum Ganzen BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017 E. 2).

a) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Verfahren entgegen der vorderrichterlichen Feststellung bisher nach einschlägigem Schuldbetreibungsrecht abgewickelt worden ist; namentlich nicht, dass die Gläubigerin ein Verwertungsbegehren stellte. Er legt nicht dar, dass die rechtliche Erwägung des Vorderrichters, gegen den Bestand der Forderung könnten jetzt keine Einwendungen mehr erhoben werden, unrichtig wäre.

b) Soweit er Nichtigkeit der Betreibungshandlungen geltend macht, kann sich dies nach dem Gesagten (oben lit. a) nur aus seinen Einwendungen gegen die Steuerforderung ergeben, welche mit den erwähnten, aber nicht ins Recht gelegten, einen Betrugsfall betreffenden rechtskräftigen Entscheiden, begründet werden. Inwiefern der angebliche Betrugsfall mit der betriebenen Steuerforderung im Zusammenhang steht, geschweige denn warum die Entscheide die Nichtigkeit der vorliegenden Betreibungshandlungen zur Folge haben sollen, legt der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, obwohl ihn auf diesbezügliche Unterlassungen bereits der Rechtsöffnungsrichter hinwies (vgl. Vi-act. 3/1). Offensichtliche Mängel der angefochtenen Kollokationsanzeige sind insoweit weder dargetan noch ersichtlich.

Dispositiv

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerde erscheint indes mutwillig, nachdem die Nichteintretensgründe bei ungenügend begründeten Beschwerden dem Beschwerdeführer bekannt sind (vgl. BEK 2017 1 vom 24. Februar 2017) und angedroht worden sind (BEK 2017 60 vom 16. Mai 2017; vgl. zum Ganzen auch BEK 2019 40 vom 2. April 2019 mit zahlreichen Hinweisen). Wegen mutwilliger Prozessführung sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und für weitere Fälle derart unbegründeter Beschwerde zudem Busse bis Fr. 1'500.00 anzudrohen (Art. 20a Ziff. 5 SchKG);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

28. April 2021 kau

BEK 2021 40

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

§ 18 EGzSchKG

§ 100 JG

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BEK 2017 60

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

BEK 2017 1

BEK 2017 60

BEK 2019 40

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF