BEK 2021 46
Präsidial
31. Mai 2021Deutsch4 min
31. Mai 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 31. Mai 2021
BEK 2021 46
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
betreffend
Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Höfe vom 4. März 2021, APD 2021 3);-
hat der Kantonsgerichtspräsident
als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts Höfe als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Verfügung vom 4. März 2021 auf eine Beschwerde der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist, nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen das B.________ dieses als frech, verbrecherisch etc. bezeichnet und sie ihre Beschwerde innert der gesetzten Frist nicht verbessert hatte;
- dass die Beschwerdeführerin mit Postaufgabe vom 9. April 2021 Beschwerde („rekurs total“) gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhebt
(KG-act. 1);
- dass die Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2021 gleichentags zum Versand gekommen und der Beschwerdeführerin am 8. März 2021 zugestellt worden ist (Vi-act. 5);
- dass sich die Berechnung für alle Fristen des SchKG nach den Bestimmungen der eidgenössischen ZPO richtet und bei einer nach Tagen bemessenen Frist der Tag, an welchem sie zu laufen beginnt, gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO nicht mitzählt (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, N 19 zu § 11);
- dass der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann;
- dass vorliegend die Frist von 10 Tagen am 9. März 2021 zu laufen begonnen hat und am Donnerstag, 18. März 2021 abgelaufen ist;
- dass infolge Verspätung auf die am 9. April 2021 der Post übergebene Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass sich das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 18 EGzSchKG nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht richtet und eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Begründung, sie habe die Beschwerde innert der gesetzten Frist nicht verbessert, nicht auseinandersetzt und auch deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass die Weiterziehung eines Beschwerdeentscheids gemäss Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an die A.________ AG (1/R), das B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
Sachverhalt
31. Mai 2021 kau
BEK 2021 46
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 18 SchKGart. 18 LPart. 18 LEF
§ 18 EGzSchKG
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Erwägungen
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 61 SchKGart. 61 LPart. 61 LEF
Art. 62 SchKGart. 62 LPart. 62 LEF
§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF