BEK 2021 48
Kammer
23. August 2021Deutsch6 min
1. Die Staatsanwaltschaft sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 17. November 2020 der Veruntreuung und der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.00 sowie mit einer Busse von Fr. 3‘570.00 (SUB 2020 622, U-act. 0.1.002). Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 26. Februar 2021 an die Staatsanwaltschaft vor, dieser Strafbefehl sei ihm nicht rechtmässig zugestellt worden. Er bat um Wiederaufnahme der Untersuchung oder erneute Zustellung des Strafbefehls, sodass er dagegen eine Einsprache erheben könne (GE 2021 8, U-act. 1). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Verfügung vom 24. März 2021 als rechtskräftig. In den Erwägungen hielt die Staatsanwaltschaft ferner fest, sie habe die Rechtskraft des Strafbefehls bereits am 11. Dezember 2020 bescheinigt und es lägen keine Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist vor (GE 2021 8, U-act. 4).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. August 2021
BEK 2021 48
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Beschuldigter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21,
6431 Schwyz,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Rechtskraft eines Strafbefehls, Wiederherstellung der Einsprachefrist
(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. März 2021, GE 2021 8);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 17. November 2020 der Veruntreuung und der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 130.00 sowie mit einer Busse von Fr. 3‘570.00 (SUB 2020 622, U-act. 0.1.002). Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 26. Februar 2021 an die Staatsanwaltschaft vor, dieser Strafbefehl sei ihm nicht rechtmässig zugestellt worden. Er bat um Wiederaufnahme der Untersuchung oder erneute Zustellung des Strafbefehls, sodass er dagegen eine Einsprache erheben könne (GE 2021 8, U-act. 1). In der Folge erklärte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl mit Verfügung vom 24. März 2021 als rechtskräftig. In den Erwägungen hielt die Staatsanwaltschaft ferner fest, sie habe die Rechtskraft des Strafbefehls bereits am 11. Dezember 2020 bescheinigt und es lägen keine Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist vor (GE 2021 8, U-act. 4).
Der Beschwerdeführer erhob am 12. April 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die Verfügung vom 24. März 2021 und die Rechtskraft des Strafbefehls vom 17. November 2020 seien aufzuheben und es sei die Einsprachefrist wiederherzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 20. April 2021 auf Stellungnahme zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 23. April 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde zu den Akten (KG-act. 6).
2. Der Beschwerdeführer rügt, weder er noch sein Verteidiger hätten der Einwohnerkontrolle Tuggen eine neue Adresse bekannt gegeben. Sein Verteidiger habe der Einwohnerkontrolle ausschliesslich dessen Büroadresse in Wallisellen bekannt gegeben und es sei auch nur diese im Register der Einwohnerkontrolle eingetragen. Den Akten lasse sich eine Adressänderungsmitteilung nicht entnehmen. Er habe ausserdem nicht davon ausgehen müssen, dass das Strafverfahren gegen ihn schon abgeschlossen werde. Deshalb sei die Rechtskraft des Strafbefehls aufzuheben und die Einsprachefrist wiederherzustellen (KG-act. 1 und 6).
a) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), namentlich auch gegen Entscheide über die Rechtskraft (vgl. Art. 438 Abs. 4 StPO).
Die beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO).
b) Der verteidigte Beschwerdeführer ficht, ohne sich zu seiner Beschwerdelegitimation zu äussern, die Verfügung vom 24. März 2021 an, mit welcher die Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Strafbefehls vom 17. November 2020 feststellte. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt und aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass er eine Einsprache gegen den am 19. November 2020 mit eingeschriebener Postsendung zugestellten Strafbefehl (SUB 2020 622, U-act. 0.1.002) erhob, hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Bei dieser handelt es sich nicht um einen eigentlichen Entscheid, sondern um einen deklarativen Akt der zuständigen Strafbehörde über die Gesetzesfolge gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO, wonach der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (vgl. BEK 2021 4 vom 30. April 2021 E. 2; BEK 2020 10 vom 5. Mai 2020 E. 2; BEK 2018 122 vom 18. Dezember 2018 E. 3; je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung bleibt daher ohne Einfluss auf die Rechtskraft des Strafbefehls.
Nichts am fehlenden rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers ändert sein erstmals in der Beschwerdeschrift formulierter Antrag auf Wiederherstellung der Einsprachefrist. Ob von einer dazu erforderlichen Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO auszugehen ist (vgl. zu den diesbezüglich strengen Anforderungen BGE 143 I 284 E. 1.3; BGer Urteile 6B_1230/2021 vom 29. April 2021 E. 3.3.2; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.4; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweisen), wie er sinngemäss und teilweise mit unzulässigen verspäteten Beschwerdeergänzungen vorbringt, braucht nicht näher geprüft zu werden. Denn ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist wäre innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (vgl. Art. 94 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese Behörde ist vorliegend die Staatsanwaltschaft, nicht die angerufene Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 354 Abs. 1 StPO). Zudem wäre die versäumte Verfahrenshandlung innert der gleichen Frist nachzuholen (vgl. Art. 94 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. Demzufolge ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert und auf diese kann nicht eingetreten werden.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegt der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich, weshalb er die wegen Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 27 GebO);-
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
26. August 2021 kau
Erwägungen
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Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 438 StPOart. 438 CPPart. 438 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
BEK 2021 4
BEK 2020 10
BEK 2018 122
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
BGE 143 I 284ATF 143 I 284DTF 143 I 284
6B_1230/2021
6B_390/2020
6B_1167/2019
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 424 StPOart. 424 CPPart. 424 CPP
§ 27 GebO
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF