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Entscheid

BEK 2021 41

Präsidial

21. April 2021Deutsch5 min

1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 trat die Vizepräsidentin auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Okto­ber 2020 androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Aufforderungen gemäss ihrer Verfügung vom 10. November 2020 zur Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 und zur Unterzeichnung seiner Beschwerde datiert vom 8. November 2020 (BEK 2020 180 KG-act. 3) nicht innert Frist Folge leistete. Die als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Ja­nuar 2021 sowie weitere Eingaben wurden ans Bundesgericht weitergeleitet (BEK 2020 180 KG-act. 19 f.). Das präsidierende Mitglied dessen strafrechtlichen Abteilung trat mit Verfügung vom 26. März 2021 auf diese Eingaben des Beschwerdeführers nicht ein, schickte sie indes zur Prüfung einer Fristwiederherstellung an das Kantonsgericht zurück (BGer 6B_89/2021; BEK 2021 41 KG-act. 1).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 21. April 2021

BEK 2021 41

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. C.________,

Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren (Veruntreuung etc.); Fristwiederherstellung

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 26. Oktober 2020, SUM 2020 1299);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 trat die Vizepräsidentin auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Okto­ber 2020 androhungsgemäss nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Aufforderungen gemäss ihrer Verfügung vom 10. November 2020 zur Sicherheitsleistung von Fr. 1‘500.00 und zur Unterzeichnung seiner Beschwerde datiert vom 8. November 2020 (BEK 2020 180 KG-act. 3) nicht innert Frist Folge leistete. Die als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Ja­nuar 2021 sowie weitere Eingaben wurden ans Bundesgericht weitergeleitet (BEK 2020 180 KG-act. 19 f.). Das präsidierende Mitglied dessen strafrechtlichen Abteilung trat mit Verfügung vom 26. März 2021 auf diese Eingaben des Beschwerdeführers nicht ein, schickte sie indes zur Prüfung einer Fristwiederherstellung an das Kantonsgericht zurück (BGer 6B_89/2021; BEK 2021 41 KG-act. 1).

Erwägungen

2.

Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Sie hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, und die versäumte Handlung ist innert gleicher Frist nachzuholen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei diesen Fristvorgaben handelt es sich um gesetzliche Fristen. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der mit der Aufforderung zur Unterzeichnung und zur Sicherheitsleistung vom 10. November 2020 angesetzten Fristen (BEK 2020 180 KG-act. 3) rechtzeitig verlangte bzw. nachholte.

a) Aus der bei der Post am 28. Dezember 2020 aufgegebenen Eingabe vom 25. Dezember 2020 (BEK 2020 180 KG-act. 13) geht hervor, dass der Beschwerdeführer von der Fristansetzung zur Mängelbehebung und Sicherheitsleistung spätestens seit deren Zweitzustellung am 24. November 2020 (KG-act. 10) Kenntnis hatte. Damit ist offensichtlich, dass die vom Bundesgericht zur Weiterbehandlung ans Kantonsgericht zurückgeschickten Eingaben ab dem 20. Januar 2021 in Bezug auf eine Wiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO zu spät erfolgt sind. Abgesehen davon nennt und belegt der Beschwerdeführer darin keinen geeigneten Säumnisgrund. Die im „Einspruch“ vom 20. Januar 2021 erwähnte Herzoperation fand am 7. Oktober 2020 statt (vgl. dazu noch unten lit. b) und hinderte ihn nicht daran, sich rechtzeitig gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu beschweren. In den weiteren Eingaben beruft er sich auf noch weiter zurückliegende gesundheitliche Probleme, weshalb in Bezug auf die Anordnungen der Sicherheitsleistung und Unterzeichnung (KG-act. 3) kein Säumnisgrund dargetan ist.

b) Auch die in der Verfügung vom 23. Dezember 2020 nicht behandelte Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 25. Dezember 2020 (Postaufgabe: 28. Dezember 2020; KG-act. 13) inkl. Beilage einer unterzeichneten nicht mit derjenigen vom 8. November 2020 identischen Beschwerde (KG-act. 13/1) erfolgte hinsichtlich einer Wiederherstellung nicht innert 30 Tagen und ist damit verspätet. Im Übrigen wird darin als Säumnisgrund ebenfalls auf eine hier im September 2020 datierte Operation Bezug genommen, welche den Beschwerdeführer nicht daran hinderte, sich in ausdrücklicher Bezugnahme auf eine überstandene Herzoperation und sechswöchige Rekonvaleszenz rechtzeitig gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu beschweren (vgl. KG-act. 1). Daher ist nicht dargetan, dass er danach nicht hätte entsprechend den Anordnungen vom 10. No­vember 2020 (KG-act. 3) innert der bis am 27. November 2020 angesetzten Frist selber die Sicherheit leisten oder um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen bzw. innert zehn Tagen eine unterzeichnete Beschwerde (Art. 110 Abs. 1 StPO, wonach schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind) einreichen oder sich hierzu oder zur Entgegennahme der vom Gericht zu erwartenden Post vertreten lassen können.

Dispositiv

3. Aus diesen Gründen liess der Beschwerdeführer die Fristen zur Sicherheitsleistung und Unterzeichnung grundlos verstreichen und es besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 94 StPO (Brüschweiler/Grünig, SK, 3. A. 2020, Art. 94 StPO N 1). Daher kann auf die durch das Bundesgericht zur Prüfung einer Wiederherstellung zurückgeschickten Eingaben nicht eingetreten werden. Für diese Verfügung wird auf eine Kostenerhebung verzichtet;-

verfügt:

Auf die Eingabe vom 20. Januar 2021 inkl. weitere Eingaben wird im Sinne der Erwägungen (Art. 94 StPO) nicht eingetreten.

Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschuldigten (1/A) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 1. Abteilung).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

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6B_89/2021

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Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF