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Entscheid

BEK 2021 47

Präsidial

1. Juni 2021Deutsch6 min

1. Juni 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 1. Juni 2021

BEK 2021 47

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________,

Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,

Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Benutzung eines Computers/Druckers in der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2021, SU 2020 19);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft in der Strafsache gegen A.________ betreffend strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG) am 30. März 2021 das Gesuch des Beschuldigten vom 24. März 2021 auf einen eigenen PC inkl. Drucker ablehnte;

- dass der Beschwerdeführer sich mit rechtzeitiger Beschwerde vom 9. April 2021 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung wendet und sinngemäss die Abgabe eines eigenen PC’s inkl. Drucker zum Erstellen von Eingaben und Schreiben gemäss dessen Gesuchen vom 10. Dezember 2020 und 17. März 2021 verlangt (vgl. KG-act. 1/4);

- dass gemäss § 23 Abs. 1 lit. a HSMV (Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung, SR-SZ 250-311) alle Inhaftierten gegen die Haftbedingungen sowie Anordnungen oder das Verhalten der Leitung und der Funktionäre des Kantonsgefängnisses bei der für die Inhaftierung zuständigen Behörde d.h. bei der Staatsanwaltschaft (Verfügung BEK 2019 60 vom 2. April 2019 E. 2) Beschwerde führen können, und Untersuchungs- und Sicherheitsinhaftierte nach § 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 HSMV gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde erheben können;

- dass die strafprozessuale Beschwerde im Sinne von Art. 20 und 393 StPO auch für Entscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, namentlich die Wahl der Haftanstalt, die Verweigerung der Bewilligung von Kontakten zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen, ebenso wie die Beschränkung der Anzahl und der Dauer der Besuche und die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post zulässig ist (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 10 S. 2947 zu Art. 393 StPO), weshalb die Regeln der Strafprozessordnung auf die vorliegende Beschwerde anwendbar sind;

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

- dass die Staatsanwaltschaft ihre ablehnende Verfügung betreffend Benutzung eines eigenen Computers inklusive Druckers in der Sicherheitshaft unter anderem damit begründete, dass gemäss § 4 Abs. 2 lit. c HSMV das Sicherheitsdepartement eine Gefängnisordnung erlasse, welche insbesondere die Bewegung im Freien und die Freizeitgestaltung (Sport, Lesen, Medienkonsum, PC) regle, gemäss § 32 der Hausordnung des Kantonsgefängnisses grundsätzlich keine privaten PC’s zugelassen würden und vorliegend nicht ersichtlich sei, weshalb für den Beschuldigten diesbezüglich eine Ausnahme zu machen sei, und der Beschuldigte sich mit dieser Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht näher auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb er gemäss oder trotz der Hausordnung im Sinne einer Ausnahme Anspruch auf einen eigenen PC inkl. Drucker haben sollte;

- dass der Hinweis des Beschuldigten auf die Begründungen in anderen Eingaben eine Begründung in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zu ersetzen vermag und dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2021 betr. Benutzung eines Computers sein kann, nicht aber weitere Aspekte der Strafuntersuchung, wie z.B. die Herausgabe von Dokumenten;

- dass daran nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte frühere Eingaben auf seinem PC geschrieben haben will und diese Dokumente nicht beschlagnahmt worden seien, da er diesbezüglich nicht mehr als andere Inhaftierte betroffen ist;

- dass der Beschuldigte auch bezüglich der weiteren Begründung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei im bisherigen Verfahren ohne Weiteres in der Lage gewesen, handschriftliche Eingaben zu verfassen, habe eine Vielzahl mehrseitiger Eingaben der Staatsanwaltschaft und auch Schreiben und Beschwerden beim Kantonsgericht eingereicht und er habe dafür keinen PC benötigt, lediglich auf seine früheren Eingaben verweist (KG-act. 1, Ziff. 7);

- dass zusammenfassend mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich erübrigt, auf die weiteren Begründungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung einzugehen;

- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (1/R, z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

Sachverhalt

1. Juni 2021 kau

BEK 2021 47

Art. 260bis StGBart. 260bis CPart. 260bis CP

Art. 258 StGBart. 258 CPart. 258 CP

Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup

§ 23 HSMV

BEK 2019 60

Erwägungen

§ 23 HSMV

Art. 20 StPOart. 20 CPPart. 20 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

§ 4 HSMV

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

§ 40 JG

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF