BEK 2021 44
Kammer
6. Juli 2021Deutsch8 min
1. In der nachträglichen Baubewilligung vom 25. Oktober 2018 ordnete der Gemeinderat Freienbach an, A.________ habe zwei Parkfelder innert zwei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung vollständig zu entfernen und einen Längsstreifen zu markieren. Er drohte ihm für jeden Tag der Nichtbefolgung eine Ordnungsbusse von Fr. 50.00 an (Vi-act. 1/1). Am 18. Dezember 2019 wurde A.________ für die Missachtung der Anweisung für die Zeit vom 17. November bis zum 18. Dezember 2019 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'500.00 (30 Tage à Fr. 50.00) belegt (Vi-act. 1/2 bzw. Vi-act. 1/3 Rechnung vom 17. Dezember 2019). Am 7. August 2020 stellte die Gemeinde das Betreibungsbegehren. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte am 10. August 2020 in der Betreibung Nr. xx über Fr. 1'500.00 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 73.30 den Zahlungsbefehl aus. Als Forderungsurkunde bzw. -grund ist darin in Übereinstimmung mit dem Betreibungsbegehren (vgl. Vi-act. I/8) die Rechnung Nr. yy betr. Ordnungsbusse aufgeführt (Vi-act. I/9). Der Gebüsste erhob Rechtsvorschlag.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 6. Juli 2021
BEK 2021 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
Gemeinde Freienbach, Unterdorfstrasse 9, 8808 Pfäffikon SZ,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Gemeinde Freienbach, Kassieramt, Postfach 160, Etzelstrasse 13, 8808 Pfäffikon SZ,
betreffend
definitive Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 26. März 2021, ZES 2020 489);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. In der nachträglichen Baubewilligung vom 25. Oktober 2018 ordnete der Gemeinderat Freienbach an, A.________ habe zwei Parkfelder innert zwei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung vollständig zu entfernen und einen Längsstreifen zu markieren. Er drohte ihm für jeden Tag der Nichtbefolgung eine Ordnungsbusse von Fr. 50.00 an (Vi-act. 1/1). Am 18. Dezember 2019 wurde A.________ für die Missachtung der Anweisung für die Zeit vom 17. November bis zum 18. Dezember 2019 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'500.00 (30 Tage à Fr. 50.00) belegt (Vi-act. 1/2 bzw. Vi-act. 1/3 Rechnung vom 17. Dezember 2019). Am 7. August 2020 stellte die Gemeinde das Betreibungsbegehren. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte am 10. August 2020 in der Betreibung Nr. xx über Fr. 1'500.00 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 73.30 den Zahlungsbefehl aus. Als Forderungsurkunde bzw. -grund ist darin in Übereinstimmung mit dem Betreibungsbegehren (vgl. Vi-act. I/8) die Rechnung Nr. yy betr. Ordnungsbusse aufgeführt (Vi-act. I/9). Der Gebüsste erhob Rechtsvorschlag.
a) Am 20. Oktober 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx mit der Begründung ab, die Ordnungsbusse sei nicht vom Gemeinderat als der für die Vollstreckung zuständigen Verwaltungsbehörde angedroht worden und mithin nichtig (Vi-act. 3/1: ZES 20 362).
b) Am 26. November 2020 stellte die Gemeinde in derselben Betreibung Nr. xx wiederum ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 73.30 sowie Verzugszinsen von 3.5 % ab 18. Januar 2020 (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 26. März 2021 erteilte der Einzelrichter antragsgemäss definitive Rechtsöffnung, weil nun aus dem ihm vorgelegten Gemeinderatsbeschluss vom 25. Oktober 2018 hervorgehe, dass die Bussenandrohung erfolgt sei (ZES 20 489). Dagegen erhob der Schuldner rechtzeitig am 8. April 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2021 beantragt die Gemeinde, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG-act. 7).
Erwägungen
2.
Nach Art. 1 lit. c ZPO regelt dieses Gesetz auch das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Rechtsöffnungsentscheide werden im summarischen Verfahren getroffen (Art. 251 lit. a ZPO). Das Gericht tritt auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), insbesondere die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (ebd. Abs. 2 lit. e). Es prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dispositive von Rechtsöffnungsentscheiden haben nach herrschender Ansicht materielle Rechtskraft innerhalb der gleichen Betreibung (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 24 N 9 i.V.m. N 13; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 19 N 22; Stücheli, Die Rechtsöffnung, S. 157 ff. m.H.; Staehelin, BSK, 2. A. 2010, Art. 84 N 80 f. m.H.; Jent-Sørensen, KK, 3. A. 2021, Art. 256 ZPO N 8 allg. zu Summarsachen; zum früheren kantonalen Prozessrecht etwa RK2 2009 128 vom 26. Juli 2010 E. 3; KG 232/99 RK2 vom 21. Juni 1999 E. 3.a; Amtsbericht OW 1994/95 Nr. 20 E. 1.b). Ein Rechtsöffnungsentscheid äussert ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkungen; er schafft bloss Recht für die betreffende Betreibung (BGE 100 III 50 E. 3). Streitgegenstand des Rechtsöffnungsentscheids ist die Frage, ob die Betreibung fortgesetzt (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 m.H.) bzw. hierzu der Rechtsvorschlag beseitigt werden kann oder nicht. Die Rechtskraft eines Rechtsöffnungsentscheids beschränkt sich also auf die aktuelle Betreibung (vgl. auch Lorandi, SchKG in a nutshell, 4. A. 2020, S. 25; etwa auch OG ZH RT190099 vom 29. August 2019 E. 2.3, KG FR Nr. 102 2019 73 Urteil vom 11. Juli 2019 E. 2.1). Der Auffassung, ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid würde die betreibende Partei nicht daran hindern, auch in derselben Betreibung erneut um die Rechtsöffnung zu ersuchen, weil dem Entscheid die Rechtskraft hinsichtlich des Bestehens einer streitigen Forderung fehlt (BGE 143 III 564 = Pra 2018 Nr. 132 E. 4.1 m.H., BGE 140 III 456 = Pra 2015 Nr. 36 m.H.; dazu auch Fürst, ZZZ 38 2016 S. 119 m.H. auf a. M.), kann nicht gefolgt werden. Die Frage des Bestehens der streitigen Forderung ist nicht Thema des Rechtsöffnungsverfahrens und mithin kein hinreichendes Kriterium zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines nur die Vollstreckbarkeit der beigebrachten Urkunden betreffenden Rechtsöffnungsentscheids (vgl. dazu BGE 136 III 583 = Pra 2011 Nr. 55 E. 2.3 m.H.; BGer 5A_434/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2.1 m.H.; BEK 2013 35 vom 10. April 2013 E. 2.b/aa; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der schweizerischen ZPO, 2. A. 2018 S. 147; Fürst, a.a.O., S. 118). Ein Rechtsöffnungsentscheid ist ebenfalls ein Endentscheid (vgl. Steck/Brunner, BSK, 3. A. 2017, Art. 236 ZPO N 24 m.H.), der im Falle der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens die Frage der Vollstreckbarkeit für die jeweilige Betreibung abschliessend erledigt. Die Gläubigerin kann daher in derselben Betreibung nicht ein zweites Mal um Rechtsöffnung nachsuchen (vgl. auch Vock/Meister-Müller, a.a.O., S. 148).
Vorliegend reichte die Gläubigerin im ersten Rechtsöffnungsverfahren der Betreibung Nr. xx die ihr damals schon vorliegende gemeinderätliche Ordnungsbussenandrohung in der nachträglichen Baubewilligung vom 25. Oktober 2018 (Vi-act. 1/1) nicht ein, weshalb ihr erstes Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wurde (vgl. oben E. 1.a). Der Schuldner soll in der gleichen Betreibung nicht wegen nachlässiger Prozessführung mehrere Rechtsöffnungsverfahren über sich ergehen lassen müssen, so dass die vorliegende Betreibung nach dem abweisenden ersten Rechtsöffnungsentscheid als durch Rechtsvorschlag eingestellt und nicht fortsetzbar gilt (vgl. Art. 88 Abs. 1 SchKG, anders als in BGE 65 III 51). Auf das zweite Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx ist daher nicht einzutreten.
3.
Zusammenfassend ist die Frage der definitiven Rechtsöffnung zwischen den gleichen Parteien in der vorliegenden Betreibung bereits entschieden worden und wäre auf das zweite Rechtsöffnungsbegehren vom 26. November 2020 (vgl. oben E. 1.b) nicht einzutreten gewesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das zweite Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) vor beiden Instanzen der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie §§ 2, 6 und 10 bzw. 12 GebTRA);-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und auf das Rechtsöffnungsgesuch vom 26. November 2020 in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen nicht eingetreten.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 250.00 und diejenigen des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden aus dem Vorschuss gedeckt und die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 450.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner für die Verfahren vor beiden Instanzen mit insgesamt Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1’500.00.
Zufertigung an die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners (2/R), die Gesuchstellerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
7.
Juli 2021 kau
BEK 2021 44
Art. 1 ZPOart. 1 CPCart. 1 CPC
Art. 251 ZPOart. 251 CPCart. 251 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC
Art. 256 ZPOart. 256 CPCart. 256 CPC
RK2 2009 128
KG 232/99 RK2
BGE 100 III 50ATF 100 III 50DTF 100 III 50
BGE 138 III 620ATF 138 III 620DTF 138 III 620
BGE 143 III 564ATF 143 III 564DTF 143 III 564
BGE 140 III 456ATF 140 III 456DTF 140 III 456
BGE 136 III 583ATF 136 III 583DTF 136 III 583
5A_434/2020
BEK 2013 35
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF
BGE 65 III 51ATF 65 III 51DTF 65 III 51
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 10 GebTRA
§ 12 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF